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Bundeskabinett hat die Grundrente beschlossen

Das Bundeskabinett hat am 19.02.2020 die lange geplante Grundrente beschlossen. Sie soll zum 1. Januar 2021 eingeführt werden. 1,3 Millionen Menschen sollen davon profitieren. http://www.arbrb.de/gesetzgebung/61813.htm dazu ein bisschen Umfassender: https://www.biallo.de/soziales/news/grundrente/#



1.Tacheles sucht Mitstreiter*innen in der Beratung

Wir vom Tacheles suchen Menschen, die Lust haben, bei uns in die Beratungsarbeit dauerhaft einzusteigen und sich zu engagieren. Wir bieten Ehrenamtstätigkeit, ein tolles Team, eine fundierte Ausbildung und Schulung in der Sozialberatung, organisiertes Chaos und ganz viele Situationen in denen engagiertes Einschreiten notwendig ist.

Gerne können die Mitstreiter*innen vom Fach sein, ehemalige Verwaltungsmitarbeiter*innen, pensionierte Juristen*innen, Sozialarbeiter*innen und natürlich auch Nicht-Fach-Menschen, wie selbst Leistungsbezieher oder ehemalige die sich vorstellen können, solch eine Arbeit durchzuführen. Super wäre natürlich wenn ihr aus Wuppertal kämt, aber auch aus unmittelbaren Nachbarstädten wäre das auch möglich. Da die Beratung vor Ort in Wuppertal durchgeführt wird, müssen Interessierte aus Wuppertal oder dem näheren Umkreis kommen.

Wer Interesse hat, möge sich bitte bei info@tacheles-sozialhilfe.de melden

Ferner könnten bei uns auch Dauerpraktikas von Studierenden durchgeführt werden.

2.Bundeskabinett hat die Grundrente beschlossen

Das Bundeskabinett hat am 19.02.2020 die lange geplante Grundrente beschlossen. Sie soll zum 1. Januar 2021 eingeführt werden. 1,3 Millionen Menschen sollen davon profitieren. http://www.arbrb.de/gesetzgebung/61813.htm dazu ein bisschen Umfassender: https://www.biallo.de/soziales/news/grundrente/#

3.SG Berlin zu Rechtsfolgenbelehrungen bei Meldeaufforderungen

Das SG Berlin (Urteil v. 31.01.2020, Az.: S 37 AS 13932/16) hat entschieden, dass in der Rechtsfolgenbelehrung zu einer Meldeaufforderung nach § 59 SGB II der Hinweis erfolgen muss, dass ein Termin beim Jobcenter nicht als versäumt zu betrachten ist, wenn der betreffende Leistungsempfänger sich noch am selben Tag beim Jobcenter meldet. Das regelt § 309 Abs. 3 S. 2 SGB III, der im SGB II anwendbar ist. Wenn dieser Hinweis nicht erfolgte, war die Rechtsfolgenbelehrung unvollständig und daher rechtswidrig.

Quelle: https://t1p.de/mw9x

4.Sozialrecht – Justament zu Leistungsentziehung oder -versagung aufgrund fehlender Mitwirkung

Der Kollege Bernd Eckardt hat sich in seinem neuen Sozialrecht – Justament intensiv mit Leistungsentziehung oder -versagung aufgrund fehlender Mitwirkung auseinandergesetzt. Der Text ist eine Fortführung seines Aufsatzes zu den bestehenden Mitwirkungspflichten nach § 60 SGB I (Angaben leistungserheblicher Tatsachen und Vorlegen von Urkunden). Dieser ist in der Dezemberausgabe 2019 von Sozialrecht – Justament auf seiner Seite www.sozialrecht-justament.de zu finden.

5.AG Fritzlar: Abschiebungshaft ist kein Selbstzweck

In einem wunderbaren Beschluss hat das Amtsgerichts Fritzlar, die Verhängung von Abschiebungshaft gegen einen Mann, der bereits mehrfach aus Italien nach Deutschland wieder eingereist war, abgelehnt:

„Der Wille des Betroffenen bezüglich seines gegenwärtigen und zukünftigen Aufenthaltslandes ist eindeutig. Die hier in Betracht gezogene Abschiebungsmaßnahme kann in einem Europa der offenen Grenzen nicht zum Ziel führen, wenn nicht gleichzeitig Maßnahmen für die Beheimatung des Betroffenen in Italien getroffen werden. Letzteres ist vorliegend nicht ersichtlich.

