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zusammengestellt von Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeitsrecht u. Fachanwalt für Erbrecht
Michael Henn, Stuttgart
I.
Abberufung eines Beauftragten für Datenschutz
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27. April 2021, Az. - 9 AZR 383/19 (A) –
Zur Klärung der Frage, ob die Anforderungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) an die Abberufung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten im Einklang mit der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) stehen, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet.
Der Kläger ist der von der Arbeit teilweise freigestellte Vorsitzende des bei der Beklagten gebildeten Betriebsrats. Mit Wirkung zum 1. Juni 2015 wurde er zusätzlich zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten der Beklagten und - parallel dazu - drei weiterer Konzernunternehmen bestellt. Die Beklagte berief den Kläger (ebenso wie die drei weiteren Konzernunternehmen) mit Schreiben vom 1. Dezember 2017 und - nach Inkrafttreten der DSGVO - mit weiterem Schreiben vom 25. Mai 2018 als Datenschutzbeauftragten ab. Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, seine Rechtsstellung als Datenschutzbeauftragter bestehe unverändert fort. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, es drohten Interessenkonflikte, wenn der Kläger zugleich Datenschutzbeauftragter und Betriebsratsvorsitzender sei. Dies führe zu einer Unvereinbarkeit beider Ämter, die einen wichtigen Grund zur Abberufung des Klägers darstelle.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Für die Entscheidung, ob die Beklagte den Kläger wirksam von seinem Amt als betrieblicher Datenschutzbeauftragter abberufen hat, kommt es auf die Auslegung von Unionsrecht an, die dem Gerichtshof der Europäischen Union vorbehalten ist. Das nationale Datenschutzrecht regelt in § 38 Abs. 2 iVm. § 6 Abs. 4 Satz 1 BDSG, dass für die Abberufung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten ein wichtiger Grund iSv. § 626 BGB vorliegen muss. Damit knüpft es die Abberufung eines Datenschutzbeauftragten an strengere Voraussetzungen als das Unionsrecht, nach dessen Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO die Abberufung lediglich dann nicht gestattet ist, wenn sie wegen der Aufgabenerfüllung des Datenschutzbeauftragten vorgenommen wird. Einen wichtigen Grund zur Abberufung verlangt das europäische Recht nicht.
Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts hält unter Zugrundelegung der bisherigen Rechtsprechung vorliegend keinen wichtigen Abberufungsgrund für gegeben. Deshalb hat er sich nach Art. 267 AEUV mit der Frage an den Gerichtshof gewandt, ob neben der Regelung in Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO mitgliedstaatliche Normen anwendbar sind, die - wie § 38 Abs. 2 iVm. § 6 Abs. 4 Satz 1 BDSG - die Möglichkeit der Abberufung eines Datenschutzbeauftragten gegenüber den unionsrechtlichen Regelungen einschränken. Sollte der Gerichtshof
die Anforderungen des BDSG an eine Abberufung für unionsrechtskonform erachten, hält der Senat es zudem für klärungsbedürftig, ob die Ämter des Betriebsratsvorsitzenden und des Datenschutzbeauftragten in einem Betrieb in Personalunion ausgeübt werden dürfen oder ob dies zu einem Interessenkonflikt iSv. Art. 38 Abs. 6 Satz 2 DSGVO führt.
Siehe:
https://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2021&nr=25144&pos=0&anz=9&titel=Abberufung_eines_Beauftragten_f%FCr_Datenschutz
II.
Erteilung einer „Datenkopie“ nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27. April 2021 - 2 AZR 342/20
Ein Klageantrag auf Überlassung einer Kopie von E-Mails ist nicht hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn die E-Mails, von denen eine Kopie zur Verfügung gestellt werden soll, nicht so genau bezeichnet sind, dass im Vollstreckungsverfahren unzweifelhaft ist, auf welche E-Mails sich die Verurteilung bezieht.
Der Kläger war bei der Beklagten vom 1. bis 31. Januar 2019 als Wirtschaftsjurist beschäftigt. Mit seiner Klage hat er ua. Auskunft über seine von der Beklagten verarbeiteten personenbezogenen Daten sowie die Überlassung einer Kopie dieser Daten gemäß Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung; im Folgenden DSGVO) verlangt. Nachdem die Beklagte dem Kläger Auskunft erteilt hat, haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt.
Die Klage auf Erteilung einer Kopie der personenbezogenen Daten des Klägers hat das Arbeitsgericht abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr teilweise entsprochen und sie im Übrigen abgewiesen. Es hat angenommen, der Kläger habe zwar einen Anspruch auf Erteilung einer Kopie seiner personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Auskunft der Beklagten waren, nicht aber auf die darüber hinaus verlangten Kopien seines E-Mail-Verkehrs sowie der E-Mails, die ihn namentlich erwähnen.
Die gegen die teilweise Abweisung seiner Klage gerichtete Revision des Klägers hatte vor dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Der Senat konnte offenlassen, ob das Recht auf Überlassung einer Kopie gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO die Erteilung einer Kopie von E-Mails umfassen kann. Jedenfalls muss ein solcher zugunsten des Klägers unterstellter Anspruch entweder mit einem iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmten Klagebegehren oder, sollte dies nicht möglich sein, im Wege der Stufenklage nach § 254 ZPO gerichtlich geltend gemacht werden. Daran fehlte es hier. Bei einer Verurteilung der Beklagten, eine Kopie des E-Mail-Verkehrs des Klägers zur Verfügung zu stellen sowie von E-Mails, die ihn namentlich erwähnen, bliebe unklar, Kopien welcher E-Mails die Beklagte zu überlassen hätte. Gegenstand der Verurteilung wäre die Vornahme einer nicht vertretbaren Handlung iSv. § 888 ZPO, für die im Zwangsvollstreckungsrecht nicht vorgesehen ist, dass der Schuldner an Eides statt zu versichern hätte, sie vollständig erbracht zu haben.
Siehe:
https://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2021&nr=25141&pos=1&anz=9&titel=Erteilung_einer_%84Datenkopie%93_nach_Art._15_Abs._3_DSGVO
III.
