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Kabinett beschließt Kinderbonus / Einige Kinder fallen aber raus

Liebe Kolleginnen und Kollegen,
sehr geehrte Damen und Herren,
mein heutiger Newsletter zu folgenden Themen:



1. Kabinett beschließt Kinderbonus / Einige Kinder fallen aber raus

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Das Kabinett hat den Beschluss zum Kinderbonus getroffen, im Sept./Okt. sollen in zwei Raten je 150 € zusätzlich zum Kindergeld gewährt werden. Dieser Kinderbonus soll im SGB II, Kinderzuschlag und Wohngeld anrechnungsfrei bleiben.

Näheres auf der Seite des BMFSFJ: https://t1p.de/tulo

Es stellen sich dabei verschiedene Fragen: was ist mit der Einkommensanrechnung im SGB XII, im AsylbLG und beim SGB III? Es muss klargestellt werden, dass der Kinderbonus in allen sozialen Sicherungssystemen anrechnungsfrei gestellt wird. Ebenso muss klar gestellt werden, dass er pfändungsfrei zu sein hat.

Claudius Voigt von der GGUA hat die berechtigte Frage aufgeworfen, was mit den Kindern ist, die keinen Anspruch auf Kindergeld haben, nach der Vereinbarung des Kabinetts sind diese vom „Bonus“ ausgeschlossen. Claudius hat die Fallgruppen in seiner Mail vom 8. Juni näher ausgeführt: https://t1p.de/rsrz

Somit stünden Benachteiligungen aufgrund migrationspolitischer Erwägungen mit den Zielen des Konjunkturpakets offensichtlich in Widerspruch.

Hier ist die Forderung zu stellen, dass für diesen Personenkreis der Kinderbonus durch die jeweiligen Leistungsträger im Sept./Okt. zusätzlich auszuzahlen ist.

Außerdem möchte ich festhalten, dass nicht nur Kinder unter der Corona-Pandemie zu leiden hat, sondern jede/r. Daher wäre alleine aus Gleichbehandlungsgründen mind. jedem armen Menschen ein solcher Corona-Zuschlag zu gewähren. Mindestens aber allen alten Menschen, ab 60 Jahren da diese sowieso höhere altersbedingte Bedarfe haben und in der Corona-Pandemie besonders.

Hier nur einige kluge, richtige und scharfzüngige Anmerkungen von Stefan Sell: auf aktuelle Sozialpolitik: Corona-„Familienbonus“: 300 Euro pro Kind. Warum nicht gleich 600 Euro? Für alle. Wirklich für alle? Mehr: https://t1p.de/cix8

2. Änderung zur Einkommensanrechnung in der ALG II-V beschlossen: Ferienjobfreibetrag nun 2.400 € und Anrechnungsfreiheit von Corona-Boni

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Die ALG II-V ist rückwirkend zum 1. März 2020 geändert worden und sorgt dafür, dass Corona-Boni für Arbeitnehmer/-innen, die aufstockende Hartz-IV-Leistungen beziehen, bis 1.500 € anrechnungsfrei bleiben.

Außerdem ist Einkommen von Schüler*innen bis 2.400 € jährlich anrechnungsfrei. Die Verordnung gilt rückwirkend zum 1. März 2020. Wenn also Corona-Boni von aufstockenden Menschen schon im SGB II angerechnet wurden, ist eine wesentliche Änderung zu Gunsten der Leistungsberechtigten eingetreten, das JC hat somit von Amtswegen den alten, rechtswidrig gewordenen Bescheid aufzuheben und zu korrigieren (§ 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB X iVm § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II iVm § 330 Abs. 3 SGB III).

