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Bundesrat zu den Regelbedarfen / Quasi eine Mustervorlage für Widersprüche und Klagen

Liebe Kolleginnen und Kollegen,
sehr geehrte Damen und Herren,
mein heutiger Newsletter zu folgenden Themen:


1. Bundesrat zu den Regelbedarfen / Quasi eine Mustervorlage für Widersprüche und Klagen

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Es gibt eine umfangreiche Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie des Asylbewerberleistungsgesetzes (BR-Drucksache 486/20 / Beschluss) vom 09.10.20)

Darin wird umfangreiche Kritik an den Regelbedarfen geäußert:

Auszüge:

(S. 2) Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in seinem Urteil aus dem Jahre 2010 eine transparente, sach- und realitätsgerechte Ermittlung der Regelsätze in der Grundsicherung und der Sozialhilfe ohne willkürliche Abschläge gefordert. Auch in Anlehnung an den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom Juli 2014 ist festzustellen, dass der Gesetzgeber ernsthafte Bedenken, die auf tatsächliche Gefahren der Unterdeckung verweisen, nicht einfach auf sich beruhen lassen und durch die Fortschreibung der Regelsätze lösen darf. Er ist vielmehr gehalten, bei den periodisch anstehenden Neuermittlungen der Regelbedarfe zwischenzeitlich erkennbare Bedenken aufzugreifen und unzureichende Berechnungsmethoden zu korrigieren.

Der vorliegende Gesetzentwurf bleibt hinter diesen Erwartungen allerdings weit zurück. Er lässt nicht erkennen, ob und in welchem Umfang neuere Erkenntnisse und Methoden der Regelbedarfsfestlegung geprüft und welche Begründungen zur Nichtberücksichtigung dieser alternativen Methoden geführt haben. Dies wäre aber das Mindeste, um dem Auftrag des Bundesverfassungsgerichts gerecht zu werden.

Aus fachlicher Sicht ist eine solche Weiterentwicklung der Methodik allerdings unbedingt erforderlich, um die Regelsätze im Sinne von Bedarfsgerechtigkeit fortzuentwickeln.

(S. 3) Zudem sind die Vorgaben, auf die das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 23. Juli 2014 (Az. 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13) hingewiesen hat, nicht umgesetzt worden.

(S. 4) Haushalte mit sogenannten „Aufstockern“ und „verdeckten Armen“ werden bei der Ermittlung der Regelbedarfe unverändert als Referenzgruppen herangezogen.

Die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) stellt keine geeignete Grundlage für die sachgerechte Bedarfsermittlung der Energiekosten dar.

(S. 5) Der Bundesrat vertritt die Auffassung, dass die EVS auch für langlebige und kostenintensive Konsumgüter (weiße Ware) keine geeignete Grundlage für die sachgerechte Bedarfsermittlung darstellt.

Der Bundesrat vertritt die Auffassung, dass die EVS so weiter zu entwickeln ist, dass eine verfassungsgemäße und bedarfsgerechte Ermittlung der Bedarfe von Kindern und Jugendlichen sowie des Gesamtbedarfs in Familienhaushalten möglich wird.

Eine Deckung der Anschaffungskosten für eine Sehhilfe aus dem jeweiligen Regelsatz ist daher kaum möglich, ...

(S. 6) Der Bundesrat vertritt die Auffassung, dass für Menschen mit Behinderung in anderen Wohnformen eine Einordnung in die höhere Regelbedarfsstufe 1 vorzunehmen ist.

Der Bundesrat hält es für fraglich, ob die EVS den veränderten Lebensbedingungen der Bevölkerung noch gerecht werden kann. Dies zeigt sich insbesondere in der Phase der Corona-Pandemie. In dieser Zeit ist der Stellenwert einer digitalen Grundausstattung mit Hard- und Software für alle Teile der Bevölkerung deutlich geworden.