Benachteiligung eines schwerbehinderten Bewerbers - Einladung zu einem Vorstellungsgespräch - Mindestnote der Ausbildung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29. April 2021 - 8 AZR 279/20
Geht dem öffentlichen Arbeitgeber die Bewerbung einer schwerbehinderten oder dieser gleichgestellten Person zu, muss er diese nach § 165 Satz 3 SGB IX* zu einem Vorstellungsgespräch einladen. Nach § 165 Satz 4 SGB IX* ist eine Einladung entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. Dies kann anzunehmen sein, wenn der/die Bewerber/in eine in einem nach Art. 33 Abs. 2 GG zulässigen Anforderungsprofil als zwingendes Auswahlkriterium bestimmte Mindestnote des geforderten Ausbildungsabschlusses nicht erreicht hat. Daran ändert der Umstand, dass § 165 Satz 4 SGB IX als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist, nichts. Dem Prinzip der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG sind auch die durch das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG geschützten Personengruppen unterworfen.
Im Sommer 2018 schrieb die Beklagte für eine Beschäftigung im Bundesamt für Verfassungsschutz mehrere Stellen als Referenten/Referentinnen aus. In der Stellenausschreibung heißt es ua.: „Sie verfügen über ein wissenschaftliches Hochschulstudium ... der Politik-, Geschichts- oder Verwaltungswissenschaften … mit mindestens der Note ‚gut‘.“ Der Kläger, der sein Studium der Fächer Politikwissenschaften, Philosophie und Deutsche Philologie mit der Note „befriedigend“ abgeschlossen hat, bewarb sich innerhalb der Bewerbungsfrist unter Angabe seiner Schwerbehinderung. Er wurde nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen und erhielt mit E-Mail der Beklagten vom 17. Juli 2018 die Mitteilung, dass er nicht in die engere Auswahl einbezogen worden sei. Auf seine außergerichtliche Geltendmachung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG teilte die Beklagte dem Kläger mit, er erfülle, da er sein Studium mit der Note „befriedigend“ abgeschlossen habe, nicht die formalen Kriterien der Stellenausschreibung und habe deshalb nach § 165 Satz 4 SGB IX nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen werden müssen.
Mit seiner Klage hat der Kläger seinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung weiterverfolgt. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe ihn den Vorgaben des SGB IX und des AGG zuwider wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt. Dies folge daraus, dass die Beklagte ihn entgegen § 165 Satz 3 SGB IX nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen habe. Er sei auch fachlich für die Stelle geeignet gewesen. Die in § 165 Satz 4 SGB IX zugelassene Ausnahme von der Einladungspflicht gegenüber schwerbehinderten Stellenbewerbern sei eng auszulegen. Damit sei es unvereinbar, die Abschlussnote eines Studiums als Ausschlusskriterium anzusehen. Die Beklagte habe dieses Kriterium auch nicht während des gesamten Auswahlverfahrens beachtet. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
Die Revision des Klägers hatte vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung durfte die Klage nicht abgewiesen werden. Zwar hat das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen, dass die Beklagte berechtigt war, in der Stellenausschreibung für den von ihr geforderten Hochschulabschluss die Mindestnote „gut“ als zwingendes Auswahlkriterium zu bestimmen und dass dem Kläger angesichts dessen die fachliche Eignung für die ausgeschriebenen Stellen offensichtlich fehlte. Allerdings hat das Landesarbeitsgericht nicht geprüft, ob die Beklagte auch niemand anderen, der das geforderte Hochschulstudium nicht mit der Mindestnote „gut“ abgeschlossen hatte, zum Vorstellungsgespräch eingeladen bzw. eingestellt hat. Aufgrund der bislang vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen konnte der Senat nicht entscheiden, ob die Beklagte, die insoweit die Darlegungs- und Beweislast trifft, die Anforderung eines bestimmten, mit der Mindestnote „gut“ abgeschlossenen Hochschulstudiums im Auswahl-/Stellenbesetzungsverfahren konsequent angewendet hat. Dies führte zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht.
Siehe:
https://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2021&nr=25159&pos=1&anz=11&titel=Benachteiligung_eines_schwerbehinderten_Bewerbers_-_Einladung_zu_einem_Vorstellungsgespr%E4ch_-_Mindestnote_der_Ausbildung
IV.
Schadensersatz - Kosten der Ermittlungen von Vertragspflichtverletzungen eines Arbeitnehmers durch eine Anwaltskanzlei - Anwendungsbereich des § 12a ArbGG
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29. April 2021 - 8 AZR 276/20
Die Parteien streiten im Revisionsverfahren noch darüber, ob der Kläger der Beklagten zum Ersatz von Anwaltskosten iHv. 66.500,00 Euro für Ermittlungen im Zusammenhang mit Vorwürfen des Spesenbetrugs, des Abrechnungsbetrugs und von Compliance-Verstößen verpflichtet ist.
Der Kläger war bei der Beklagten als Leiter des Zentralbereichs Einkauf und Mitglied einer Führungsebene zu einem Jahresbruttogehalt iHv. zuletzt ca. 450.000,00 Euro tätig. Nachdem bei der Beklagten mehrere anonyme Verdachtsmeldungen wegen eventueller Compliance-Verstöße des Klägers eingegangen waren, traf das bei diesem zuständigen Gremium die Entscheidung, eine Untersuchung unter Einschaltung einer auf die Durchführung von Compliance-Ermittlungen spezialisierten Anwaltskanzlei durchzuführen. Die Kanzlei legte einen Untersuchungsbericht vor, nach dem der Kläger ua. auf Kosten der Beklagten Personen ohne dienstliche Veranlassung zum Essen eingeladen sowie gegenüber der Beklagten Reisekosten für von ihm unternommene Fahrten zu Champions-League-Spielen des FC Bayern München abgerechnet hatte. Die Tickets für die Spiele hatte der Kläger auf Anforderung von Geschäftspartnern der Beklagten erhalten. Die Anwaltskanzlei stellte der Beklagten für ihre Tätigkeit ausgehend von einem Stundenhonorar iHv. 350,00 Euro insgesamt 209.679,68 Euro in Rechnung.
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis gegenüber dem Kläger daraufhin fristlos, hilfsweise ordentlich wegen Verstoßes gegen das sog. Schmiergeldverbot, Abrechnung privater Auslagen auf Kosten der Beklagten und mehrfachen Spesenbetrugs. Gegen die Kündigung hat der Kläger Kündigungsschutzklage erhoben, die rechtskräftig abgewiesen wurde.