Die ALG II-V-Änderungen gibt es hier zum Download: https://t1p.de/fg7d

3. Brillen und die Ausgrenzung durch das BMAS
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"Kosten für Brillen bei Hartz IV und Sozialhilfe" sind Thema der Antwort der Bundesregierung (19/19519) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (19/19093). Danach sind die gesetzlichen Regelungen zur Neuanschaffung einer Sehhilfe einerseits und zur Reparatur einer Sehhilfe andererseits nach Auffassung der Bundesregierung "eindeutig". Ob bei der Anwendung der jeweiligen Vorschriften im Einzelfall zusätzlich besondere Umstände zu berücksichtigen sind, sei von den zuständigen Leistungsträgern zu entscheiden und unterliege der gerichtlichen Kontrolle. Wie die Bundesregierung ferner ausführt, werden die Leistungen zur Deckung der Regelbedarfe als pauschalierter Gesamtbetrag erbracht, dessen Ermittlung auf statistischen Methoden beruht. "Die Aufwendungen für Gesundheit - worunter auch Sehhilfen fallen - sind in vollem Umfang und verfassungskonform berücksichtigt worden", heißt es in der Antwort weiter. Maßgeblich für die Ermittlung der Höhe der Regelbedarfe sei, den Betroffenen ein Konsumniveau vergleichbar mit Haushalten im unteren Einkommensbereich zu ermöglichen. Soweit die Krankenkassen Kosten für Sehhilfen nicht übernehmen, ist den Angaben zufolge ein entsprechender Bedarf aus den pauschalierten Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs zu bestreiten. "Sollten die Eigenleistungen für Sehhilfen im Einzelfall hieraus nicht erbracht werden können und handelt es sich nach den Umständen um einen unabweisbaren Bedarf", könne der zuständige Träger der Grundsicherung gegebenenfalls ein zinsloses Darlehen erbringen. So zusammengefasst der offizielle Sprech.

Anfrage: https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/190/1919093.pdf

Antwort: https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/195/1919519.pdf

Kommentar dazu: Die Ignoranz der Bundesregierung zu dem Problem ist typisch. Das Bundesverfassungsgericht hat am 23. Juli 2014 – BvL 10/12 unter Rn. 119 darauf hingewiesen, dass Brillen eben nicht im Regelbedarf enthalten sind, dass deswegen vom Gesetzgeber eine dahingehende Anspruchsgrundlage zu schaffen ist und bis dahin die Gerichte aufgefordert sind das Problem durch verfassungskonforme Auslegung zu lösen (ebd, Rn 116).

Das BSG hat mit Urteil vom 25.10.2015 - B 14 AS 4/17 R entschieden, dass die Kosten für Brillenreparaturen nicht im Regelbedarf enthalten sind und daher unabweisbare Kosten zur Reparatur einer Brille „als nicht vom Regelbedarf umfasste therapeutischen Geräte und Ausrüstungen“ nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II auf Zuschussbasis zu übernehmen sind. Hier ist zu vertreten dass sie nicht enthalten ist, das hat das BVerfG im Beschluss aus 2014 Position bezogen. Der Krankenkassensenat des BSG mit Urteil vom 24. Juni 2016 in der Klage B 3 KR 21/15 R dazu ebenfalls Position bezogen: „Dabei sollte der Gesetzgeber auch die grundsicherungsrechtlichen Vorschriften in den Blick nehmen und klären, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen etwa bei Personen, die von allen Zuzahlungen nach § 62 SGB V befreit sind, die Krankenkassen sich an der Versorgung mit Sehhilfen zumindest zu beteiligen haben“. Das ist hier zu finden: http://tinyurl.com/y8csqdh7

Das BSG hat letztes Jahr mit seinem Schulbuchurteilen vom 08.05.2019 - B 14 AS 6/18 R und B 14 AS 13/18 R klargestellt, dass in den Härtefallmehrbedarf auch einmalige Bedarfe, insofern sie in den Anschaffungskosten einmalig anfallen, aber laufend benötigt werden fallen.

Der Fall der Schulbücher ist mit der Brille vergleichbar, die Kosten fallen einmalig an, die Nutzung ist laufend. Die Position der Bundesregierung ist ein Skandal. Natürlich gehören die Kosten einer Brille zum menschenwürdigen Dasein und Teilhabe und später zu den Hilfen für alte Menschen. Der Gesetzgeber und das BMAS verweigert diese von den Obergerichten geforderten Änderungen systematisch und mit blödesten Argumenten.

Ja keinen Millimeter freiwillig von den existenzunterdeckenden Regelbedarfen abweichen.

Auch hier sind zunächst die Betroffenen gefragt, entweder auf die Straße gehen oder klagen. Letzteres ist leider eher realistisch. Der Weg: Brille verschreiben lassen, Kostenkalkulation beschaffen und beantragen. Wenn Brille verweigert wird sofort zum Sozialgericht. Wenn auf Darlehensbasis gewährt wird, dieses annehmen, aber gegen die Darlehensgewährung und Aufrechnung in den Widerspruch gehen und ab zum Gericht bzw. Anwalt.

