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Neues zur Schulcomputerkampagne

Liebe Kolleginnen und Kollegen,
sehr geehrte Damen und Herren,
mein heutiger Newsletter zu folgenden Themen:


1. Neues zur Schulcomputerkampagne
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a. Infos zum 550-Millionen-Euro-Programm:
Die Bundesregierung und die Landesregierungen haben am 15. Mai ein 550-Millionen-Euro-Programm aufgelegt. Damit sollen Schülerinnen und Schüler aus ärmeren Familien zuhause am Laptop ihr (digitales) Schulrecht wahrnehmen können. Aus der Coronakrise dürfe keine Bildungskrise werden, heißt es.

Dieses ein 550-Millionen-Euro-Programm löst keinesfalls die akute Benachteiligung armer Kinder ohne digitale Ausstattung. Warum?

1.) Die Schulen sollen die digitalen Endgeräte anschaffen und, so das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) am 15. Mai, „die Kriterien für die Verteilung der Geräte an die Schülerinnen und Schüler festlegen“. Denn, so das Ministerium weiter, „die Verantwortlichen vor Ort wissen am besten, wer tatsächlich Ausstattungsbedarf hat und können in eigenem Ermessen handeln“. Was nach basisnaher Praxis klingt, wird zum Zwang ärmerer Familien, ihre Einkommensverhältnisse in der Schule offenzulegen und zur Pflicht der Lehrer*innen, ihre Schüler*innen in „bedürftige“ und „nicht bedürftige“ aufzuteilen.

2.) Weiterhin sollen nicht nur die dringend benötigten Laptops und Drucker für unversorgte Schüler*innen angeschafft werden. Das Geld soll „außerdem die Schulen bei der Erstellung von Online-Lerninhalten unterstützen“ (Erklärung des BMBF). Welcher Anteil der 550 Millionen Euro für welche Aufgabe eingesetzt werden soll, ist nicht geklärt.

3.) Wann die digitalen Endgeräte bei den Schüler*innen ankommen, ist ungewiss. Schon der sogenannte "Digitalpakt Schule" vom Mai 2019 versprach den Schulen fünf Milliarden Euro (bis 2024). Abgerufen wurden bislang nur 20 Millionen Euro. Grund: komplizierte Vergaberichtlinien. Die Vorgaben für das „Soforthilfeprogramm“ sind noch nicht einmal bekannt!

4.) Die – ohnehin überlasteten – Schulen müssen Laptops, Programme usw. bewerten, anschaffen, in Betrieb nehmen, versichern, eine Leihstelle einrichten, Kriterien für die Vergabe entwickeln, dabei den Datenschutz berücksichtigen, die Familien informieren, den Schüler*innen die Bedienung zeigen und sicherstellen, dass die digitalen Endgeräte auch ins Netz kommen.

Dieses „Sofortprogramm“ wird viel Zeit und sicherlich mehr als 550 Millionen Euro kosten, mehr geschulte Lehrkräfte und spezielles IT-Personal in den Schulen benötigen sowie ein abgestimmtes Handeln der Landesregierung, der Schulträger und der Schulen. All das ist derzeit nicht in Sicht und scheint nicht einmal als Problem erkannt.
Infos zum Programm: https://www.bmbf.de/de/was-sie-zum-sofortprogramm-fuer-digitale-lernmittel-wissen-sollten-11602.php

b. Wie weiter mit der Schulcomputer- Sofort – Kampagne?
Lehrer*innen und Schulsozialarbeiter*innen berichten uns in Anfragen, dass zum Teil bei 30 % der Schüler*innen die digitale Ausstattung und ein Internetzugang fehlt. Hier gibt es einen akuten Bedarf und es besteht die massive Gefahr, dass die Schüler*innen abgehängt werden.

Es zeichnet sich ab, dass auch nach den Sommerferien ein Unterricht wie vor der Corona-Pandemie nicht zu erwarten ist, zumindest in Teilen wird er weiter digital stattfinden. Wir raten deshalb Familien nach wie vor, einen Antrag auf Kostenübernahme beim Jobcenter oder Sozialamt zu stellen.