Mit ihrer Widerklage hat die Beklagte den Kläger auf Ersatz der ihr von der Anwaltskanzlei in Rechnung gestellten Ermittlungskosten in Anspruch genommen und dies damit begründet, der Kläger habe diese Kosten nach den vom Bundesarbeitsgericht für die Erstattung von Detektivkosten aufgestellten Grundsätzen zu ersetzen. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch stehe die Regelung in § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG entgegen. Zudem habe die Beklagte die Erforderlichkeit der Kosten nicht dargetan.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das arbeitsgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und der Beklagten 66.500,00 Euro zugesprochen. Es hat angenommen, die Beklagte könne die Kosten ersetzt verlangen, die ihr durch die Tätigkeit der Anwaltskanzlei bis zum Ausspruch der Kündigung entstanden seien. Mit der Revision begehrt der Kläger die vollständige Abweisung der Widerklage.
Die Revision des Klägers war vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolgreich. Zwar kann ein Arbeitgeber vom Arbeitnehmer die durch das Tätigwerden einer spezialisierten Anwaltskanzlei entstandenen notwendigen Kosten ersetzt verlangen, wenn er die Anwaltskanzlei anlässlich eines konkreten Verdachts einer erheblichen Verfehlung des Arbeitnehmers mit Ermittlungen gegen diesen beauftragt hat und der Arbeitnehmer einer schwerwiegenden vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt wird. Sofern ein konkreter Verdacht einer erheblichen Verfehlung des Arbeitnehmers vorliegt, gehören auch die zur Abwendung drohender Nachteile notwendigen Aufwendungen des Geschädigten zu dem nach § 249 BGB zu ersetzenden Schaden. Die Grenze der Ersatzpflicht richtet sich nach dem, was ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Mensch nach den Umständen des Falles zur Beseitigung der Störung oder zur Schadensverhütung nicht nur als zweckmäßig, sondern als erforderlich getan haben würde. Dem steht § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG, der als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen, sondern auch einen materiellen Kostenerstattungsanspruch ausschließt, nicht entgegen. Diese Bestimmung findet in einem solchen Fall keine Anwendung. Die Beklagte hat jedoch nicht dargelegt, dass die von ihr geltend gemachten Kosten erforderlich waren. Es fehlt an einer substantiierten Darlegung, welche konkreten Tätigkeiten bzw. Ermittlungen wann und in welchem zeitlichen Umfang wegen welchen konkreten Verdachts gegen den Kläger von der beauftragten Anwaltskanzlei ausgeführt wurden.
Siehe:
https://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2021&nr=25162&pos=0&anz=11&titel=Schadensersatz_-_Kosten_der_Ermittlungen_von_Vertragspflichtverletzungen_eines_Arbeitnehmers_durch_eine_Anwaltskanzlei_-_Anwendungsbereich_des_%A7_12a_ArbGG
V.
Insolvenz - Übergang Betriebsrentenansprüche - Vorfälligkeit - Schätzung - anwendbarer Zinssatz
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Mai 2021 - 3 AZR 317/20
Bei der nach § 46 Satz 2 iVm. § 45 Satz 1 Insolvenzordnung (InsO) vorzunehmenden Schätzung des Vorteils, der durch die Vorfälligkeit der auf den Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung nach § 9 Abs. 2 Betriebsrentengesetz (BetrAVG), den Pensionssicherungsverein (PSV), übergegangenen Betriebsrentenansprüche aufgrund der Kapitalisierung der Ansprüche entsteht, ist der gesetzliche Zinssatz nach § 41 Abs. 2 InsO anzuwenden.
Der Kläger ist der PSV. Der Beklagte ist der gerichtlich bestellte Insolvenzverwalter in dem am 1. Oktober 2017 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der ehemaligen Arbeitgeberin. Diese hatte ihren Arbeitnehmern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt und gewährt. Im Insolvenzverfahren meldete der Kläger gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG auf ihn übergegangene künftige Rentenansprüche aus diesen Zusagen umgerechnet auf einen Einmalbetrag zur Insolvenztabelle an. Den maßgeblichen Betrag hat der Kläger unter Zugrundelegung eines Abzinsungszinssatzes von 3,75 vH ermittelt. Das entspricht dem bilanzrechtlich für die Berechnung von Pensionsrückstellungen maßgeblichen Zinssatz für Oktober 2017 gemäß § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB. Der Beklagte hat die angemeldete Forderung nur zum Teil anerkannt und zur Insolvenztabelle festgestellt, sie im Übrigen bestritten. Die Differenz der bestrittenen Forderung ergibt sich daraus, dass der Beklagte den gesetzlichen Zinssatz von 4 vH gemäß § 246 BGB als Abzinsungszinssatz zugrunde gelegt hat. Der Kläger verlangt die Feststellung weiterer 3.833,00 Euro - die bestrittene Differenz - zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren der ehemaligen Arbeitgeberin. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision des Beklagten hatte vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Zwar ist in § 46 Satz 2 InsO bei wiederkehrenden Leistungen von unbestimmter Dauer, aber bestimmtem Betrag - wie monatlichen Rentenleistungen - auf § 45 Satz 1 InsO verwiesen, der eine Schätzung des Einmalbetrags vorsieht. Insoweit ist jedoch - nach versicherungsmathematischen Grundsätzen - nur die Dauer der Rentenleistungen zu schätzen; im Übrigen verbleibt es bei § 46 Satz 1 InsO. Das führt für die Frage der Abzinsung zur Anwendbarkeit des gesetzlichen Zinssatzes nach § 246 BGB iHv. 4 vH.
Siehe:
https://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2021&nr=25264&pos=0&anz=12&titel=Insolvenz_-_%DCbergang_Betriebsrentenanspr%FCche_-_Vorf%E4lligkeit_-_Sch%E4tzung_-_anwendbarer_Zinssatz
VI.
Bevollmächtigung des Betriebsratsvorsitzenden; Rechtsscheinhaftung
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 15.04.2021 - 11 Sa 490/20
1. Dem Betriebsrat ist das Handeln seines Vorsitzenden auch ohne ordnungsgemäße Beschlussfassung über seine Bevollmächtigung zuzurechnen, wenn er dessen Auftreten kannte und der Geschäftsgegner auf den so gesetzten Rechtsschein vertraut hat sowie nach Treu und Glauben vertrauen durfte.
2. Liegen die Voraussetzungen einer Rechtsscheinvollmacht vor, so kann der Betriebsratsvorsitzende für den Betriebsrat auch eine Betriebsvereinbarung wirksam - mit der Folge normativer Bindung (§ 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG) - abschließen (aA: LAG Düsseldorf, Beschluss vom 27.04.2018 - 10 TaBV 64/17).