Die Gerichte sind hier auch mal gefordert, klare Position zu beziehen und sich einfach mal klar zu machen, was es an Ausgrenzung und Diskriminierung heißt sich keine Brille leisten zu können und dann mit einem Gericht konfrontiert zu werden, das den ganzen Kram nur durchwinkt. Die RichterInnen haben vom BVerfG einen Auftrag bekommen, nämlich verfassungskonforme Auslegung bis zur gesetzlichen Änderung durchzuführen. Das ist hier zu erwarten.

4. Schulcomputer: Jobcenter Wuppertal gewährt 150 € auf Zuschussbasis
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Es kommt nicht oft vor, dass ich das Wuppertaler Jobcenter mal lobend erwähne, im vorliegenden Fall ist es aber zu tun. Nach dem Urteil des LSG NRW, nach dem dieses in einer PKH – Entscheidung klargestellt hat, dass ein Tablet als pandemiebedingten „Mehrbedarf“ in Höhe von 150 € im Rahmen des Härtefallmehrbedarfes nach § 21 Abs. 6 SGB II zu übernehmen ist (LSG NRW vom 22.05.2020 – L 7 AS 719/20 B ER, L 7 AS 720/20 B ER) erkennt das Wuppertaler JC in der Höhe einen Zuschuss an.

Das JC Wuppertal, namens des Leiters Herr Lenz erklärt mit Mail vom 4. Juni 2020:

„Aufgrund des Urteils des LSG vom 22.5.2020 würde aktuell das MAGS eine Bezuschussung in Höhe von 150 Euro aus SGB II Mitteln nicht beanstanden, wenn:

a) Nur dadurch die Teilnahme am Unterricht sichergestellt werden kann

b) Dies auch in jedem Einzelfall durch die Schule bescheinigt wird

Generell befürwortet die Jobcenter Wuppertal AöR eine ausreichende Finanzierung der Ausstattung für Schüler/innen im SGB II Bezug mit digitalen Endgeräten zur Teilnahme am Unterricht. Ob die bisher getroffenen Entscheidungen auf Bundesebene und die im Beschluss des LSG formulierten Grundlagen dafür ausreichend sind, wird bezweifelt!“

Damit setzt das JC Wuppertal erstmal einen klaren Punkt, 150 € gibt es auf Zuschussbasis. Allerdings nur erstmal. Diskussion wird es darüber geben, wenn aber statt einem Tablett ein Laptop oder ein Drucker benötigt wird.
Hier ist zu erwarten und zu hoffen, dass sich das JC Wuppertal und alle anderen JC’s bewegen und endlich bedarfsdeckende Zuschüsse zahlen. Ihr Auftrag ist ein Leben in Würde und in gesellschaftlicher Teilhabe sicherzustellen, sowie dafür Sorge zu tragen, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern und die Hilfebedürftigkeit zu verringern (§§ 1 Abs. 1, Abs. 2 . S. 4 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 SGB II).
Ohne digitale Endgeräte geht es nun mal nicht, daher wäre es wünschenswert wenn hier mal klart und deutlich agiert wird und nicht jeder EURO mehr nicht Einzeln durchgeklagt werden muss.

5. Handreichung für die Arbeit mit Migranten in Zeiten der Corona-Pandemie
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Durch die Einschränkungen im Rahmen der Corona-Pandemie ist die Arbeit im Migrationsdienst der Caritas vor zahlreiche neue Herausforderungen gestellt. Um die Arbeit vor Ort zu unterstützen, hat das Referat Migration und Integration im DCV Informationen, Materialien, Tipps und Beispiele aus der Praxis zusammengestellt, die auch für Berater*innen in der ASB und anderen Fachdiensten hilfreich sein können. Mehr Informationen finden Sie unter: https://www.caritas.de/fuerprofis/fachthemen/migration/hilfreiche-informationen-fuer-die-arbeit Direkt zu den Info`s, Materialien, Tipps und Beispielen aus der Praxis (Handreichung): https://www.caritas.de/cms/contents/caritas.de/medien/dokumente/fachthemen/migration/handreichung-fuermi/handreichung_migrationsdienste_unter_corona_neu_v2.pdf

6. Ver.di + GEW Corona Infos
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FAQ für Solo-Selbstständige. Bei den meisten Fragen, mit denen wir derzeit überrannt werden, wird klar: Es hapert vor allem an konkreten Hilfen für Solo-Selbstständige, wenn Aufträge abrupt wegbrechen. – Da wurde in der Vergangenheit schlicht versäumt, rechtliche und sozialstaatliche Regeln zu etablieren, die auch die konkreten Lebens- und Erwerbslagen der Solo-Selbstständigen berücksichtigen. Diese FAQ erläutern, welche Hilfen beschlossen und geplant sind, welche aktuellen rechtlichen Bedingungen gelten und was auf dieser Grundlage konkret getan werden kann. Da blitzen auch viele Themen auf, an denen wir seit Jahren arbeiten und die wir gemeinsam weiter diskutieren müssen.