Trotz der günstigen Urteile von Sozialgerichten, die Schulcomputer als unabweisbaren Mehrbedarf anerkennen, weigern sich viele Jobcenter gegenwärtig, die notwendigen Geräte zu bezahlen. Sie lehnen die Anträge der Eltern ab oder sie nehmen die Anträge nicht entgegen und behaupten, nicht zuständig zu sein. Das ist falsch. Sozialämter bzw. Jobcenter müssen Anträge ihrer Klienten annehmen und bearbeiten.

Wir haben auch gehört, dass manche Jobcenter ihren Klienten massiv abraten, Widerspruch gegen die Ablehnung einzureichen. Auch sollen Jobcenter-Mitarbeiter*innen die Eltern nach der schriftlichen Ablehnung angerufen und ihnen gedroht haben. Das ist nicht rechtens. Rechtsmittel einzulegen ist absolut legitim.

Manche Jobcenter begründen die Ablehnungen damit, dass die Computer vom Hartz IV-Regelsatz für Kinder angeschafft werden können – also von den 33 bis 55 Cent im Monat, die Kindern für Bildung zur Verfügung stehen. Andere Jobcenter erklären, dass Laptops etc. aus den Mitteln für Bildung und Teilhabe (BuT) in Höhe von 150 Euro im Jahr bezahlt werden müssen. Doch dieses Geld wird bereits für Ge- und Verbrauchsmittel wie Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien, Taschenrechner, Schultasche und Sportzeug benötigt.

Als neue Begründung dient den Jobcentern aktuell, dass die Politik eine „Corona-Maßnahme“ zur Bereitstellung von Schulcomputern beschlossen habe und deshalb die Anträge nicht bearbeitet oder abgelehnt würden.

Alle drei Begründungen halten wir für falsch.

1. Die Regelleistungen für Kinder reichen auf keinen Fall für einen Laptop, Programme und Drucker.

2. Die BuT-Leistungen können nicht mehrfach verplant und ausgegeben werden und reichen ebenfalls nicht aus.

3. Selbst wenn die Bundesregierung gemeinsam mit den Landesregierungen wie am Freitag, den 15. Mai erklärt, dass „bedürftigen“ Kindern in Zukunft von der Schule Laptops ausgeliehen werden sollen, werden diese Leihgeräte nicht ab morgen an jeder Schule für alle „bedürftigen“ Schüler*innen bereitstehen.

Das heißt:

Solange leistungsberechtige Kinder und Jugendliche noch keine Leihgeräte von ihrer Schule erhalten, weil das entsprechende Prozedere noch im Aufbau begriffen ist, muss unseres Erachtens nach das Jobcenter die Kosten für die Anschaffung der digitalen Endgeräte übernehmen. Nur so können die Kinder und Jugendlichen ihrer Schulpflicht nachkommen und am digitalen Unterricht teilhaben.

Wenn also die Jobcenter begründete Anträge ablehnen, sollte beim Jobcenter Widerspruch eingelegt und beim Sozialgericht im Rahmen einer Eilklage der Anspruch geltend gemacht werden, damit die Kinder und Jugendlichen nicht wochen- oder monatelang ohne Laptop und Co. vom Unterricht ausgeschlossen ist

c. Zu den Kosten:
Zur Erstfinanzierung eines Anwaltes kann Beratungshilfe geltend gemacht werden (Infos zur Beratungshilfe https://t1p.de/gcqfe ). Für die Gerichtsverfahren entstehen keine Kosten. Wird das Verfahren gewonnen muss sowieso das jeweilige Amt zahlen, im Verlierensfall gibt es Prozesskostenhilfe. Das Kostenrisiko ist daher äußerst gering und kann auch mit den von uns genannten Anwälten ohne Probleme ab- und angesprochen werden.

d. Schulen, Lehrer, Schulsozialarbeiter und Gewerkschaften sind gefragt:
Um es den Schüler*innen und Schülern einfacher zu machen ist eine schulische Computer-Notwendigkeitsbescheinigung von den Schulen auszustellen. Diese sollte klar machen, dass jetzt ein Schulcomputer notwendig ist und welches Material genau benötigt wird (zB Laptop, Drucker, Software, Headset) ggf. Internetzugang. Mit einer solchen Computer-Notwendigkeitsbescheinigung ist rechtlich die Notwendigkeit geklärt und die Ratsuchenden brauchen jetzt nur noch den Anspruch gegenüber der Behörde durchzusetzen. Sie müssen zumindest nicht mehr den Anspruch begründen. Daher liebe Schulen, Lehrer- und Schulsozialarbeiter*innen, kümmert euch darum. Klärt die Eltern auf und gebt ihnen entsprechenden support.