Siehe:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/duesseldorf/lag_duesseldorf/j2021/NRWE_LAG_D_sseldorf_11_Sa_490_20_Urteil_20210415.html
VII.
Streitwert; Bürgschaftsbestellung; Herabsetzung; Zugang zu den Gerichten; arbeitsgerichtliches Verfahren
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 30.03.2021 - 4 Ta 55/21
1. Der von § 48 Abs. 1 GKG iVm. § 6 ZPO starr vorgegebene Gebührenstreitwert für den Streit um die Sicherstellung einer Forderung (etwa durch Bürgschaft) in Höhe des Nennbetrages der Forderung bedarf aufgrund des grundrechtlichen Justizgewährungsanspruchs der Korrektur, wenn er zu einem Kostenrisiko führt, dass außer Verhältnis zu dem wirtschaftlichen Wert des Verfahrensgegenstands steht (BVerfG 16.11.1999 - 1 BvR 1821/94).
2. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren haben die Parteien gemäß § 12a ArbGG den Aufwand für die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten in erster Instanz auch im Obsiegensfall selbst zu tragen. Übersteigt allein dieser Aufwand das wirtschaftliche Interesse des Beklagten an der Nichterfüllung des Klagebegehrens, kann dies den Justizgewährungsanspruch verletzen.
3. Liegt der Nennbetrag der Forderung (hier: 267.000,00 €) erheblich über den für die Bürgschaftsbestellung aufzuwendenden Kosten (hier: 3.100,00 €), kann der Streitwert so zu bemessen sein, dass jedenfalls die Kosten der erstinstanzlichen Rechtsverteidigung des Beklagten nicht höher als das wirtschaftliche Interesse des Beklagten an der Nichterfüllung des Klagebegehrens liegen (hier bei einem Streitwert von 40.000,00 €).
Siehe:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/duesseldorf/lag_duesseldorf/j2021/NRWE_LAG_D_sseldorf_4_Ta_55_21_Beschluss_20210330.html
VIII.
Urlaubsanspruch – Kurzarbeit
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2021 - 6 Sa 824/20
Für Zeiträume, in denen Arbeitnehmer aufgrund konjunktureller Kurzarbeit "Null" keine Arbeitspflicht haben, ist der jährliche Urlaubsanspruch anteilig zu kürzen.
Siehe:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/duesseldorf/lag_duesseldorf/j2021/NRWE_LAG_D_sseldorf_6_Sa_824_20_Urteil_20210312.html
IX.
Lohnsteuerbescheinigung - Vollstreckung - unvertretbare Handlung
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 8.04.2021 - 9 Ta 24/21
Die in einem Vergleich übernommene Verpflichtung der Schuldnerin, dem Gläubiger einen nach amtlich vorgeschriebenem Muster gefertigten Ausdruck der elektronischen Steuerbescheinigung zu erteilen oder elektronisch bereit zu stellen, ist hinreichend bestimmt und als unvertretbare Handlung nach § 888 ZPO zu vollstrecken.
Siehe:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/koeln/lag_koeln/j2021/9_Ta_24_21_Beschluss_20210408.html
X.
Schadensersatz wegen Nichterbringung der Arbeitsleistung
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 5.03.2021 - 10 Sa 802/20
Siehe:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/koeln/lag_koeln/j2021/10_Sa_802_20_Urteil_20210305.html
XI.
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 1.04.22021 - 3 Sa 746/20
Ein Schadenersatzanspruch wegen Nichtberücksichtigung der Bewerbung setzt voraus, dass die Stelle bei ordnungsgemäßer Auswahl dem klagenden Bewerber hätte übertragen werden müssen und der Bewerber darf es nicht unterlassen haben, den Schaden durch den Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwehren (Anschluss an BAG, Urteil vom 28.01.2020 - 9 AZR 91/19).
Siehe:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/koeln/lag_koeln/j2021/3_Sa_746_20_Urteil_20210217.html
XII.
außerordentliche Kündigung; sexuelle Belästigung
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 1.04.2021 - 8 Sa 798/20
Siehe:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/koeln/lag_koeln/j2021/8_Sa_798_20_Urteil_20210401.html
XIII.
Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist bei Alkoholerkrankung
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.04.2021, - 5 Sa 331/20
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung mit notwendiger Auslauffrist wegen Alkoholsucht.
Siehe:
http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/t06/page/bsrlpprod.psml;jsessionid=FE1EA3DB164F808ED4CDFF33FB6D2765.jp14?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=8009&fromdoctodoc=yes&doc.id=JURE210007839&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint
XIV.
Beamtenrechtliche Beförderungskonkurrenz; Nachweis von Leitungstätigkeit und Mitarbeiterführung durch die Tätigkeit als vom Dienst freigestellter Personalratsvorsitzender
VG Koblenz, Beschluss vom 07.04.2021, - 5 L 158/21.KO
1. Fordert der Dienstherr in einem konstitutiven Anforderungsprofil von den Bewerberinnen und Bewerbern um einen Beförderungsdienstposten "Kenntnisse und Erfahrungen in der Leitungstätigkeit und Mitarbeiterführung", können diese auch durch die Tätigkeit als vom Dienst freigestellter Personalratsvorsitzender vermittelt werden.(Rn.28)(Rn.30)
2. Das personalvertretungsrechtliche Begünstigungsverbot (§ 6 Satz 2 LPersVG (juris: PersVG RP)) steht dem nicht entgegen. (Rn.32)
Siehe:
http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/ue4/page/bsrlpprod.psml?doc.hl=1&doc.id=MWRE210001832&documentnumber=2&numberofresults=8009&doctyp=juris-r&showdoccase=1&doc.part=K¶mfromHL=true#focuspoint
XV.
Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG - Benachteiligung wegen Schwangerschaft und Schwerbehinderung
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.04.2021, - 5 Sa 266/20
Die Parteien streiten zweitinstanzlich noch darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Benachteiligung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft sowie wegen der Schwerbehinderung zu zahlen.
Siehe:
http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/ue4/page/bsrlpprod.psml?doc.hl=1&doc.id=JURE210007279&documentnumber=3&numberofresults=8009&doctyp=juris-r&showdoccase=1&doc.part=L¶mfromHL=true#focuspoint
XVI.
