McAdvo Anwaltssuche – Finden Sie einen Rechtsanwalt - Österreich
 
 

Für welche Kosten der Verkäufer haftet, wenn er die verkaufte Sache nicht liefern kann / 04 / 2009 )

(Kiel) Wer beim Versandhandel bestellt, darf darauf vertrauen, dass auch so wie bestellt geliefert wird. Ist das Versandhaus dazu nicht in der Lage, haftet es dem Kunden auf Schadensersatz. Der kann dann Aufwendungen ersetzt verlangen, die er im Vertrauen auf die Lieferung getätigt hat. Voraussetzung: Sie sind wegen der Nichtlieferung für ihn „vergeblich“.

Dies, so der Kieler Rechtsanwalt Jens Klarmann, Landesregionalleiter „Schleswig-Holstein“ der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, ist die Konsequenz eines Urteils des Amtsgerichts Coburg vom 05.11.2008, AZ: 1 C 23/08, bestätigt durch das Landgericht Coburg.

In dem Fall bestellte die Klägerin bei einem Versandhaus eine Couchgarnitur mit Hocker für rund 1.700 €. In Erwartung des neuen Schmuckstücks verpasste sie ihrem Wohnzimmer einen "Facelifting". Doch das Versandhaus konnte das Sitzmöbel nicht liefern. Nun wollte die Klägerin rund 500 € für Textilfaserputz und rund 700 € für ihre Arbeitsleistung ersetzt haben. Sie argumentierte, die Renovierung sei farblich exakt auf das Sofa abgestimmt gewesen und deshalb jetzt für sie nutzlos.

Damit, so Klarmann, hatte sie vor den Coburger Gerichten jedoch keinen Erfolg.

Sie hielten es für durchaus möglich, dass die Klägerin sich anderweit ein Sofa besorgt, das in die renovierte Wohnlandschaft passt. Die von ihr gewählte Wandgestaltung in den Farben Hellgelb und Creme ist nicht so ungewöhnlich, dass nicht beim Kauf eines farblich ähnlichen Sitzmöbels eine optische Übereinstimmung erzielt werden könnte. Außerdem verlangte die Klägerin gerade nicht Kosten für die Beseitigung des neuen Wandbelags. Daraus schlossen die Gerichte, dass eine Entfernung nicht erfolgt ist und auch nicht in naher Zukunft erfolgen soll. Damit aber war die Renovierungsmaßnahme nicht vergeblich.

Klarmann empfahl, dieses Urteil zu beachten und ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Jens Klarmann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
DASV Landesregionalleiter „Schleswig-Holstein“
Passau, Niemeyer & Collegen
Walkerdamm 1
24103 Kiel
Tel:  0431 – 974 300
Fax: 0431 – 974 3099
Email: j.klarmann@pani-c.de
www.pani-c.de
 
«  zurück