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zusammengestellt von Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeitsrecht u. Fachanwalt für Erbrecht
Michael Henn, Stuttgart
I.
Arbeitslosengeldanspruch und Beschäftigung im Ausland
- Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Januar 2020, Az. L 3 AL 2225/19
1. Eine in einem Mitgliedstaat zurückgelegte Beschäftigungszeit kann bei der Ermittlung der für die Gewährung von Arbeitslosengeld zu erfüllenden Anwartschaftszeit nur dann berücksichtigt werden, wenn unabhängig von der zwischen der Beendigung der letzten Versicherungszeit in Deutschland und dem Antrag auf Leistungen verstrichenen Zeit in der Zwischenzeit keine weitere Versicherungszeit in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt worden ist (Anschluss an EuGH vom 11.11.2004 - C-372/02 = SozR 4-6050 Art 71 Nr 4, juris Nr 52). (Rn.18)
2. Eine in einem Mitgliedstaat ohne wichtigen Grund erfolgte Eigenkündigung eines dort ausgeübten Beschäftigungsverhältnisses erfüllt den Tatbestand einer Sperrzeit nach deutschen Recht; das Territorialitätsprinzip steht dem nicht entgegen. (Rn.24)
II.
Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz; Schwerbehinderter; Offenbarungspflicht
VG Gera, Urteil vom 20. Januar 2020, Az. 1 K 2039/18
Der Bewerber muss dem Arbeitgeber über seine Schwerbehinderteneigenschaft bzw. eine Gleichstellung damit regelmäßig im Bewerbungsschreiben informieren. Eingestreute und unauffällige Informationen oder indirekte Hinweise reichen dafür nicht aus. (Rn.31)
III.
Leistungspflicht in der Gebäudeversicherung
OLG Dresden, Urteil vom 04. Februar 2020, Az. 4 U 1942/18
1. Der Versicherer kann sich der Leistungspflicht in der Gebäudeversicherung nicht mit dem Einwand entziehen, der Schaden wäre auch aufgrund einer "Reserve-Ursache" entstanden. Der Einwand, es habe sich bei Abriss- und Aufräumkosten um Sowieso-Kosten gehandelt, weil das Gebäude auch ohne den versicherte Ereignis eingestürzt wäre, ist unerheblich.
2. Besteht nach Eintritt des Versicherungsfalls Streit über die Leistungspflicht des Versicherers, kann der Versicherungsnehmer auf Feststellung der Erstattungspflicht klagen.
IV.
Restschuldbefreiung
BGH, Beschluss vom 13. Februar 2020, Az- IX ZB 55/18
Den Antrag, die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn sich nach dem Schlusstermin herausstellt, dass ein Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 InsO vorgelegen hat, können nur Insolvenzgläubiger stellen, die sich durch Anmeldung ihrer Forderung am Insolvenzverfahren beteiligt haben.
V.
Berechnung Stimmrecht in WEG
LG Frankfurt, Urteil vom 13. Februar 2020, Az. 2-13 S 133/19
Gilt das Kopfstimmrecht (§ 25 Abs. 2 WEG) hat ein Eigentümer, der Alleineigentümer einer Einheit ist und an einer weiteren Einheit als Miteigentümer beteiligt ist, für die ihm alleine gehörende Einheit eine Stimme, zudem besteht eine weitere Stimme für die Mitteigentümergemeinschaft.
VI.
Rechtsanwaltshaftung
BGH, Urteil vom 09. Januar 2020, Az. IX ZR 61/19
1. Berät ein Rechtsanwalt eine Mandantin im Zusammenhang mit einer Scheidungsfolgenvereinbarung, hat er sie auf die Notwendigkeit der Einschaltung eines Steuerberaters hinzuweisen, sofern sich bei sachgerechter Bearbeitung wegen der Übertragung von Grundeigentum eine steuerliche Belastung nach § 22 Nr. 2, § 23 EStG aufdrängen kann und er zu einer steuerrechtlichen Beratung nicht bereit oder imstande ist.(Rn.13)
2. Der durch eine fehlerhafte steuerliche Beratung verursachte Schaden umfasst die Kosten eines von dem Mandanten eingeholten Wertgutachtens, mit dessen Hilfe ein geringerer Verkehrswert eines für die Steuerfestsetzung maßgeblichen Grundstücks nachgewiesen und die Steuerlast verringert werden kann.(Rn.22)
3. Die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens gilt nicht, wenn der vernünftigerweise einzuschlagende Weg die Mitwirkung eines Dritten voraussetzt.(Rn.25)
VII.