Kindergartenrecht; hier: Ausgleichsbetrag an die Katholischen Zusatzversorgungskasse
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.03.2021, - 7 A 11229/20.OVG
Der infolge der Beendigung der Beteiligung an der Katholischen Zusatzversorgungskasse nach deren Satzung vom Arbeitgeber (hier: Träger einer Kindertagesstätte) zu zahlende Ausgleichsbetrag (vergleichbar zur Gegenwertzahlung nach der Satzung der VBL) stellt keinen „Arbeitgeberanteil zur zusätzlichen Altersversorgung“ i.S.d. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KitaG (juris: KTagStg RP) dar und gehört daher nicht zu den zuschussfähigen Personalkosten.(Rn.26)(Rn.27)
Siehe:
http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/ue4/page/bsrlpprod.psml?doc.hl=1&doc.id=MWRE210001622&documentnumber=4&numberofresults=8009&doctyp=juris-r&showdoccase=1&doc.part=K¶mfromHL=true#focuspoint
XVII.
Sonderzahlung - tarifliche Stichtagsklausel
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.03.2021, - 5 Sa 284/20
Die Parteien streiten über eine Jahresleistungsprämie.
Siehe:
http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/ue4/page/bsrlpprod.psml?doc.hl=1&doc.id=JURE210007296&documentnumber=5&numberofresults=8009&doctyp=juris-r&showdoccase=1&doc.part=L¶mfromHL=true#focuspoint
XVIII.
Klage gegen überflüssige Änderungskündigung - Hilfsantrag - korrigierende Rückgruppierung - Eingruppierungsfeststellungsklage – Hauswirtschaftskraft
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.03.2021, - 8 Sa 125/20
1. Es entspricht der langjährigen Rechtsprechung des BAG, dass die Klage des Arbeitnehmers gegen eine überflüssige Änderungskündigung abzuweisen ist, wenn er das mit der Kündigung verbundene Vertragsangebot gemäß § 2 KSchG unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung der Änderung der Arbeitsbedingungen angenommen hat, weil Streitgegenstand dann allein die Änderung der Arbeitsvertragsbedingungen ist. Infolgedessen hat der Arbeitnehmer die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, obwohl die Kündigungserklärung des Arbeitgebers den Bestand des Arbeitsverhältnisses unnötig gefährdete und deshalb unverhältnismäßig war.(Rn.93)
2. Will der Arbeitnehmer angesichts der drohenden Klageabweisung hinsichtlich seines Änderungsschutzantrags gleichwohl eine Entscheidung in der Sache herbeiführen, kann ein Hilfsantrag sachdienlich sein, der zum Ziel hat, die Rechtswidrigkeit einer stillschweigend mit dem Änderungsangebot verbundenen Weisung bzw. die seiner Ansicht nach zutreffende Eingruppierung feststellen zu lassen.(Rn.97)
3. Ob die Auslegung des § 4 Satz 2 Alt. 2 KSchG, der den Wortlaut des Klageantrags einer Änderungsschutzklage nach Vorbehaltsannahme vorzeichnet, auch mit Blick auf den Schutzzweck des § 2 KSchG erfolgen kann, bleibt offen.(Rn.102)
Siehe:
http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/ue4/page/bsrlpprod.psml?doc.hl=1&doc.id=JURE210006934&documentnumber=6&numberofresults=8009&doctyp=juris-r&showdoccase=1&doc.part=K¶mfromHL=true#focuspoint
XIX.
Vergütung eines Pflichtpraktikums
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.03.2021, - 8 Sa 206/20
Praktika, die nach der Zulassungsordnung einer Hochschule verpflichtende Voraussetzung der Studienzulassung sind, unterfallen § 22 Abs. 1 Satz 2 MiLoG und sind deshalb auch dann nicht nach diesem Gesetz zu vergüten, wenn sie aufgrund der Zulassungsordnung länger als drei Monate andauern. Der weit gefasste Begriff der "hochschulrechtlichen Bestimmung" in § 22 Abs. 1 Satz 2 MiLoG umfasst auch die Zulassungsordnungen der Hochschulen.
Siehe:
http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/ue4/page/bsrlpprod.psml?doc.hl=1&doc.id=JURE210007840&documentnumber=7&numberofresults=8009&doctyp=juris-r&showdoccase=1&doc.part=K¶mfromHL=true#focuspoint
XX.
Versetzung - befristete Übertragung einer Stelle zur Erprobung
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.03.2021, - 5 Sa 99/20
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Versetzung.
Siehe:
http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/tzn/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=8&numberofresults=8009&fromdoctodoc=yes&doc.id=JURE210007280&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint
XXI.
Verlust der Versorgungsbezüge eines Beamten
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.02.2021, - 2 B 11489/20
1. Der Verlust der Beamtenrechte in den Alternativen von § 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG (juris: BeamtVG RP) i.V.m. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG und § 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a LBeamtVG (juris: BeamtVG RP) setzt voraus, dass der Versorgungsempfänger entweder wegen einer im aktiven Dienstverhältnis begangenen vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wegen einer im Ruhestand begangenen vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist; eine Zusammenrechnung von Freiheitsstrafen für vor und nach der Zurruhesetzung begangene Vorsatztaten ist nicht zulässig.(Rn.30)
2. Die rechtliche Automatik des kraft Gesetzes eintretenden Verlustes der Rechte als Ruhestandsbeamter setzt einen eindeutigen, für Zweifelsfragen der Auslegung keinen Raum lassenden Anknüpfungspunkt voraus, der in dem Strafurteil selbst enthalten sein muss.(Rn.61)
3. Ergänzende Feststellungen und Wertungen der Dienst- oder Versorgungsbehörden oder der Verwaltungsgerichte sind nicht zulässig.(Rn.32)
4. Zu den Grenzen der Auslegung von zulasten eines Beamten wirkenden gesetzlichen Regelungen entgegen ihrem eindeutigen Wortlaut.(Rn.45)
Siehe:
http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/ue4/page/bsrlpprod.psml?doc.hl=1&doc.id=MWRE210000918&documentnumber=9&numberofresults=8009&doctyp=juris-r&showdoccase=1&doc.part=K¶mfromHL=true#focuspoint
XXII.
Einstweilige Verfügung - Weiterbeschäftigungsanspruch im gekündigten Ausbildungsverhältnis
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.02.2021, - 8 Sa 11/20
Die Parteien streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes um die Beschäftigung des Verfügungsklägers (künftig auch: Kläger) im Rahmen seiner Berufsausbildung bei der Verfügungsbeklagten (künftig auch: Beklagte) nach Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung.
Siehe:
http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/ut2/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=10&numberofresults=8009&fromdoctodoc=yes&doc.id=JURE210005902&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint
XXIII.