Quelle: https://www.bundesrat.de/drs.html?id=486-20%28B%29

(Zitate aus Newsletter von Nobert Hermann)

Bemerkung dazu: der Bundesrat spricht die richtigen Punkte an, das ist bemerkenswert. Allerdings tut er das immer wieder, verweigert aber dann nicht die Zustimmung zum Gesetz. Dann würde tatsächlich Druck entstehen und die kritisierten Punkte könnten tatsächlich geändert werden.

Dazu noch kurz die Unverschämtheit von BA Chef Scheele, der den Regelsatz in der Grundsicherung als „großzügig“ ansieht und sagt „die Systematik der Grundsicherung ist in Ordnung, da sehe ich keinen Korrekturbedarf“.

Hier sollte Herr Scheele vielleicht mal die Menschen fragen, die von diesem Geld leben müssen und am Ende des Monats auf Tafeln angewiesen sind, insofern sie den geöffnet haben. Oder einfach nur mal die Stellungnahmen der Sozial- und Wohlfahrtsverbände lesen, die ihm seit Jahren regelmäßig auf den Tisch flattern.

Stellungnahme von Herrn Scheele https://t1p.de/1ppu

2. Neue Weisung zu § 67 SGB II (Erleichterten Zugang zu SGB-II-Leistungen) und § 16e und § 16i SGB II

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Die neue Weisung zu § 67 SGB II beinhaltet:

Wirkung der Weisung

Die Sonderregelungen (entschärfte Vermögensprüfung, Übernahme der tatsächlichen Wohnkosten) gelten für Erst- und Weiterbewilligungsanträge im Zeitraum 1. März bis 31. Dezember 2020. Die gesetzliche Regelung (§ 67 Abs. 1 SGB II) stellt darauf ab, dass ein neuer Bewilligungszeitraum beginnt – somit sind Erst- und auch Weiterbewilligungsanträge umfasst. Dies wird in der neuen Weisung vom 2.10.2020 bezogen auf die Vermögensprüfung explizit so klargestellt.

Etwas unübersichtlich dürfte die Anwendungspraxis dadurch werden, dass die Sonderregelungen jeweils für die Dauer von sechs Monaten gelten: Wurde im Frühjahr ein Antrag gestellt und hat das Jobcenter Leistungen für sechs Monate gewährt (was die BA-Weisung empfiehlt) gibt es kein Problem, da mit der Weiterbewilligung ein neuer Bewilligungszeitraum beginnt, für den erneut die erleichterten Bedingungen gelten. Wurden jedoch Leistungen für 12 Monate gewährt (was ja eigentlich der Regelfall sein soll, § 41 Abs. 3 SGB II), sind die günstigen Sonderregelungen nach einem halben Jahr futsch, da kein neuer Bewilligungszeitraum beginnt…

Erweiterter Schutz von Altersvorsorgevermögen

Altersvorsorgevermögen von (Solo)Selbständigen wird besser geschützt und es wird ein neuer, zusätzlicher „Freibetrag“ in Höhe von 8.000 Euro pro Jahr der praktizierten Selbständigkeit eingeführt (bis zu dieser Grenze zählt Altersvorsorgevermögen nicht zum „erheblichen Vermögen“). Bedingungen: (1) Subjektive Erklärung einer Zweckbindung der Anlageform für die Altersvorsorge durch den Antragsteller. (2) Objektive Anforderung an die Anlageform: Es darf sich nicht um Anlageformen von verfügbaren Mitteln handeln, „von denen regelmäßig oder wiederholt Abhebungen vorgenommen werden“. Anders als beim klassischen Freibetrag für die Altersvorsorge ist ein vertraglicher Verwertungsausschluss nicht erforderlich. Somit können auch Aktien, Aktienfonds, mehrjährige Geldanlagen und Lebensversicherungen ohne Verwertungsausschluss u.a.m. geschützt sein.

Etwas „seltsam“ ist, dass Geist und Wortlaut der Weisung nicht 1:1 im neuen Antragsformular umgesetzt werden. Dort können Antragsteller die subjektive Zweckbindung nur für „Lebensversicherungen“ erklären, nicht jedoch für weitere Anlageformen.