Mehr hierzu hier: https://selbststaendige.verdi.de/beratung/corona-infopool/++co++aa8e1eea-6896-11ea-bfc7-001a4a160100

Zum Thema AlG II für Selbständige: https://t1p.de/crwc

Jetzt noch einige Infos der GEW-Bayern:

https://www.gew-bayern.de/fileadmin/media/sonstige_downloads/by/Coronoavirus-2020/ALGII-Corona.pdf

und für Arbeitnehmer denen das Kurzarbeitergeld nicht reicht:

https://www.gew-bayern.de/aktuelles/detailseite/neuigkeiten/auswirkungen-fuer-einen-teil-der-beschaeftigten/

Sonstigen Infos für freiberufliche Dozent/innen in Zeiten der Krise findet man gesammelt hier:

https://www.gew-bayern.de/aktuelles/detailseite/neuigkeiten/infor/

Einiges davon gilt aber nur für Bayern.

GEW-Ratgeber für Selbständige in der Bildung auf Stand 2020 den gibt es hier: https://t1p.de/jwes

7. Anspruch auf ALG II bei Haftunterbrechung MAGS NRW
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Das Justizministerium hat darüber informiert, dass Herr Dr. Lühmann vom MAGS mitgeteilt hat, dass die Regionaldirektion der BA in NRW sich nunmehr der Rechtsauffassung des Ministeriums der Justiz angeschlossen hat: Ein Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 SGB II liegt in den aktuellen Fällen der Strafunterbrechung nicht vor. Dies bedeutet, dass auch bei Strafunterbrechung ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II (Hartz IV) besteht, wenn alle anderen Voraussetzungen des § 7 SGB II erfüllt sind. Die Regionaldirektion hat dieses auch den 35 gemeinsamen Einrichtungen in NRW bereits mitgeteilt. Das MAGS hat die unter ihrer Aufsicht stehenden 18 kommunalen Jobcenter gestern entsprechend informiert.

Schreiben das MAGS vom 18.05.2020 dazu: https://t1p.de/j8iy

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8. SGB II-Fortbildung: SGB II-Berechnung und ALG II-Bescheide prüfen und verstehen / 3 Tages-Online-Seminar / nächstes Seminar am 17./18./19. Aug.

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Eine solche, 3-tägige, Fortbildung mit ganz viel Rechnen und Bescheide prüfen wurde immer gewünscht. Das ist auch als Webinar durchführbar. Da erst wenige Anmeldungen vorliegen stelle ich das Seminar mal nach vorne.

In der Fortbildung wird zunächst die Systematik der Einkommensanrechnung erarbeitet. Wie wird der Bedarf ermittelt, was ist als Einkommen zu berücksichtigen, welche Beträge sind vom Einkommen abzusetzen, wie wird bei vorläufiger Leistungsgewährung berechnet. Struktur der Fortbildung: zwei Tage Theorie und dann ein Tag rechnen in Kleingruppenarbeit. Rechnen, rechnen und nochmal rechnen und jeweils die Ergebnisse besprechen. Das geht auch als Onlineseminar.

Die nächsten Fortbildungen finden statt am:

- 17./18./19. Aug. 2020 als Webinar

- 16./17./18. Nov.2020 als Webinar

Ausschreibung und Anmeldung sowie weitere Details sind hier zu finden: www.harald-thome.de

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9. Nächste SGB II – Grundlagenseminare

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Die nächsten SGB II-Grundlagenseminare biete ich zu folgenden Terminen an:

- 23./24.Juli 2020 als Webinar

- 20./21. August 2020 als Webinar

- 31. Aug./01. Sept. 2020 als Webinar

- 07./08. Sept. 2020 als Webinar

- 24./25. Sept. 2020 als Webinar

- 19./20. Okt. 2020 als Webinar

- 02./03. Nov. 2020 als Webinar

- 23./24. Nov. 2020 als Webinar

Ausschreibung und Anmeldung hier: www.harald-thome.de

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10. SGB II - Intensivseminar über 5 Tage in 2020

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Ich möchte mal deutlich auf diese Seminare hinweisen, wenn da Fortbildungsbedarf besteht bitte zügig anmelden! Bei diesen Seminaren setzen wir uns sehr tief und geballt mit der Thematik auseinander, zu empfehlen für alle, die mit dem SGB II arbeiten.