Ordentliche Kündigung - Eignungsmangel - strafrechtliche Verurteilung
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.02.2021, - 5 Sa 238/20
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung wegen strafrechtlicher Verurteilung des Klägers sowie über Bonusansprüche für die Jahre 2018 und 2019.
Siehe:
http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/uws/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=11&numberofresults=8009&fromdoctodoc=yes&doc.id=JURE210007278&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint
XXIV.
Außerordentliche Kündigung wegen Schlechtleistung während der Probezeit
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.02.2021, - 5 Sa 250/20
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung und um Zahlungsansprüche.
Siehe:
http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/v02/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=12&numberofresults=8009&fromdoctodoc=yes&doc.id=JURE210007295&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint
XXV.
Elternzeit - Urlaubsanspruch - Kürzungsbefugnis des Arbeitgebers
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.02.2021, - 7 Sa 245/20
Die Parteien streiten über die Zahlung von Urlaubsabgeltung für während der Elternzeit entstandene Urlaubsansprüche.
Siehe:
http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/v3o/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=13&numberofresults=8009&fromdoctodoc=yes&doc.id=JURE210005934&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint
XXVI.
Stufenfeststellungsklage - Schuldienst - Ununterbrochene Stufenlaufzeit
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.02.2021, - 6 Sa 204/20
Die Parteien streiten über die tarifgerechte Stufenzuordnung und Vergütung der Klägerin.
Siehe:
http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/v70/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=14&numberofresults=8009&fromdoctodoc=yes&doc.id=JURE210006232&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint
XXVII.
Nachtarbeitszuschläge für Pflegefachkraft - Ausschlussfristen – Direktionsrecht
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.02.2021, - 5 Sa 187/20
Die Parteien streiten über einen angemessenen Ausgleich für geleistete Nachtarbeit in einem stationären Pflegebetrieb sowie darüber, ob die Klägerin verlangen kann, nicht im Bereich „Betreutes Wohnen“ eingesetzt zu werden.
Siehe:
http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/ue4/page/bsrlpprod.psml?doc.hl=1&doc.id=JURE210007838&documentnumber=15&numberofresults=8009&doctyp=juris-r&showdoccase=1&doc.part=L¶mfromHL=true#focuspoint
XXVIII.
Gleichbehandlungsgrundsatz - Entgeltanpassung - Gesamtbetriebsvereinbarung – Leistungsbestimmung
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.01.2021, - 1 Sa 130/19
Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Zahlung weiterer Festvergütung im Zeitraum der Jahre 2009 bis 2017 und Zahlung weiterer Boni für die Jahre 2008 bis 2017.
Siehe:
http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/ue4/page/bsrlpprod.psml?doc.hl=1&doc.id=JURE210007303&documentnumber=16&numberofresults=8009&doctyp=juris-r&showdoccase=1&doc.part=L¶mfromHL=true#focuspoint
XXIX.
Anspruch auf Altersteilzeit - Tarifauslegung - Ermessen - betriebliche Übung – Gleichbehandlung
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.01.2021, - 2 Sa 155/20
Aus § 38 DRK-Reformtarifvertrag ("Individuelle Altersteilzeitvereinbarungen sind im Rahmen der gesetzlichen Regelungen möglich.") lässt sich kein Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags herleiten.
Siehe:
http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/ue4/page/bsrlpprod.psml?doc.hl=1&doc.id=JURE210006933&documentnumber=17&numberofresults=8009&doctyp=juris-r&showdoccase=1&doc.part=K¶mfromHL=true#focuspoint
XXX.
Krankheitsbedingte Kündigung - häufige Kurzerkrankungen - betriebliches Eingliederungsmanagement
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.01.2021, - 6 Sa 124/20
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen auf krankheitsbedingte Gründe gestützten Kündigung.
Siehe:
http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/i3l/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=18&numberofresults=8009&fromdoctodoc=yes&doc.id=JURE210005932&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint
XXXI.
Weihnachtsgratifikation - betriebliche Übung – Gesamtzusage
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.01.2021, - 5 Sa 203/20
Die Parteien streiten über eine Weihnachtsgratifikation für das Jahr 2019.
Siehe:
http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/i6l/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=19&numberofresults=8009&fromdoctodoc=yes&doc.id=JURE210006095&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint
XXXII.
Erfolgsbeteiligung - Prämie für Betriebszugehörigkeit - Höhe - Auslegung einer Gesamtbetriebsvereinbarung – Leiharbeit
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.01.2021, - 7 Sa 178/20
Die Parteien streiten über die Höhe einer Erfolgsbeteiligungskomponente.
Siehe:
http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/i8c/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=20&numberofresults=8009&fromdoctodoc=yes&doc.id=JURE210005933&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint
XXXIII.
Betriebsvereinbarung, Kurzarbeit, Gebot der Bestimmtheit, Gebot der Rechtsnormenklarheit, Verweisungen, Normunterworfene
Arbeitsgericht Kiel, Urteil vom 30.03.2021, - 3 Ca 1779 e/20
Die Parteien streiten darüber, ob –ggf. auch in welchem Umfang –die Einführung von Kurzarbeit Auswirkungen auf den Umfang des Urlaubsanspruchs des Klägers hat.
Siehe:
https://www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/E5381E1BCA3955F3C12586DC002341BF/$file/Urteil-3-Ca-1779%20e-20-30-03-2021_Kiel.pdf
XXXIV.
Betriebsrat, Durchführungsanspruch, Gesamtbetriebsrat, Gesamtbetriebsvereinbarung
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24.03.2021, - 6 TaBV 32/20
Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Gesamtbetriebsvereinbarung (GBV) auf eine bestimmte Mitarbeitergruppe anwendbar ist.
Siehe:
https://www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/5A45D4BDC49B1BA5C12586CE00238158/$file/Beschluss-6-TaBV-32-20-24-03-2021.pdf
XXXV.
Kündigung, fristlos, außerordentlich, Berufskraftfahrer, Trunkenheitsfahrt
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.03.2021, - 6 Sa 284/20
Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer fristlosen, hilfsweise fristgerechten Kündigung.
Siehe:
https://www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/695D62CC20F94B55C12586CE0028BD9C/$file/Urteil-6-Sa-284-20-24-03-2021.pdf
XXXVI.
Prozesskostenhilfe, teilweise Versagung, Zahlungsantrag, Verzugslohn, Mutwilligkeit
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30.03.2021, - 6 Ta 11/21
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde vom 23.11.2020 gegen die teilweise Versagung von Prozesskostenhilfe.