Alle Infos, Musteranträge gibt es hier auf der Tachelesseite: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/aktuelles/d/n/2634/

Der Spiegel hat die Problematik hervorragend aufgegriffen: https://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/arme-schueler-im-fernunterricht-leere-maegen-statt-laptops-a-a6b11305-0fd1-44db-96fe-454d2a3d3d8a

Hier noch ein treffender Kommentar, wenn auch schon vom letzten Monat: “Die 150 Euro für digitale Teilhabe sind grotesk Die Koalition hilft bedürftigen Kindern per Einmalzahlung, digital beim Unterricht mitzumachen. Hier zeigt sich alles, was im Umgang mit armen Familien falsch läuft.“ Mehr: https://t1p.de/qve87

2. Infos zum Sozialschutz-Paket II
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Bundestag und Bundesrat haben am 14. und 15.05.2020 das „Gesetz zur weiteren Abfederung der sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie (Sozialschutzpaket II)“ beschlossen. Das Sozialschutzpaket II wird in Kürze im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (worden sein). Die Regelungen sind dann unter www.gesetze-im-internet.de zu finden.

Das Sozialschutzpaket lässt - wie bisher - auch die Belange einkommensschwacher Haushalte so gut wie unbeachtet. Die Maßnahmen, die notwendig wären, wie der Corona-Zuschlag, einen Computer für Homeschooling und die Aussetzung von Sanktionen, Aufrechnungen und Kürzungen wegen Unterkunftskosten, werden nicht durchgeführt. Stattdessen soll es Ersatz für das weggefallene Schul- und Kitaessen per Lieferung durch Caterer geben.

Das Sozialschutz II Gesetzes-Paket enthält folgende existenzsichernde Maßnahmen:

a. Verbesserte Bedingungen beim Kurzarbeitergeld
Das Kurzarbeitergeld wird für diejenigen, die Kurzarbeitergeld für ihre um mindestens 50 Prozent reduzierte Arbeitszeit beziehen, ab dem vierten Monat des Bezugs auf 70 Prozent (bzw. 77 Prozent für Haushalte mit Kindern) und ab dem siebten Monat des Bezuges auf 80 Prozent (bzw. 87 Prozent für Haushalte mit Kindern) des pauschalierten Netto-Entgelts erhöht, längstens

Für Arbeitnehmer*innen in Kurzarbeit werden die bereits bestehenden Hinzuverdienstmöglichkeiten mit einer Hinzuverdienstgrenze bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens bis zum 31. Dezember 2020 verlängert und für alle Berufe geöffnet (Änderungen gegenüber dem Sozialschutzpaket I, § 421 c Absatz 1 SGB III).

b. Verlängerung der Anspruchsdauer beim Arbeitslosengeld
Das Arbeitslosengeld wird für diejenigen um drei Monate verlängert, deren Anspruch zwischen dem 1. Mai 2020 und dem 31. Dezember 2020 enden würde (§421 d SGB III).

c. Mittagessen trotz pandemiebedingter Schließungen
Schüler*innen sowie Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, können auch bei pandemiebedingten Schließungen dieser Einrichtungen mit Mittagessen im Rahmen des Bildungspakets versorgt werden. Dies gilt entsprechend auch für Leistungsberechtigte in Werkstätten für behinderte Menschen und bei vergleichbaren Angeboten (§ 68 SGB II, § 42 SGB XII, § 20 Absatz 7a BKGG, § 3 Absatz 4a AsylbLG, § 88 b BVG). Auch pandemiebedingte Mehrkosten sowie die Kosten für die Lieferung des Essens werden übernommen.

d. Weiterzahlung von Waisenrenten
Waisenrenten werden auch dann (weiter-)gezahlt, wenn bedingt durch die Corona-Pandemie Ausbildungen und Freiwilligendienste später als üblich beginnen (§ 304 Absatz 2 SGB VI, § 218g Absatz 2 SGB VII u.a.). Diese Regelung tritt rückwirkend zum 01.01.2020 in Kraft.