Dieses Gericht sieht sich jedenfalls außerstande, gegen den Betroffenen eine Freiheitsentziehung zur Sicherung der Abschiebung, die vor dem Hintergrund der Beachtung der Menschenwürde nicht zum Selbstzweck verkommen darf, anzuordnen.“

Hier geht es zu dem Beschluss: t1p.de/ynjv

6.„Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung“

Das BMAS hat einen Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung“ vorgelegt. Vor dem Hintergrund des Strukturwandels am Arbeitsmarkt (z.B. Automatisierung) sollen die Möglichkeiten der Weiterbildung und Qualifizierung verstärkt und die Assistierte Ausbildung verstetigt werden. Der Paritätische hat die Gelegenheit zur Stellungnahme genutzt und sich darin insbesondere zum geplanten Rechtanspruch auf Nachqualifizierung, zum Berufsabschluss, zur Assistierten Ausbildung und zu den geplanten Änderungen bei der Maßnahmenzulassung geäußert.

Referentenentwurf und Stellungnahme des DPWV dazu hier: https://t1p.de/ckt0

7.Coronavirus: Rechtliche Infos zu Entschädigungszahlungen, Aufwendungsersatz und möglichen Grundrechtseinschränkungen durch das Infektionsschutzgesetz

Ich habe mal verschiedene Infos zur Fortzahlung von Erwerbseinkommen im Krankheits- und Quarantänefall zusammengestellt.

Hier erst mal aus arbeitsrechtlicher Sicht: https://t1p.de/dzdq
Zum Thema Entschädigung auch für Selbstständige und Freiberufler: https://t1p.de/zzbf und https://t1p.de/ig22
Coronavirus aus Sicht von Arbeitgebern: https://t1p.de/d7a4

Aus sozialrechtlicher Sicht ist folgendes anzumerken:
Wenn es dazu kommt, dass Arbeitsgeber den Lohn nicht zahlen oder Selbstständige und Freiberufler nicht mehr über genügend Einkommen verfügen, ist es unabdingbar dass erstmal ein SGB II-Antrag gestellt wird. Der Antrag wirkt immer auf den Monatsersten zurück und es kann auf den Antrag jederzeit, sofern es doch zu Lohnzahlung oder genügend Einkommen kommen sollte, nach § 46 SGB I verzichtet werden.
Es ist aber zu erwarten, dass Entschädigungszahlungen nach § 56 IfSG (Infektionsschutzgesetz) Monate dauern werden, obwohl klar bestimmt ist, dass diese jeweils zum Ersten eines Monats für den abgelaufenen Monat zu gewähren sind (§ 56 Abs. 6 IfSG). Nach dem Infektionsschutzgesetz hat auf Antrag die zuständige Behörde einen Vorschuss in der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsbetrages zu erbringen (§ 56 Abs. 12 IfSG). Zur Entschädigung gehören nicht nur Entschädigungszahlungen zum Lebensunterhalt, sondern auch Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Renten- sowie der sozialen Pflegeversicherung (§ 58 IfSG) und entstehende Mehraufwendungen auf Antrag in angemessenem Umfang (§ 56 Abs. 4 IfSG).

Wenn die Entschädigungszahlungen entgegen der Rechtsvorschrift doch nicht kurzfristig als Vorschuss erbracht werden (§ 56 Abs. 12 IfSG), werden erstmal die Jobcenter einspringen müssen. Liegt eine Absonderung nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 30 IfSG) besteht kein SGB II Anspruch, da diese einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung nach § 7 Abs. 4 SGB II gleichgestellt ist (FH 7.96). In diesen Fällen wären die örtlichen Sozialämter zuständig.