In der Hauptsache stritten die Parteien über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung. Für ihren Kündigungsschutzantrag sowie für verschiedene daneben gestellte Anträge bewilligte das Arbeitsgericht der Klägerin Prozesskostenhilfe, nicht jedoch für ihren Antrag auf Zahlung von Vergütung für die Zeit nach Ablauf der Kündigungs-frist (Klagantrag zu 8. vom 20.07.2020).
Siehe:
https://www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/7C8BD628290F44BBC12586CD0053235F/$file/Beschluss-6-Ta-11-21-30-03-2021.pdf
XXXVII.
Prozesskostenhilfe, Bewilligung der PKH, hinreichende Erfolgsaussichten
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30.03.2021, - 6 Ta 21/21
Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für einen klagerweiternd geltend gemachten Feststellungsantrag. Mit seiner am 24.09.2020 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hatte der Kläger beantragt, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 31.08.2020, zugegangen am 14.09.2020, nicht zum 07.09.2020 endete, sondern bis zum 22.09.2020 fortbesteht.
Siehe:
https://www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/0E9C4978E0931BA3C12586CD00532360/$file/Beschluss-6-Ta-21-21-30-03-2021.pdf
XXXVIII.
Kündigung, außerordentlich, wichtiger Grund, Unterlagen, Vernichtung
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.03.2021, - 6 Sa 265 öD/20
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlich fristlos und hilfsweise ordentlich fristgerecht ausgesprochenen Kündigung.
Die am ....1967 geborene, verheiratete Klägerin ist seit April 2015 im Betrieb der Beklagten in K. als Studienkoordinatorin beschäftigt. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden verdiente sie zuletzt durchschnittlich 3.089,00 EUR im Monat. Die Parteien haben eine Befristung des Arbeitsverhältnisses bis zum 31.03.2021 vereinbart. Die Klägerin hat im Laufe dieses Verfahrens beim Arbeitsgericht Kiel eine Klage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht endet. Frau Prof. Dr. P., die zuständige Leiterin der Studienzentrale, entzog der Klägerin am 13.01.2020 die Verantwortung für den Bereich der Studiendokumentation der Leukämiestudien, nachdem sie Fehler in der Dokumentation festgestellt hatte.
Siehe:
https://www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/D1E5EE9996B5C699C12586CB0045505A/$file/Urteil-6-Sa-265%20%C3%B6D-20-10-03-2021.pdf
XXXVIX.
Berufung, Zulässigkeit, Überstundenvergütung, Darlegungslast , Aufrechnung
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.02.2021, - 6 Sa 278/20
Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.
Siehe:
https://www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/2539C1A9254D270DC12586BE004DB453/$file/Urteil-6-Sa-278-20-24-02-2021.pdf
XL.
Befristetes Arbeitsverhältnis, Befristung, Arbeitsleistung, Eigenart, herausgehobene Position, Führungskraft, Zentrumsleitung, Geschäftsführender Direktor
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.01.2021, - 1 Sa 241 öD/20
Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.
Siehe:
https://www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/425DC37F0ACE5124C12586B100286DC4/$file/Urteil-1-Sa-241%20%C3%B6D-20-26-01-2021.pdf
XLI.
Anfechtung Aufhebungsvertrag - Bedeutung der Kündigungserklärungsfrist - Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts - keine Hemmung der Kündigungserklärungsfrist wegen Covid-19-Pandemie
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.03.2021, - 23 Sa 1381/20
Die Parteien streiten noch um die Wirksamkeit eines angefochtenen Aufhebungsvertrages und zweier außerordentlicher Kündigungen sowie um die vorläufige Weiterbeschäftigung des Klägers.
Siehe:
31.03.2021LArbG Berlin-Brandenburg 23. Kammer23 Sa 1381/20UrteilAnfechtung Aufhebungsvertrag - Bedeutung der Kündigungserklärungsfrist - Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts - keine Hemmung der Kündigungserklärungsfrist wegen Covid-19-Pandemie
XLII.
Homeoffice – Änderungskündigung
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.03.2021, - 4 Sa 1243/20
1. Lehnt der Arbeitnehmer bei einer Änderungskündigung das Änderungsangebot vorbehaltlos ab, liegt eine Beendigungskündigung vor, gegen die nur Kündigungsschutzklage mit einem § 4 Satz 1 KSchG entsprechenden Antrag, erhoben werden kann.
2. Ein gegen eine Beendigungskündigung gerichteter - nicht sachgerechter - Antrag, festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Kündigung nicht wirksam ist, kann grundsätzlich sachgerecht dahingehend ausgelegt werden, dass eine Kündigungsschutzklage mit einem § 4 Satz 1 KSchG entsprechenden Antrag erhoben werden sollte.
3. Eine entsprechende Auslegung ist aber dann in der Regel nicht möglich, wenn der Kündigungsschutzantrag iSd. § 4 Satz 1 KSchG ausdrücklich gestellt wurde und durch das Arbeitsgericht ausdrücklich abgewiesen wurde und der Kläger die Abweisung hat rechtskräftig werden lassen. In diesem Fall würde die Auslegung de facto die aus der formellen Rechtskraft des arbeitsgerichtlichen Urteils folgende materielle Rechtskraft beseitigen.
4. Das Angebot eines Homeoffice Arbeitsplatzes kann zumindest dann keine mildere Maßnahme im Rahmen einer Änderungskündigung sein, wenn es Teil der unternehmerischen Entscheidung ist, bestimmte Arbeitsplätze in der Zentrale des Arbeitgebers zu konzentrieren und für diese Arbeitsplätze kein Homeoffice Arbeitsplatz anzubieten.
Siehe:
24.03.2021LArbG Berlin-Brandenburg 4. Kammer4 Sa 1243/20UrteilHomeoffice - Änderungskündigung
XLIII.
Prozesskostenhilfe - Einkommen - Kindergeld – Kinderzuschlag
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.03.2021, - 12 Ta 198/21
Im Prozesskostenhilferecht sind der Kinderzuschlag nach § 6a BKKG insgesamt und das Kindergeld nach § 62 EStG, § 1 BKKG, soweit es zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts des Kindes benötigt wird, nicht deren um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Leistungsbezieher als Einkommen iSv. § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO zuzurechnen. Kinderzuschlag und Kindergeld sind als eigenes Einkommen des Kindes im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 7 ZPO zu berücksichtigen, mit der Folge, dass sich der vom Einkommen des um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Leistungsbeziehers im Hinblick auf die Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind abzusetzende Freibetrag in Höhe dieser Leistungen vermindert.(Rn.11)
Siehe:
18.03.2021LArbG Berlin-Brandenburg 12. Kammer12 Ta 198/21BeschlussProzesskostenhilfe - Einkommen - Kindergeld - Kinderzuschlag§ 11a ArbGG, § 115 Abs 1 ZPO
XLIV.