Daher ist es in der Beratung dieser Gruppe notwendig, auf die die Notwendigkeit der Erklärung hinzuweisen.

Die Weisung gibt es hier unter § 67 SGB II: https://harald-thome.de/sgb-ii-hinweise/

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Seminare für die Jugendhilfe und Behindertenhilfe

Die IJOS GmbH - www.ijos.net - veranstaltet bundesweit Fortbildungen speziell für Fach- und Führungskräfte in der Erziehungs- und Eingliederungshilfe. Unsere erfahrenen Referent*innen vermitteln seit über 15 Jahren erfolgreich Fachkenntnisse sowie Management-Know-How aus den Bereichen Unternehmensführung, Organisationsentwicklung, Finanzen und Strategie.

Ein Auszug aus unserem Fortbildungsprogramm:

04.11.2020 Nähe und Grenzen – Sexualität in der Behindertenhilfe in Osnabrück

05.11.2020 Leistungsentgelte in der Jugendhilfe in Neckarsulm

06.11.2020 Biografiearbeit in der Jugendhilfe in Osnabrück

09.11.2020 Zukunftsorientiertes und sinnstiftendes Führen in Osnabrück

10.11.2020 Entwicklung und Qualifizierung von Partizipationskonzepten in der Jugendhilfe

12.11.2020 Möglichkeiten und Grenzen bei Drogenkonsum in der Jugendhilfe in Münster

18. – 19.11.2020 Leistungsentgelte in der Jugendhilfe für Einsteiger in Osnabrück

25.11.2020 Leistungsentgelte in der Jugendhilfe als Online-Seminar

25. – 26.11.2020 Harmonische Teamarbeit im Kita-Alltag in Osnabrück

3. VerfGH Berlin: Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz durch Ablehnung von Eilbedürftigkeit bei sanktionsweiser Minderung von ALG II

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Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 11.12.2019, Aktenzeichen: 43/17. Leitsätze:

1. Die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes mit der Begründung fehlender Eilbedürftigkeit bei einer Minderung der Regelleistung des Arbeitslosengeldes II um 30 Prozent verkennt den Gehalt des Rechts auf effektiven Rechtsschutz (vgl. Beschluss vom 11. April 2014 – VerfGH 31/14 -, Rn. 17 m. w. N.)

2. Es fehlt an der gebotenen Würdigung des Einzelfalls, wenn bei der Dringlichkeitsprüfung allein schematisch auf die Minderungshöhe abgestellt wird. Bei einer Minderung des Regelbedarfs um 30 Prozent bei noch laufendem Bewilligungszeitraum ist grundsätzlich von Eilbedürftigkeit auszugehen. Das gebietet das Recht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum aus Art. 6 VvB i. V. m. dem Sozialstaatsprinzip.

3. Siehe dazu die lesenswerte Besprechung von RA Jens-Torsten Lehmann: Keine Bagatellgrenze im einstweiligen Rechtschutz: zum Eilbedürfnis bei Sanktionen im SGB II (ASR 2/2020) unter: https://t1p.de/aox9

Kommentar: Bislang haben Gerichte immer wieder mal den Anordnungsgrund wegen fehlender Eilbedürftigkeit im Einstweiligen Rechtsschutzverfahren bei Minderungen bis 30 % des Regelbedarfes versagt. Hier hat der Verfassungsgerichtshof nochmal klar Position bezogen: Bei einer Minderung des Regelbedarfs um 30 Prozent bei noch laufendem Bewilligungszeitraum ist grundsätzlich von Eilbedürftigkeit auszugehen, Das gebietet das Recht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum i. V. m. dem Sozialstaatsprinzip.