Zum inländischen Wohnsitz eines Ehemannes, der sich überwiegend beruflich im Ausland aufhält, während die Ehefrau und die Tochter im Inland leben
FG Münster, Urteil vom 18. Dezember 2019, Az. 1 K 573/16 E
1. Im Allgemeinen besteht eine (widerlegbare) Vermutung, dass ein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte seinen Wohnsitz dort hat, wo sich seine Familie befindet. Ausnahmen hiervon sind möglich (vgl. Rechtsprechung und Literatur; hier: Vermutung widerlegt, Ausnahmefall bejaht) (Rn.28).
2. Ein Arbeitnehmer unterliegt nicht mehr der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht, wenn er seinen inländischen Wohnsitz vor bzw. im Rahmen seiner Auslandstätigkeit aufgegeben hat und die von der Ehefrau und der gemeinsamen Tochter bewohnte inländische Wohnung ihm nicht als (Familien-) Wohnsitz zuzurechnen ist, weil nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls
- es sich nicht um eine für die Familie, sondern allein für die Ehefrau und die Tochter bestimmte Wohnung handelt,
- er diese Wohnung nur zu Besuchszwecken nutzt,
- er im Fall seiner Rückkehr mit seiner Familie in dieser Wohnung nicht dauerhaft leben würde und
- seine Auslandsaufenthalte (teilweise) nahtlos aneinander anknüpften, was zeigt, dass ein inländischer Wohnsitz des Arbeitnehmers auch nicht mehr nötig war (Rn.34) (Rn.36) (Rn.46).
3. Die Angabe eines inländischen Wohnsitzes im Arbeitsvertrag, die lediglich dem Umstand dient, dass das Gehalt für einen Wohnsitz in Deutschland indexiert wird, lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass der Arbeitnehmer tatsächlich einen Wohnsitz im Inland hat (Rn.47).
VIII.
Widerruf der Approbation als Arzt wegen nichtberufsspezifischer Pflichtverletzung – Steuerhinterziehung
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03. Februar 2020, Az. 13 A 296/19
Auch wenn nicht jedes Steuervergehen die Annahme der Unwürdigkeit rechtfertigt, ist eine solche Annahme jedenfalls regelmäßig in Fällen gerechtfertigt, in denen ein schwerwiegendes, beharrliches steuerliches Fehlverhalten die Annahme rechtfertigt, der Arzt setze sich im eigenen finanziellen Interesse in einem erheblichen Maß über strafbewehrte, im Interesse der Allgemeinheit bestehende Bestimmungen hinweg.(Rn.19)
IX.
Pflicht des Behandlers zur wirtschaftlichen Information des Patienten
BGH, Urteil vom 28. Januar 2020, Az. VI ZR 92/19
1. Die in § 630c Abs. 3 Satz 1 BGB kodifizierte Pflicht des Behandlers zur wirtschaftlichen Information des Patienten soll den Patienten vor finanziellen Überraschungen schützen und ihn in die Lage versetzen, die wirtschaftliche Tragweite seiner Entscheidung zu überschauen. Sie zielt allerdings nicht auf eine umfassende Aufklärung des Patienten über die wirtschaftlichen Folgen einer Behandlung.
2. Der Arzt, der eine neue, noch nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode anwendet, muss die Möglichkeit in den Blick nehmen, dass der private Krankenversicherer die dafür erforderlichen Kosten nicht in vollem Umfang erstattet.
3. Die Beweislast dafür, dass sich der Patient bei ordnungsgemäßer Information über die voraussichtlichen Behandlungskosten gegen die in Rede stehende medizinische Behandlung entschieden hätte, trägt nach allgemeinen Grundsätzen der Patient. Eine Beweislastumkehr erfolgt nicht.
X.
Überstundenvergütung,
Landesarbeitsgericht Hamm , Urteil vom 11.12.2019, Az. 6 Sa 912/19
- Eine Klausel in einem Arbeitsvertrag, nach der 15 Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sein sollen, verstößt nicht gegen §§ 305 ff. BGB.
- Bei überzahlter Arbeitsvergütung kann der Arbeitgeber nicht mit einer Bruttoforderung aufrechnen. Eine derartige Aufrechnung ist gem. § 394 S. 1 BGB unzulässig.
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Michael Henn
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