Auskunftsanspruch nach Art 15 EUV 2016/679 – Bewertung
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.03.2021, - 26 Ta (Kost) 6110/20
1. Der hier geltend gemachte Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO ist nichtvermögensrechtlicher Natur.(Rn.4)
Die Bewertung hat deshalb nach § 23 Abs. 1 RVG iVm § 48 Abs. 2 GKG, § 3 ZPO zu erfolgen, wobei in Anlehnung an § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG bei mangelnden genügenden Anhaltspunkten für ein höheres oder geringeres Interesse der Wert von 5.000 € eine Orientierung bieten kann.(Rn.5)
Dabei darf das Gesamtgefüge der Bewertung nichtvermögensrechtlicher Streitgegenstände aber nicht aus den Augen verloren werden. In dieses sind die Anträge der klagenden Partei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls einzuordnen (vgl. BGH 26. November 2020 - III ZR 124/20, Rn. 11).(Rn.6)
2. Bei Klagen zur Durchsetzung von Auskunftsansprüchen nach § 15 DS-GVO kommen unterschiedliche Zielrichtungen in Betracht.
Geht es um das reine Informationsinteresse ist ein Betrag in Höhe von 500 Euro angemessen (vgl. LAG Düsseldorf 16. Dezember 2019 - 4 Ta 413/19, Rn. 5; LAG Baden-Württemberg 23. Januar 2020 - 5 Ta 123/19, Rn. 9; LAG Nürnberg 28. Mai 2020 - 2 Ta 76/20, Rn. 14).
Gemeint sind die Fälle, in denen die den Auskunftsanspruch betreffenden Anträge sich allein auf das Interesse an den vorhandenen Daten und den Umgang der beklagten Partei mit ihnen beziehen und es insbesondere keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Auskünfte der Vorbereitung von weiteren Klagen dienen sollen.
Das reine Informationsinteresse ist, soweit nicht besondere Umstände hinzutreten, damit ausreichend abgebildet, dh. solange es sich um einen einfachen, in der Sache nicht streitigen und auch nicht schwierig zu beurteilenden Streitpunkt handelt.(Rn.8)
Siehe:
18.03.2021LArbG Berlin-Brandenburg 26. Kammer26 Ta (Kost) 6110/20Beschluss
Auskunftsanspruch nach Art 15 EUV 2016/679 - Bewertung§ 23 RVG, § 48 GKG 2004, § 3 ZPO, § 44 GKG 2004, Art 15 EUV 2016/679, ...
XLV.
Kündigung in einem Kleinbetrieb wegen Krankheit
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.03.2021, - 2 Sa 1390/20
Die Kündigung in einem Kleinbetrieb i.S. v. § 23 Abs. 1 KSchG wegen Krankheit des Arbeitnehmers stellt keine Maßregelung i.S.v. § 612 a BGB dar.
Siehe:
12.03.2021LArbG Berlin-Brandenburg 2. Kammer2 Sa 1390/20UrteilDie Kündigung in einem Kleinbetrieb i.S. v. § 23 Abs. 1 KSchG wegen Krankheit des Arbeitnehmers stellt keine Maßregelung i.S.v. § 612 a BGB dar.
XLVI.
Sachgrundlose Befristung im Anschluss an Leiharbeit - Umgehung der Regelungen zur Höchstüberlassungsdauer nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.03.2021, - 21 Sa 1293/20
1. Greift eine klagende Partei mit einer Befristungskontrollklage mehrere Befristungsabreden an, muss die dreiwöchige Klagefrist im Hinblick auf jede der Befristungsabreden gewahrt sein.
2. Bringt eine klagende Partei zweifelsfrei zum Ausdruck, dass sie die Unwirksamkeit einer Befristung nur auf bestimmte Unwirksamkeitsgründe stützen will, ist dies nach § 17 Satz 2 TzbfG in Verbindung mit § 6 KSchG zu respektieren und der gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen.
3. Ein Entleihunternehmen, das mit einem oder einer Leiharbeitnehmer:in einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag abschließt und den oder die Arbeitnehmer:in auf demselben Arbeitsplatz weiterbeschäftigt, auf dem er oder sie bereits zuvor 18 Monate als Leiharbeitnehmer: in tätig war, umgeht allein dadurch nicht die Regelungen zur Höchstüberlassungsdauer nach § 1 Absatz 1b in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nr. 1b und § 10 Absatz 1 AÜG.
4. Als rechtsmissbräuchlich ist ein solches Verhalten jedoch dann anzusehen, wenn es systematisch und strategisch zu einem der Höchstüberlassungsdauer widersprechenden Zweck erfolgt.
Siehe:
11.03.2021LArbG Berlin-Brandenburg 21. Kammer21 Sa 1293/20Urteil1. Greift eine klagende Partei mit einer Befristungskontrollklage mehrere Befristungsabreden an, muss die dreiwöchige Klagefrist im Hinblick auf jede der Befristungsabreden gewahrt sein.2. Bringt eine klagende Partei zweifelsfrei zum Ausdruck, dass sie die Unwirksamkeit einer Befristung nur auf ...
XLVII.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. März 2021 -VII ZB 24/20
a) Bei der Corona-Soforthilfe (Bundesprogramm "Corona-Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Selbständige" und ergänzendes Landesprogramm "NRW-Sofort-hilfe 2020") handelt es sich um eine nach § 851 Abs. 1 ZPO nicht pfändbare Forderung.
b) Im Hinblick auf die Verwirklichung der mit dieser Soforthilfe verbundenen Zweck-bindung ist in Höhe des bewilligten und auf einem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gutgeschriebenen Betrags der Pfändungsfreibetrag in entsprechender Anwendung des §850k Abs. 4 ZPO zu erhöhen
Siehe:
https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&Seite=8&nr=116740&pos=245&anz=661
Mit besten Grüßen
Ihr
Michael Henn
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht
VDAA – Präsident
VDAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e.V.
Kronprinzstr. 14
70173 Stuttgart
Telefon: (0711) 3058 9320
Telefax: (0711) 3058 9311
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