Es ist zu erwarten, dass die Jobcenter und Sozialämter in Akutfällen unverzüglich nach § 42 Abs. 1 S. 2 SGB I / § 41a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II bzw. § 42 Abs. 1 S. 2 SGB I / § 44a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB XII Leistungen, notfalls in einem vereinfachten Antragsverfahren, erbringen.
Es ist ferner zu erwarten, dass wegen Infektionsrisikos auf die persönliche Vorsprache im Rahmen der Grenzen der Mitwirkung nach § 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I verzichtet wird und die Jobcenter/Sozialämter alles tun, in dieser Krisensituation nicht auch noch massive Probleme zu schaffen. Ebenso dürfen die Mitwirkungspflichten nicht überzogen werden, das es aus einer Quarantäne heraus schwer möglich sein wird, ohne die Umgebung zu gefährden, Kontoauszüge oder weitere Beweisurkunden zu beschaffen.
Auch wird von Seiten der Jobcenter zu berücksichtigen sein, dass bei der Beschaffung von Lebensmitteln möglicherweise die Preise steigen und diese dann über eine großzügigere Gewährung des Härtefallmehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II aufzufangen sind. Gleiches kann für die Beschaffung von Medikamenten zum Tragen kommen, die nicht vom Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst sind und entgegen der Weisung der BA durchaus auch zum Anspruchsumfang des Härtefallmehrbedarfes gehören können.

Abschließend noch zu den Möglichkeiten des stattlichen Eingriffshandeln durch das IfSG in der Taz ein sehr guter Artikel: https://taz.de/Rechtslage-beim-Coronavirus/!5663975/

Dazu auch: Behördenmaßnahmen, Pflichten und Sanktionen in Haufe de: https://t1p.de/741i

8. SGB II - Intensivseminar über 5 Tage in 2020

Ich möchte mal deutlich auf diese Seminare hinweisen, wenn da Fortbildungsbedarf besteht bitte zügig anmelden! Bei diesen Seminaren setzen wir uns sehr tief und geballt mit der Thematik auseinander, zu empfehlen für alle, die mit dem SGB II arbeiten.

Ich biete in diesem Jahr in zwei Städten SGB II – Intensivseminar über 5 Tage an, und zwar:

- 25. - 29. Mai 2020 in Wuppertal
- 14. - 18. Sept. 2020 in Hamburg

Ausschreibung und Anmeldung hier: www.harald-thome.de

Die Wuppertaler Fortbildungen können zur Hälfte mit dem Bildungsscheck NRW bezahlt werden!

9. Nächste SGB II – Grundlagenseminare

Die nächsten SGB II-Grundlagenseminare biete ich zu folgenden Terminen an:

- 09./190. März 2020 in Berlin (1. Platz frei)
- 18./19. März 2020 in Leipzig
- 23./24. März 2020 in Berlin
- 30./31. März 2020 in Stuttgart
- 04./05. Mai 2020 in Hamburg (3 Plätze frei)
- 11./12. Mai 2020 in Berlin
- 08./09. Juni 2020 in Frankfurt
- 17./18. Juni 2020 in Hamburg
- 13./14. Juli 2020 in München
- 23./24.Junli 2020 in Wuppertal
- 19./20. August 2020 in Saarbrücken
- 31. Aug./01. Sept. 2020 in Bremen

In die Fortbildung fließen selbstverständlich aktuelle Rechtsänderungen und Rechtsprechung topaktuell mit ein.

Die Beschreibung, Ausschreibungstext und Anmeldung sowie weitere Details dazu sind hier zu finden: www.harald-thome.de

Info: Die Wuppertaler Fortbildungen können zur Hälfte mit dem Bildungsscheck NRW bezahlt werden!

10. SGB II-Fortbildung: SGB II-Berechnung und ALG II-Bescheide prüfen und verstehen

In dieser Fortbildung geht es um die SGB II-Berechnung in allen Feinheiten, sowie um die Prüfung der SGB II-Bescheide mit dazu passender Erklärung, wo man genau hinsehen muss, um diese verstehen und prüfen zu können.

Sie findet statt

- 20./21. April 2020 in Frankfurt

Ausschreibung und Anmeldung sowie weitere Details sind hier zu finden: www.harald-thome.de

11. Rechtsdurchsetzung in der sozialen Arbeit - KONKRET - Aus der und für die Praxis

SGB II – Leistungsberechtigten werden zum Teil systematisch die ihnen zustehenden Ansprüche von den Jobcentern vorenthalten. Ein repressives Gesetz wird häufig noch repressiver umgesetzt. Aufgabe der sozialen Arbeit ist es, sich schützend vor die Betroffenen zu stellen, zunächst die Existenzsicherung der Rat- und Hilfesuchenden sicherzustellen und sich gegen soziale Ausgrenzung und Vorenthaltungen von Rechtsansprüchen zu positionieren.

