Auslaufmodell Ansparabschreibung – Ab 2007 auch bei Freiberuflern nur noch „kleine und mittlere“ Betriebe begünstigt
(Kiel) Auch Steuerpflichtige, die ihren Gewinn mittels Einnahme-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ermitteln, können eine Ansparabschreibung nach der Altregelung des § 7g EStG grundsätzlich nicht mehr für das Jahr 2007 in Anspruch nehmen.
Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf einen am 04.05.2009 veröffentlichten Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 26. Februar 2009 entschieden (Az. 13 V 215/09 E)
Die gesetzliche Neuregelung des § 7g EStG sieht vor, dass „kleine und mittlere" Betriebe einen Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen können. Betriebe, die ihren Gewinn durch eine Einnahme-Überschuss-Rechnung ermitteln, sind nach dieser Regelung jedoch nur begünstigt, wenn ihr Gewinn 100.000 EUR nicht überschreitet. Demgegenüber konnten solche Betriebe nach Maßgabe der Altregelung des § 7g EStG eine Ansparabschreibung in Anspruch nehmen, auch wenn ihr Gewinn über 100.000 EUR lag. Wegen des neu eingefügten Größenmerkmals für die Gewährung des Investitionsabzugsbetrages sind nunmehr insbesondere viele Freiberufler von der Steuervergünstigung ausgeschlossen. Umstritten war allerdings bisher, ab wann die insoweit ungünstigere Neuregelung für Betriebe, die ihren Gewinn gem. § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, gilt: schon ab 2007 oder erst ab 2008.
Im Streitfall hatte ein Arzt im Rahmen seiner Gewinnermittlung für das Jahr 2007 eine gewinnmindernde Ansparabschreibung in Höhe von 36.000 EUR gebildet. Er war der Auffassung, für das Jahr 2007 könne er noch die Altregelung in Anspruch nehmen. Das Finanzamt sah dies anders und berücksichtige die Ansparabschreibung nicht. Die Gewährung eines Investitionsabzugsbetrages im Sinne der Neuregelung des § 7g EStG versagte es, weil der Gewinn des Klägers über der 100.000 EUR-Grenze lag.
Der 13. Senat des Finanzgerichts Münster schloss sich in seiner Entscheidung unter Hinweis auf den Sinn und Zweck der Übergangsregelung des § 52 Abs. 23 EStG der Auffassung des Finanzamtes an. betont Passau.
Aus dieser Norm folge, dass die Altregelung des § 7g EStG nur noch anwendbar sei, wenn der Gewinnermittlungszeitraum vor dem 18. August 2007 ende. Entspreche der Gewinnermittlungszeitraum allerdings dem Kalenderjahr und ende dieser damit nach dem Stichtag, scheide die Anwendung der Altregelung des § 7g EStG aus. Die Gewährung einer Ansparrücklage komme in diesen Fällen nicht mehr in Betracht. Soweit die Übergangsregelung den Begriff des Wirtschaftsjahres verwende, sei dieser allgemeiner zu verstehen als dies in § 4a EStG der Fall sei. Sie gelte daher auch für den Gewinnermittlungszeitraum eines Freiberuflers.
Der Senat hat - wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache - die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Passau empfahl, das Urteil zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband - www.duv-verband.de - verwies.
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Jörg Passau
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