Alle anderen Regelungen treten am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

https://www.bmas.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2020/sozialschutzpaket-ii-weitere-hilfen-fuer-arbeitnehmer.html

https://www.bundesrat.de/DE/plenum/bundesrat-kompakt/20/989/989-pk.html?nn=4352766#top-70

e. Ferner wurde verabschiedet:

Elterngeldreform mit Anpassungen verabschiedet
Die Elterngeldreform wurde am 07.05.2020 vom Bundestag und am 15.05.2020 vom Bundesrat verabschiedet. Aufgrund der Corona-Pandemie bestehen für viele Eltern Unsicherheiten beim Elterngeld. Gerade in systemrelevanten Berufen werden Eltern an ihrem Arbeitsplatz dringend benötigt und müssen mehr arbeiten als vorgesehen. Bei anderen wirken sich eine Freistellung oder Kurzarbeit bei der Berechnung des Elterngeldbezugs nochmals aus. Die nachfolgenden Regelungen gelten rückwirkend ab 1. März 2020 und sehen im Kern folgendes vor:

+ Eltern, die in systemrelevanten Branchen und Berufen arbeiten, sollen ihre Elterngeldmonate aufschieben können. Sie können diese auch nach dem 14. Lebensmonat ihres Kindes nehmen, spätestens zum Juni 2021. Die später genommenen Monate verringern bei einem weiteren Kind nicht die Höhe des Elterngeldes.

+ Der Partnerschaftsbonus, der die parallele Teilzeit der Eltern fördert, soll nicht entfallen oder zurückgezahlt werden müssen, wenn Elternteile aufgrund der Corona- Pandemie abweichend zu den Planungen arbeiten.

+ Während des Bezugs von Elterngeld sollen Einkommensersatzleistungen, die Elternteile aufgrund der Corona-Pandemie erhalten, keinen Einfluss auf die Höhe des Elterngelds haben. Hier sind insbesondere Einkünfte aus Kurzarbeitergeld vorgesehen.

+ Um Nachteile bei der späteren Elterngeldberechnung auszugleichen, können werdende Eltern Monate mit Corona-bedingt geminderten Einkünften von der Elterngeldberechnung ausnehmen.
https://www.bundesrat.de/DE/plenum/bundesrat-kompakt/20/989/989-pk.html?nn=4352766#top-55
Siehe auch: https://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/2020/corona-krise-erleichterungen-beim-elterngeld/#more-17186

Und noch Stefan Sell: am ausgestreckten Arm verhungern lassen …
Die Bundesregierung und der Nicht-Zuschlag für Menschen in der Grundsicherung. Die bleiben beim Sozialschutz-Paket II weiter außen vor, mehr dazu von Stefan Sell: https://t1p.de/alhu

3. Unionsbürger*innen: SGB-II-Leistungsansprüche für unverheiratete Eltern mit gemeinsamen Kindern
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Eine besondere Schwierigkeit bei der Durchsetzung eines menschenwürdigen Existenzminimums gegenüber dem Jobcenter haben Unionsbürger*innen, die unverheiratet in familiären Konstellationen leben. Obwohl unstrittig ist, dass auch für unverheiratete Elternteile mit gemeinsamen Kindern (und ggfs. zusätzlichen nicht-gemeinsamen Kindern) der grundgesetzliche Schutz von Ehe und Familie gilt, werden Elternteile oder einzelne Kinder immer wieder vom Jobcenter von Leistungen ausgeschlossen, wenn sie selbst keinen Arbeitnehmer*innenstatus haben. Sie bilden zwar eine Bedarfsgemeinschaft, erhalten aber dennoch keine Leistungen. Die Geltung des Art. 6 GG (Schutz von Ehe und Familie) wird somit durch die Verweigerung des menschenwürdigen Existenzminimums leistungsrechtlich ausgehebelt.