Ich biete in diesem Jahr noch ein SGB II – Intensivseminar über 5 Tage an, und zwar:

- 14. - 18. Sept. 2020 als Webinar

Ausschreibung und Anmeldung hier: www.harald-thome.de

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11. Rechtsdurchsetzung in der sozialen Arbeit - KONKRET - Aus der und für die Praxis

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SGB II – Leistungsberechtigten werden zum Teil systematisch die ihnen zustehenden Ansprüche von den Jobcentern vorenthalten. Ein repressives Gesetz wird häufig noch repressiver umgesetzt. Aufgabe der sozialen Arbeit ist es, sich schützend vor die Betroffenen zu stellen, zunächst die Existenzsicherung der Rat- und Hilfesuchenden sicherzustellen und sich gegen soziale Ausgrenzung und Vorenthaltungen von Rechtsansprüchen zu positionieren.

Die Teilnehmer*innen werden konkret darin angeleitet, wie Rechtsdurchsetzung aussehen kann und welche Schritte erforderlich sind.

Aus dem Inhalt: + Stellung des SGB II in den Sozialgesetzbüchern + formlose Antragstellung, örtliche uns sachliche Zuständigkeit und Interventionspunkte + Durchsetzung des Anspruchs, Vorschuss und vorläufige Leistungsgewährung + einstweiliger Rechtsschutz und Klage + Bescheid, Form, Zugang, Fristen + Widerspruchsverfahren + Überprüfungsantrag, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wiederholte Antragstellung + Beratungspflicht, Amtshaftung und sozialrechtliche Herstellungsanspruch + und vieles mehr.

Diese Fortbildung biete ich an:

- 16. Juni 2020 als Webinar (2 Plätze noch frei – Anmeldung noch möglich)
- 24. Sept. 2020 als Webinar

Ausschreibung und Anmeldung sowie weitere Details sind hier zu finden: www.harald-thome.de

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12. Neue Fortbildung: SGB II für die Migrationsberatung

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Dann habe ich eine neue Fortbildung konzeptioniert und zwar „SGB II für die Migrationsberatung“. In dieser werden die typischen Probleme der Migrationsberatung und derjenigen, die Geflüchtete im Umgang mit Ämtern und bei der Integration in die Gesellschaft begleiten und unterstützen, bearbeitet.

Themenblöcke sind:

- Sprache, behördliche Beratungspflicht und Mitwirkungspflicht

- Anspruch auf schnelle Zahlung/Akutleistung

- Übergang Sozialamt / Jobcenter /gemischte Haushaltsgemeinschaften

- Einkünfte

- Wohnraum, Erstausstattung

und vieles mehr. Details in der Ausschreibung.

Die nächsten Fortbildungen biete ich am

- 04. Sept. 2020 als Webinar

- 28. Sept. 2020 als Webinar

- 06. Nov. 2020 als Webinar

an.

Ausschreibung und Anmeldung hier: www.harald-thome.de

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13. SGB II-Fortbildung: Sozialrechtliche Ansprüche für Schwangere, Alleinerziehende und Familien
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In dieser eintägigen Vertiefungsfortbildung wird ein grundlegender Überblick über die sozialrechtlichen Leistungsansprüche von Schwangeren, Alleinerziehenden und Familien mit Kindern im SGB II gegeben.