Dazu noch ergänzend das BVerfG: Eilbedürftigkeit von SGB-II-Unterkunftsleistungen auch vor Räumungsklage möglich

Sozialgerichte dürfen in einstweiligen Rechtsschutzverfahren über die Eilbedürftigkeit von Leistungen für Unterkunft und Heizung nicht schematisch darauf abstellen, ob schon eine Räumungsklage erhoben worden ist. Vielmehr müssen sie prüfen, welche negativen Folgen dem Antragsteller im konkreten Einzelfall drohen. Dies hat das BVerfG mit Beschluss vom 01.08.2017 entschieden und einer Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung der Rechtsschutzgarantie teilweise stattgegeben (Az.: 1 BvR 1910/12). Mehr dazu unter: https://t1p.de/fygt

4. Fachinfo Flüchtlingsrat: Wer bekommt Kindergeld? Wer bekommt den 300 € Corona-Kinderbonus?

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Der Flüchtlingsrat schreibt: Wer in mindestens einem Monat im Jahr 2020 Anspruch auf Kindergeld hat, erhält auch den Corona-Kinderbonus von 300 €.

Der Kinderbonus wird - anders als das Kindergeld – nicht auf Sozialleistungen nach AsylbLG, SGB II und SGB XII angerechnet.

In unserer ausführlichen Fachinfo zum Corona-Kinderbonus für Geflüchtete erläutern wir die nach Aufenthaltsstatus und Herkunftsland unterschiedlichen Ansprüche Geflüchteter auf das Kindergeld und geben Hinweise zur Antragstellung und zur Nichtanrechnung des Kinderbonus auf Sozialleistungen:

https://fluechtlingsrat-berlin.de/corona-kinderbonus

5. Sozialleistungen für Unionsbürger*innen: Bundestag streicht die Streichung der "fiktiven Prüfung"

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Claudius Voigt dazu: „die Bundesregierung hatte geplant, den Anspruch auf Sozialhilfeleistungen für Unionsbürger*innen aufgrund eines nur „fiktiv“ bestehenden Aufenthaltsrechts nach dem AufenthG zu streichen. Dies hätte bedeutet, dass es zum Beispiel für unverheiratete Eltern mit gemeinsamen Kindern noch schwieriger geworden wäre, einen Anspruch auf SGB-II-Leistungen geltend zu machen. Der Innenausschuss und der Bundestag hat die Streichung dieser „fiktiven Prüfung“, die in einem neuen § 11 Abs. 14 S. 2 FreizügG vorgesehen gewesen war, nun erfreulicherweise aus dem Gesetzentwurf gestrichen. (Anmerkung: Diese gesetzliche Regelung hat übrigens nichts zu tun mit dem Anspruch auf Sozialhilfeleistungen aufgrund eines Aufenthaltsrechts nach Art. 10 VO 492/2011 für Schulkinder von ehemals erwerbstätigen Eltern, den der EuGH in einem Urteil am vergangenen Dienstag festgeschrieben hat.)“.

Dazu die taz: https://taz.de/Aenderung-des-EU-Freizuegigkeitsgesetzes/!5719281/

6. LSG Niedersachsen-Bremen: Keine Prüfung der Mietkosten in Corona-Zeiten / Angemessenheitsfiktion der KdU

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Das LSG Niedersachsen-Bremen hat in einer heute veröffentlichten Entscheidung klargestellt, dass der § 67 Abs. 3 SGB II klar und deutlich regelt, dass neu angemietete Wohnungen, in der Zeit, wo die Sonderregelunge des Sozialschutzpaket gelten (von März bis Dez.2020) immer als angemessen gelten und das das Jobcenter der Anmietung auch bei „Unangemessenheit“ nicht ablehnen darf. (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29. September 2020 - L 11 AS 508/20 B ER), Download: https://t1p.de/v0qj

Dazu folgende Anmerkungen:
1. Die Regelung gilt 1 zu 1 auch im SGB XII, so in § 141 Abs. 3 SGB XII.
2. Wenn die Wohnung als angemessen gilt, ist das Ermessen zur Zustimmung der umzugsbegleitenden Kosten wie Kaution, Umzugskosten, Genossenschaftsanteilen auf null reduziert. Das bedeutet, das jeweilige Amt muss auch diese Kosten tragen. Allerdings gibt es dazu noch keine Entscheidung.
3. Wer jetzt im SGB II in eine teurere Wohnung umziehen will, darf dabei die Begrenzung der KdU wegen fehlender Erforderlichkeit nicht vergessen (§ 22 Abs. 1 S. 2 SGB II). Diese bestimmt, wenn ohne Erfordernis umgezogen wird, soll die KdU für einen unbegrenzten Zeitraum auf die vorherige KdU begrenzt werden.