Ursache dafür sind die ausländerrechtlichen Leistungsausschlüsse des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II, die CDU/CSU und SPD zuletzt im Dezember 2016 stark ausgeweitet hatten. Da auf der Hand liegt, dass diese Leistungsausschlüsse – erst Recht in Familienkonstellationen – weder mit dem verfassungsrechtlich geschuldeten Schutz von Ehe und Familie noch mit dem grundgesetzlichen Menschenrecht auf Existenzminimum zu vereinbaren sind, suchen viele Sozialgerichte nach Lösungen, die dem Einzelfall gerecht werden.
Dazu nachfolgende Arbeitshilfe: https://t1p.de/xnjn

4. EuGH-Generalanwalt: SGB-II-Leistungsausschluss bei Aufenthaltsrecht nach Art. 10 VO 492/2011 ist unionsrechtswidrig
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Der Generalanwalt beim EuGH, hält den Leistungsausschluss nach SGB II von Unionsbürger*innen, die über ein Aufenthaltsrecht aus Artikel 10 VO (EU) 492/2011 verfügen, für rechtswidrig. Nach Auffassung des EuGH-Generalanwalts verstoßen die Leistungsausschlüsse in Deutschland für Kinder ehemaliger Arbeitnehmer*innen und ihre Eltern nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2c SGB II (sowie nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB XII) gegen europarechtliche Gleichbehandlungsansprüche. Dies hat der EuGH heute in einer Pressemitteilung mitgeteilt. Diese gibt es hier: https://t1p.de/m84s

Zum Hintergrund: Die Bundestagsmehrheit aus Union und SPD hatte im Dezember 2016 die Leistungsausschlüsse für Unionsbürger*innen stark ausgeweitet und damals auch festgelegt, dass unter anderem mit einem Aufenthaltsrecht nach Art. 10 VO 492/2011 kein regulärer Anspruch auf Leistungen nach SGB II und XII bestehen solle. Es handelt sich bei diesem Aufenthaltsrecht um eine Regelung, die sich nicht aus dem Freizügigkeitsgesetz ergibt, sondern unmittelbar aus Art. 10 VO 492/2011 (der „Freizügigkeitsverordnung“) und der dazu ergangenen EuGH-Rechtsprechung. Danach haben die Kinder eine*r Unionsbürger*in, die in Deutschland beschäftigt ist oder früher beschäftigt gewesen ist, das Recht, „unter den gleichen Bedingungen wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats am allgemeinen Unterricht sowie an der Lehrlings- und Berufsausbildung teil(zu)­nehmen.“ Aus diesem „Schulbesuchsrecht“ ergibt sich nach der Rechtsprechung des EuGH zwingend auch ein eigenständiges Recht auf Aufenthalt, das unabhängig von einem gesicherten Lebensunterhalt besteht (EuGH, C‑310/08, Ibrahim sowie EuGH, C‑480/08, Teixeira). Dieses Aufenthaltsrecht überträgt sich nach der Rechtsprechung des EuGH auch auf den Elternteil oder beide Eltern, „der die elterliche Sorge für dieses Kind tatsächlich wahrnimmt.“

Für die Beratung: Wie lange es noch bis zu einem Urteil dauern wird, kann nicht vorhergesagt werden. Klar ist aber, dass nun noch bessere Chancen bestehen, gegen Ablehnungen des Jobcenters oder Sozialamts in diesen Fällen vorgehen zu können. Beim JC sollte ausdrücklich die Gewährung vorläufiger Leistungen (§ 41a Abs. 7 Nr. 1 SGB II) beantragt werden. Danach kann das Jobcenter vorläufig bewilligen, wenn eine entscheidende Rechtsfrage beim EuGH anhängig ist. Genau dies ist hier der Fall.