Diese findet statt

- 29. Sept. 2020 als Webinar

- 04. Dez. 2020 als Webinar

Ausschreibung und Anmeldung sowie weitere Details sind hier zu finden: www.harald-thome.de

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14. SGB II-Fachfortbildungen: Rechtshilfe gegen Aufrechnung, Ersatzansprüche und Rückforderung im SGB II
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Dann möchte ich auf die Fortbildung „Rechtshilfe gegen Aufrechnung, Ersatzansprüche und Rückforderung im SGB II“ hinweisen. In dieser Fortbildung wird die systematische, das Existenzminimum unterschreitende, Aufrechnungs-, Kürzungs- und Rückforderungspraxis der Jobcenter bearbeitet. Es wird geprüft, wann das Amt überhaupt aufrechnen darf, in welcher Höhe, wo unzulässige Eingriffe vorliegen und wie dagegen interveniert werden kann. Die Fortbildung ist ein MUSS von parteilicher Sozialberatung und allen anderen, die sich gegen systematisch rechtswidriges Aufrechnungshandling der Jobcenter zur Wehr setzen wollen. Die FoBi findet statt:

- 23. Okt. 2020 als Webinar

Ausschreibung, Details und Anmeldung sind hier zu finden: www.harald-thome.de

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15. Fortbildung: Wichtiges und Neues aus dem SGB II für Frauenhäuser und begleitende Dienste
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Diese Fortbildung biete ich

- am 30. Sept. 2020 als Webinar

wieder an.

Diese Spezialfortbildung ist speziell für Mitarbeiterinnen von Frauenhäusern und angedockten Diensten. Dort werden die SGB II/SGB XII relevanten Fragen bearbeitet. Die Fortbildung wird den Mitarbeiterinnen hinterher deutlich mehr Rechtssicherheit geben im Umgang mit den Rechten der Klienten und natürlich mit den Ämtern.

Ausschreibung, Details und Anmeldung sind hier zu finden: www.harald-thome.de

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16. Grundlagenseminar Sozialhilfe: Leistungen nach dem SGB XII und angrenzender Rechtsgebiete
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Unter Berücksichtigung aktueller Rechtsprechung und Gesetzesänderungen stellt mein Kollege Frank Jäger die Grundlagen der Hilfe zum Lebensunterhalt, der Grundsicherung im Alter und der „Sozialhilfe in unterschiedlichen Lebenslagen“ systematisch dar. Die zweitägige Fortbildung wird bis einschließlich Juni 2020 als Online-Live-Seminar durchgeführt. Sie vermittelt einen Überblick und Basiswissen über das Leistungsrecht sowie Kenntnisse bei der Berücksichtigung von Einkommen/Vermögen, beim Unterhaltsrückgriff gegenüber Angehörigen sowie Kostenersatz. Änderungen durch das Regelbedarfsermittlungsgesetz, das Bundesteilhabegesetz, das Pflegestärkungsgesetz II + III und weiterer aktueller Gesetzesänderungen werden hierbei berücksichtigt.

Die Fortbildungen finden statt:

- 22./23.06.2020 als Online-Live-Seminar

- 12./13.10.2020 in Leipzig

- 09./10.11.2020 in Frankfurt/M

Das Online-Live-Seminar lässt Raum für fachlichen Austausch und liefert wichtige Tipps für die praktische Arbeit von Sozialarbeiter*innen, Berater*innen sachverwandter sozialer Dienste, Mitarbeiter*innen der sozialen Arbeit, Berufsbetreuer*innen sowie Rechtsanwältinnen und -anwälte.

Infos und Anmeldung unter: http://www.frank-jaeger.info/aktuelles/grundlagenseminar-sgb-xii-sozialhilferecht

17. Fachseminar: Kosten der Unterkunft und Heizung, Wohnraumsicherung nach dem SGB II/SGB XII
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Im Rahmen des Tagesseminars gibt Frank Jäger einen grundlegenden Überblick über die Leistungen für Unterkunft, Heizung und Warmwasserbereitung, die Frage der Angemessenheit dieser Leistungen, die Voraussetzungen für einen Umzug, die Problemlagen, die mit dem Wohnungswechsel verbunden sind und das kommunale Satzungsrecht nach § 22a SGB II.

Unter Berücksichtigung aktueller Gesetzesänderungen und Rechtsprechung erhalten die Teilnehmenden umfassenden Einblick in die Rechtslage, die Gewährungspraxis der Behörden sowie wichtige Tipps, um Rechtsansprüche im Sinne von Leistungsbeziehenden durchzusetzen.

Die nächsten Fortbildungen finden statt:

- 11.11.2020 in Frankfurt/M

Infos und Anmeldung unter: www.frank-jaeger.info/aktuelles/fachseminar-unterkunftskosten-nach-dem-sgb-ii-und-1

So das war es dann.

Mit besten und kollegialen Grüßen

Harald Thomé
 
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