7. Sozialrecht-Justament Oktober 2020

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Inhaltlicher Schwerpunkt ist die »neue Plausibilitätsprüfung« beim Wohngeld. Darüber hinaus werden zwei Anwendungsfälle von Wohngeld vorgestellt, die in der Praxis oft übersehen werden. Ein Wohngeldanspruch ermöglicht oftmals den Auszug von Unter-25-Jährigen, wenn das Jobcenter dem Auszug nicht zustimmt. Für Rentner*innen, die aufstockend Grundsicherung erhalten, bietet der Wohngeldbezug dagegen oftmals die Möglichkeit für einen mehrmonatigen Auslandsaufenthalt. Davon können gerade auch Migrant*innen profitieren, die sich oftmals für mehr als einen Monat im Ausland aufhalten wollen.

Das SJ gibt es hier: https://www.sozialrecht-justament.de/

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Stellenangebot: Beratungsfachkraft für Erwerbslosenberatung (Ennepe-Ruhr-Kreis)

Für die »Beratungsstelle für Erwerbslose« von HAZ Arbeit + Zukunft e.V. mit Standorten in Hattingen und Witten suchen wir eine qualifizierte Beratungsfachkraft. Die Beratungsstelle ist ein offenes Angebot, welches Ratsuchende zur Berufswegeplanung, zur Klärung ihrer wirtschaftlichen Situation und zu sozialrechtlichen Fragen nutzen können.

Ausführliche Stellenausschreibung unter www.haz-net.de. Bewerbungen bitte an: stickler@haz-net.de

8. Nächste SGB II – Grundlagenseminare

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Die nächsten SGB II-Grundlagenseminare biete ich zu folgenden Terminen als Online-Seminar an:

- 11./12. Jan. 2021 als Online-Seminar

- 25./26. Jan. 2021 als Online-Seminar

- 01./02. Feb. 2021 als Online-Seminar

- 22./23. Feb. 2021 als Online-Seminar

- 08./09. März 2021 als Online-Seminar

- 29./30. März 2021 als Online-Seminar

Ausschreibung und Anmeldung hier: www.harald-thome.de

Menschen aus NRW können die Fortbildungen zur Hälfte mit dem Bildungsscheck NRW bezahlen!

9. Neue Fortbildung: SGB II-für die Arbeit mit Wohnungslosen und von Wohnungslosigkeit bedrohten Menschen

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Diese Fortbildung habe ich neu konzeptioniert. In dieser Fortbildung wird ein grundlegender Überblick über die sozialrechtlichen Leistungsansprüche von Wohnungslosen und von Wohnungslosigkeit Bedrohten gegeben. Wesentlicher Teil der Fortbildung ist die Durchsetzung der Leistungsansprüche gegenüber den Sozialbehörden. Das Seminar richtet sich an die interessierte Fachöffentlichkeit und Rechtsanwender*innen wie Mitarbeiter*innen aus der Wohnungslosen – und Obdachlosenhilfe, Beratungsstellen der Existenzsicherung und Mitarbeiter*innen aus Verbänden, die sich einen aktuellen Überblick verschaffen wollen.

Die nächsten Fortbildungen finden statt am:

- 14. Dez. 2020 als Online-Seminar

- 05. Feb. 2021 als Online-Seminar

- 02. März 2021 als Online-Seminar

Ausschreibung und Anmeldung sowie weitere Details sind hier zu finden: www.harald-thome.de

Menschen aus NRW können die Fortbildungen zur Hälfte mit dem Bildungsscheck NRW bezahlen!