5. Zur Duldung für „Personen mit ungeklärter Identität“ – Erläuterungen für die Beratungspraxis zu den Anwendungshinweisen des BMI zu § 60b AufenthG
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Auch wenn die Anwendungshinweise für sich gesehen nicht rechtlich verbindlich sind, werden sie in der Praxis absehbar eine große Rolle spielen. Kirsten Eichler von der GGUA hat aus diesem Grund Erläuterungen für die Beratungspraxis verfasst, die auf die aus unserer Sicht wichtigsten Aspekte der Anwendungshinweise eingehen.

Weitere wertvolle Hinweise zu Literatur und Rechtsprechung zu Fragen der Mitwirkungspflichten, Hinweispflichten und der Kausalität von selbstverschuldeten Abschiebungshindernissen können Sie der Rechtsprechungsübersicht von Lea Rosenberg vom Landesverband Hessen entnehmen.
Mehr dazu hier: https://t1p.de/znxi

6. Zur Qualität der Vermittlung: Mehr als jede vierte Vermittlung führt in Leiharbeit + Fast die Hälfte aller Leiharbeitsverhältnisse endet binnen 3 Monaten
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2019 führte mehr als jede vierte Vermittlung der Bundesagentur für Arbeit (BA) Arbeitslose in Leiharbeit. In einigen Fällen werden diese Vermittlungen von der BA sogar finanziell bezuschusst. Das geht aus der Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hervor.
Mehr dazu hier: https://t1p.de/u6we

7. Gute Verwaltungspraxis: digitales Kundenportal beim Jobcenter Kreis Bergstraße
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Das Jobcenter Kreis Bergstraße hat über das Portal NWdigital ein digitales Kundenportal geschaffen, mit dem auf vorbildliche Art und Weise auf elektronischen Wege Dokumente hochgeladen und sogar runtergeladen werden können. Das oder ein ähnliches System sollten auch andere Sozialleistungsträger in den Einsatz bringen! Mehr dazu hier: https://www.sgb2.info/DE/Service/Meldungen/Meldung-NWdigital-JC-Bergstrasse.html

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9. Nächste SGB II – Grundlagenseminare
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Die nächsten SGB II-Grundlagenseminare biete ich zu folgenden Terminen an:

- 11./12. Mai 2020 als Webinar
- 08./09. Juni 2020 als Webinar
- 17./18. Juni 2020 als Webinar
- 13./14. Juli 2020 als Webinar
- 23./24.Juli 2020 als Webinar
- 19./20. August 2020 als Webinar
- 31. Aug./01. Sept. 2020 als Webinar
- 07./08. Sept. 2020 als Webinar
- 22./23. Sept. 2020 als Webinar
- 19./20. Okt. 2020 als Webinar
- 02./03. Nov. 2020 als Webinar
- 23./24. Nov. 2020 als Webinar

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10. SGB II - Intensivseminar über 5 Tage in 2020
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Ich möchte mal deutlich auf diese Seminare hinweisen, wenn da Fortbildungsbedarf besteht bitte zügig anmelden! Bei diesen Seminaren setzen wir uns sehr tief und geballt mit der Thematik auseinander, zu empfehlen für alle, die mit dem SGB II arbeiten.

Ich biete in diesem Jahr noch ein SGB II – Intensivseminar über 5 Tage an, und zwar:

- 14. - 18. Sept. 2020 als Webinar

Ausschreibung und Anmeldung hier: www.harald-thome.de

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11. SGB II-Fortbildung: SGB II-Berechnung und ALG II-Bescheide prüfen und verstehen / 3 Tages-Online-Seminar
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In der Fortbildung wird zunächst die Systematik der Einkommensanrechnung erarbeitet. Wie wird der Bedarf ermittelt, was ist als Einkommen zu berücksichtigen, welche Beträge sind vom Einkommen abzusetzen, wie wird bei vorläufiger Leistungsgewährung berechnet. Struktur der Fortbildung: zwei Tage Theorie und dann ein Tag rechnen in Kleingruppenarbeit. Rechnen, rechnen und nochmal rechnen und jeweils die Ergebnisse besprechen. Das geht auch als Onlineseminar.