10. SGB II - Intensivseminar über 5 Tage im Jahr 2021

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Ich habe jetzt die Intensivseminare für das nächste Jahr terminiert. Diese sollen als Präsenzseminare in Wuppertal und Hamburg stattfinden. Wenn das aufgrund der Coronasituation nicht möglich ist, dann finden sie als Online-Seminar statt.

In den Intensivseminaren wird bis in die Feinheiten ins SGB II eingestiegen.

Bei diesen Seminaren setzen wir uns sehr tief und geballt mit der Thematik auseinander, zu empfehlen für alle, die mit dem SGB II arbeiten.

Ich biete in 2021 zwei SGB II – Intensivseminar über 5 Tage an und zwar am:

- 17. - 21. Mai 2021 in Wuppertal oder Online-Seminar

- 23. - 27. Aug. 2021 in Hamburg oder Online-Seminar

Ausschreibung und Anmeldung hier: www.harald-thome.de

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11. SGB II-Fortbildung: SGB II-Berechnung und ALG II - Bescheide prüfen und verstehen / 3 Tages-Online-Seminar

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Eine solche, 3-tägige, Fortbildung mit ganz viel Rechnen und Bescheide prüfen wurde immer gewünscht. Das ist auch als Online-Seminar durchführbar. Da erst wenige Anmeldungen vorliegen stelle ich das Seminar mal nach vorne.

In der Fortbildung wird zunächst die Systematik der Einkommensanrechnung erarbeitet. Wie wird der Bedarf ermittelt, was ist als Einkommen zu berücksichtigen, welche Beträge sind vom Einkommen abzusetzen, wie wird bei vorläufiger Leistungsgewährung berechnet. Struktur der Fortbildung: zwei Tage Theorie und dann ein Tag rechnen in Kleingruppenarbeit. Rechnen, rechnen und nochmal rechnen und jeweils die Ergebnisse besprechen. Das geht auch als Onlineseminar.

Die nächsten Fortbildungen finden statt am:

- 15./16./17. Feb. 2021 als Online-Seminar

Ausschreibung und Anmeldung sowie weitere Details sind hier zu finden: www.harald-thome.de

Menschen aus NRW können die Fortbildungen zur Hälfte mit dem Bildungsscheck NRW bezahlen!

12. Rechtsdurchsetzung in der sozialen Arbeit - KONKRET - Aus der und für die Praxis

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SGB II – Leistungsberechtigten werden zum Teil systematisch die ihnen zustehenden Ansprüche von den Jobcentern vorenthalten. Ein repressives Gesetz wird häufig noch repressiver umgesetzt. Aufgabe der sozialen Arbeit ist es, sich schützend vor die Betroffenen zu stellen, zunächst die Existenzsicherung der Rat- und Hilfesuchenden sicherzustellen und sich gegen soziale Ausgrenzung und Vorenthaltungen von Rechtsansprüchen zu positionieren.

Die Teilnehmer*innen werden konkret darin angeleitet, wie Rechtsdurchsetzung aussehen kann und welche Schritte erforderlich sind.

Aus dem Inhalt: + Stellung des SGB II in den Sozialgesetzbüchern + formlose Antragstellung, örtliche uns sachliche Zuständigkeit und Interventionspunkte + Durchsetzung des Anspruchs, Vorschuss und vorläufige Leistungsgewährung + einstweiliger Rechtsschutz und Klage + Bescheid, Form, Zugang, Fristen + Widerspruchsverfahren + Überprüfungsantrag, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wiederholte Antragstellung + Beratungspflicht, Amtshaftung und sozialrechtliche Herstellungsanspruch + und vieles mehr.