Die nächsten Fortbildungen finden statt am:

- 17./18./19. Aug. 2020 als Webinar
- 16./17./18. Nov.2020 als Webinar

Ausschreibung und Anmeldung sowie weitere Details sind hier zu finden: www.harald-thome.de
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12. Rechtsdurchsetzung in der sozialen Arbeit - KONKRET - Aus der und für die Praxis
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SGB II – Leistungsberechtigten werden zum Teil systematisch die ihnen zustehenden Ansprüche von den Jobcentern vorenthalten. Ein repressives Gesetz wird häufig noch repressiver umgesetzt. Aufgabe der sozialen Arbeit ist es, sich schützend vor die Betroffenen zu stellen, zunächst die Existenzsicherung der Rat- und Hilfesuchenden sicherzustellen und sich gegen soziale Ausgrenzung und Vorenthaltungen von Rechtsansprüchen zu positionieren.

Die Teilnehmer*innen werden konkret darin angeleitet, wie Rechtsdurchsetzung aussehen kann und welche Schritte erforderlich sind.

Aus dem Inhalt: + Stellung des SGB II in den Sozialgesetzbüchern + formlose Antragstellung, örtliche uns sachliche Zuständigkeit und Interventionspunkte + Durchsetzung des Anspruchs, Vorschuss und vorläufige Leistungsgewährung + einstweiliger Rechtsschutz und Klage + Bescheid, Form, Zugang, Fristen + Widerspruchsverfahren + Überprüfungsantrag, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wiederholte Antragstellung + Beratungspflicht, Amtshaftung und sozialrechtliche Herstellungsanspruch + und vieles mehr.

Diese Fortbildung biete ich an:

- 16. Juni 2020 als Webinar
- 24. Sept. 2020 als Webinar

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13. Neue Fortbildung: SGB II für die Migrationsberatung
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Dann habe ich eine neue Fortbildung konzeptioniert und zwar „SGB II für die Migrationsberatung“. In dieser werden die typischen Probleme der Migrationsberatung und derjenigen, die Geflüchtete im Umgang mit Ämtern und bei der Integration in die Gesellschaft begleiten und unterstützen, bearbeitet.

Themenblöcke sind:
- Sprache, behördliche Beratungspflicht und Mitwirkungspflicht
- Anspruch auf schnelle Zahlung/Akutleistung
- Übergang Sozialamt / Jobcenter /gemischte Haushaltsgemeinschaften
- Einkünfte
- Wohnraum, Erstausstattung
und vieles mehr. Details in der Ausschreibung.

Die ersten Fortbildungen biete ich am

- 11. Aug. 2020 als Webinar
- 04. Sept. 2020 als Webinar
- 28. Sept. 2020 als Webinar
- 06. Nov. 2020 als Webinar

an.

Ausschreibung und Anmeldung hier: www.harald-thome.de

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14. SGB II-Fortbildung: Sozialrechtliche Ansprüche für Schwangere, Alleinerziehende und Familien
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In dieser eintägigen Vertiefungsfortbildung wird ein grundlegender Überblick über die sozialrechtlichen Leistungsansprüche von Schwangeren, Alleinerziehenden und Familien mit Kindern im SGB II gegeben.

Diese findet statt

- 29. Sept. 2020 als Webinar
- 04. Dez. 2020 als Webinar

Ausschreibung und Anmeldung sowie weitere Details sind hier zu finden: www.harald-thome.de

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15. Fortbildung: Sozialrechtliche Ansprüche Unter-25-Jähriger im SGB II
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Diese Fortbildung biete ich am

- 26. Mai 2020 als Webinar (Anmeldung noch möglich)

statt.

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16. SGB II-Fachfortbildungen: Rechtshilfe gegen Aufrechnung, Ersatzansprüche und Rückforderung im SGB II

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Dann möchte ich auf die Fortbildung „Rechtshilfe gegen Aufrechnung, Ersatzansprüche und Rückforderung im SGB II“ hinweisen. In dieser Fortbildung wird die systematische, das Existenzminimum unterschreitende, Aufrechnungs-, Kürzungs- und Rückforderungspraxis der Jobcenter bearbeitet. Es wird geprüft, wann das Amt überhaupt aufrechnen darf, in welcher Höhe, wo unzulässige Eingriffe vorliegen und wie dagegen interveniert werden kann. Die Fortbildung ist ein MUSS von parteilicher Sozialberatung und allen anderen, die sich gegen systematisch rechtswidriges Aufrechnungshandling der Jobcenter zur Wehr setzen wollen. Die FoBi findet statt:

- 23. Okt. 2020 als Webinar

Ausschreibung, Details und Anmeldung sind hier zu finden: www.harald-thome.de

17. Fortbildung: Wichtiges und Neues aus dem SGB II für Frauenhäuser und begleitende Dienste
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Diese Fortbildung biete ich

am 30. Sept. 2020 als Webinar

wieder an.

Diese Spezialfortbildung ist speziell für Mitarbeiterinnen von Frauenhäusern und angedockten Diensten. Dort werden die SGB II/SGB XII relevanten Fragen bearbeitet. Die Fortbildung wird den Mitarbeiterinnen hinterher deutlich mehr Rechtssicherheit geben im Umgang mit den Rechten der Klienten und natürlich mit den Ämtern.

Ausschreibung, Details und Anmeldung sind hier zu finden: www.harald-thome.de

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18. Grundlagenseminar Sozialhilfe: Leistungen nach dem SGB XII und angrenzender Rechtsgebiete
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Unter Berücksichtigung aktueller Rechtsprechung und Gesetzesänderungen stellt mein Kollege Frank Jäger die Grundlagen der Hilfe zum Lebensunterhalt, der Grundsicherung im Alter und der „Sozialhilfe in unterschiedlichen Lebenslagen“ systematisch dar. Die zweitägige Fortbildung wird bis einschließlich Juni 2020 als Online-Live-Seminar durchgeführt. Sie vermittelt einen Überblick und Basiswissen über das Leistungsrecht sowie Kenntnisse bei der Berücksichtigung von Einkommen/Vermögen, beim Unterhaltsrückgriff gegenüber Angehörigen sowie Kostenersatz. Änderungen durch das Regelbedarfsermittlungsgesetz, das Bundesteilhabegesetz, das Pflegestärkungsgesetz II + III und weiterer aktueller Gesetzesänderungen werden hierbei berücksichtigt.

Die Fortbildungen finden statt:

- 22./23.06.2020 als Online-Live-Seminar
- 12./13.10.2020 in Leipzig
- 09./10.11.2020 in Frankfurt/M

Das Online-Live-Seminar lässt Raum für fachlichen Austausch und liefert wichtige Tipps für die praktische Arbeit von Sozialarbeiter*innen, Berater*innen sachverwandter sozialer Dienste, Mitarbeiter*innen der sozialen Arbeit, Berufsbetreuer*innen sowie Rechtsanwältinnen und -anwälte.

Infos und Anmeldung unter: http://www.frank-jaeger.info/aktuelles/grundlagenseminar-sgb-xii-sozialhilferecht

19. Fachseminar: Kosten der Unterkunft und Heizung, Wohnraumsicherung nach dem SGB II/SGB XII
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Im Rahmen des Tagesseminars gibt Frank Jäger einen grundlegenden Überblick über die Leistungen für Unterkunft, Heizung und Warmwasserbereitung, die Frage der Angemessenheit dieser Leistungen, die Voraussetzungen für einen Umzug, die Problemlagen, die mit dem Wohnungswechsel verbunden sind und das kommunale Satzungsrecht nach § 22a SGB II.

Unter Berücksichtigung aktueller Gesetzesänderungen und Rechtsprechung erhalten die Teilnehmenden umfassenden Einblick in die Rechtslage, die Gewährungspraxis der Behörden sowie wichtige Tipps, um Rechtsansprüche im Sinne von Leistungsbeziehenden durchzusetzen.

Die nächsten Fortbildungen finden statt:

- ­11.11.2020 in Frankfurt/M

Infos und Anmeldung unter: www.frank-jaeger.info/aktuelles/fachseminar-unterkunftskosten-nach-dem-sgb-ii-und-1

So das war es dann.

Mit besten und kollegialen Grüßen

Harald Thomé
 
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