Diese Fortbildung biete ich an:

- 18. Jan. 2021 als Online-Seminar

- 24. Feb. 2021 als Online-Seminar

- 31. März 2021 als Online-Seminar

Ausschreibung und Anmeldung sowie weitere Details sind hier zu finden: www.harald-thome.de

Menschen aus NRW können die Fortbildungen zur Hälfte mit dem Bildungsscheck NRW bezahlen!

13. Fortbildung: SGB II für die Migrationsberatung

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Dann möchte ich auf meine Fortbildung „SGB II für die Migrationsberatung“ hinweisen. In dieser werden die typischen Probleme der Migrationsberatung und derjenigen, die Geflüchtete im Umgang mit Ämtern und bei der Integration in die Gesellschaft begleiten und unterstützen, bearbeitet.

Themenblöcke sind:

- Sprache, behördliche Beratungspflicht und Mitwirkungspflicht

- Anspruch auf schnelle Zahlung/Akutleistung

- Übergang Sozialamt / Jobcenter /gemischte Haushaltsgemeinschaften

- Einkünfte

- Wohnraum, Erstausstattung

und vieles mehr. Details in der Ausschreibung.

Die nächsten Fortbildungen biete ich am

- 19. Jan. 2021 als Online-Seminar

- 08. Feb. 2021 als Online-Seminar

- 15. März 2021 als Online-Seminar

- 01. April 2021 als Online-Seminar

an.

Ausschreibung und Anmeldung hier: www.harald-thome.de

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14. SGB II-Fortbildung: Sozialrechtliche Ansprüche für Schwangere, Alleinerziehende und Familien

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In dieser eintägigen Vertiefungsfortbildung wird ein grundlegender Überblick über die sozialrechtlichen Leistungsansprüche von Schwangeren, Alleinerziehenden und Familien mit Kindern im SGB II gegeben.

Diese findet statt

- 26. Nov. 2020 als Online-Seminar (1 Platz)

- 27. Jan. 2021 als Online-Seminar

- 16. März 2021 als Online-Seminar

Ausschreibung und Anmeldung sowie weitere Details sind hier zu finden: www.harald-thome.de

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15. Fortbildung: Sozialrechtliche Ansprüche Unter-25-Jähriger im SGB II

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Diese Fortbildung biete ich am

- 18. Feb. 2021 als Online-Seminar

- 16. März 2021 als Online-Seminar

statt.

Ausschreibung und Anmeldung sowie weitere Details sind hier zu finden: www.harald-thome.de

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16. SGB II-Fachfortbildungen: Rechtshilfe gegen Aufrechnung, Ersatzansprüche und Rückforderung im SGB II

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Dann möchte ich auf die Fortbildung „Rechtshilfe gegen Aufrechnung, Ersatzansprüche und Rückforderung im SGB II“ hinweisen. In dieser Fortbildung wird die systematische, das Existenzminimum unterschreitende, Aufrechnungs-, Kürzungs- und Rückforderungspraxis der Jobcenter bearbeitet. Es wird geprüft, wann das Amt überhaupt aufrechnen darf, in welcher Höhe, wo unzulässige Eingriffe vorliegen und wie dagegen interveniert werden kann. Die Fortbildung ist ein MUSS von parteilicher Sozialberatung und allen anderen, die sich gegen systematisch rechtswidriges Aufrechnungshandling der Jobcenter zur Wehr setzen wollen. Die FoBi findet statt:

- 09. Feb. 2021 als Online-Seminar

Ausschreibung, Details und Anmeldung sind hier zu finden: www.harald-thome.de

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17. Fortbildung: Wichtiges und Neues aus dem SGB II für Frauenhäuser und begleitende Dienste

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Diese Fortbildung biete ich am

- 15. Dez. 2020 als Online-Seminar

- 05. März 2021 als Online-Seminar

an.

Diese Spezialfortbildung ist speziell für Mitarbeiterinnen von Frauenhäusern und angedockten Diensten. Dort werden die SGB II/SGB XII relevanten Fragen bearbeitet. Die Fortbildung wird den Mitarbeiterinnen hinterher deutlich mehr Rechtssicherheit geben im Umgang mit den Rechten der Klienten und natürlich mit den Ämtern.

Ausschreibung, Details und Anmeldung sind hier zu finden: www.harald-thome.de

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17. SGB II-Fachfortbildungen: Wichtiges und Neues aus dem SGB II für Kliniksozialdienste

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Diese Fortbildung richtet sich an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus Kliniksozialdiensten. Es wird darin zunächst ein systematischer Überblick über das SGB II-Leistungsrecht gegeben, darin werden die vielen Detailfragen, mit denen sich Sozialdienste im Umgang mit Jobcentern rumschlagen müssen, tiefer bearbeitet. Aktuelle und geplante Rechtsänderungen und Rechtsprechung fließen selbstverständlich mit ein.

Die Fortbildung eignet sich als Basic- und Update-Fortbildung mit Schwerpunkt SGB II und für KH-Mitarbeiter, die sich einen aktuellen Überblick verschaffen wollen.

Diese Fortbildung biete ich wieder am

- 14. Nov. 2020 als Online-Seminar (noch 3 Plätze frei)

- 18. März 2021 als Online-Seminar

an.

Details und Anmeldung sind hier zu finden: www.harald-thome.de

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19. Grundlagenseminar Sozialhilfe: Leistungen nach dem SGB XII und angrenzender Rechtsgebiete
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Unter Berücksichtigung aktueller Rechtsprechung und Gesetzesänderungen stellt mein Kollege Frank Jäger die Grundlagen der Hilfe zum Lebensunterhalt, der Grundsicherung im Alter und der „Sozialhilfe in unterschiedlichen Lebenslagen“ systematisch dar. Sie vermittelt einen Überblick und Basiswissen über das Leistungsrecht sowie Kenntnisse bei der Berücksichtigung von Einkommen/Vermögen, beim Unterhaltsrückgriff gegenüber Angehörigen sowie Kostenersatz. Änderungen durch das Regelbedarfsermittlungsgesetz, das Bundesteilhabegesetz, das Pflegestärkungsgesetz II + III und weiterer aktueller Gesetzesänderungen werden hierbei berücksichtigt.

Die Fortbildung findet statt:

- 09./10. Nov.2020 als Online-Seminar

Das Präsenzseminar/Webseminar lässt Raum für fachlichen Austausch und liefert wichtige Tipps für die praktische Arbeit von Sozialarbeiter*innen, Berater*innen sachverwandter sozialer Dienste, Mitarbeiter*innen der sozialen Arbeit, Berufsbetreuer*innen sowie Rechtsanwältinnen und -anwälte.

Infos und Anmeldung unter: http://www.frank-jaeger.info/aktuelles/grundlagenseminar-sgb-xii-sozialhilferecht

20. Fachseminar: Kosten der Unterkunft und Heizung, Wohnraumsicherung nach dem SGB II/SGB XII

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Im Rahmen des Tagesseminars gibt Frank Jäger einen grundlegenden Überblick über die Leistungen für Unterkunft, Heizung und Warmwasserbereitung, die Frage der Angemessenheit dieser Leistungen, die Voraussetzungen für einen Umzug, die Problemlagen, die mit dem Wohnungswechsel verbunden sind und das kommunale Satzungsrecht nach § 22a SGB II.

Unter Berücksichtigung aktueller Gesetzesänderungen und Rechtsprechung erhalten die Teilnehmenden umfassenden Einblick in die Rechtslage, die Gewährungspraxis der Behörden sowie wichtige Tipps, um Rechtsansprüche im Sinne von Leistungsbeziehenden durchzusetzen.

Die nächsten Fortbildung findet statt:

- 11.Nov.2020 als Online – Seminare

Infos und Anmeldung unter: www.frank-jaeger.info/aktuelles/fachseminar-unterkunftskosten-nach-dem-sgb-ii-und-1

So das war es dann.

Mit besten und kollegialen Grüßen

Harald Thomé
 
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