Die Teilnehmer*innen werden konkret darin angeleitet, wie Rechtsdurchsetzung aussehen kann und welche Schritte erforderlich sind. Aus dem Inhalt: + Stellung des SGB II in den Sozialgesetzbüchern + formlose Antragstellung, örtliche uns sachliche Zuständigkeit und Interventionspunkte + Durchsetzung des Anspruchs, Vorschuss und vorläufige Leistungsgewährung + einstweiliger Rechtsschutz und Klage + Bescheid, Form, Zugang, Fristen + Widerspruchsverfahren + Überprüfungsantrag, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wiederholte Antragstellung + Beratungspflicht, Amtshaftung und sozialrechtliche Herstellungsanspruch + und vieles mehr.

Diese Fortbildung biete ich

- 20. März 2020 in Leipzig
- 16. Juni 2020 in Berlin

an.

Ausschreibung uns Anmeldung hier: www.harald-thome.de

Die Wuppertaler Fortbildungen können zur Hälfte mit dem Bildungsscheck NRW bezahlt werden!

12. Neue Fortbildung: SGB II für die Migrationsberatung

Dann habe ich für das nächste Jahr eine neue Fortbildung konzeptioniert und zwar „SGB II für die Migrationsberatung“. In dieser werden die typischen Probleme der Migrationsberatung und denjenigen, die Geflüchtete im Umgang mit Ämtern und bei der Integration in die Gesellschaft begleiten und unterstützen bearbeitet.

Themenblöcke sind:
- Sprache, behördliche Beratungspflicht und Mitwirkungspflicht
- Anspruch auf schnelle Zahlung/Akutleistung
- Übergang Sozialamt / Jobcenter /gemischte Haushaltsgemeinschaften
- Einkünfte
- Wohnraum, Erstausstattung
und vieles mehr.

Weitere Details in der Ausschreibung.
Die ersten Fortbildungen biete ich am

- 18. Mai 2020 in Dresden
- 12. Juni 2020 in Wuppertal
- 22. Juli 2020 in Stuttgart

an. Ausschreibung und Anmeldung hier: www.harald-thome.de

Die Wuppertaler Fortbildungen können zur Hälfte mit dem Bildungsscheck NRW bezahlt werden!

13. SGB II - Fortbildung: Sozialrechtliche Ansprüche Unter-25-Jähriger

Diese Fortbildung biete ich

- 10. März 2020 in Berlin

wieder an.

Ausschreibung und Anmeldung sowie weitere Details sind hier zu finden: www.harald-thome.de

Die Wuppertaler Fortbildungen können zur Hälfte mit dem Bildungsscheck NRW bezahlt werden!

14. SGB II-Fortbildung: Sozialrechtliche Ansprüche für Schwangere, Alleinerziehende und Familien

In dieser eintägigen Vertiefungsfortbildung wird ein grundlegender Überblick über die sozialrechtlichen Leistungsansprüche von Schwangeren, Alleinerziehenden und Familien mit Kindern im SGB II gegeben.

Diese findet statt

- 19. Mai 2020 in Dresden
- 05. Juni 2020 in Wuppertal

Ausschreibung und Anmeldung sowie weitere Details sind hier zu finden: www.harald-thome.de

Die Wuppertaler Fortbildungen können zur Hälfte mit dem Bildungsscheck NRW bezahlt werden!

15. Fortbildung: Wichtiges und Neues aus dem SGB II für Frauenhäuser und begleitende Dienste

Diese Fortbildung biete ich

- 13. März 2020 in Wuppertal

wieder an.

Diese Spezialfortbildung ist speziell für Mitarbeiterinnen von Frauenhäusern und angedockten Diensten. Dort werden die SGB II/SGB XII relevanten Fragen bearbeitet. Die Fortbildung wird den Mitarbeiterinnen hinterher deutlich mehr Rechtssicherheit geben im Umgang mit den Rechten der Klienten und natürlich mit den Ämtern.

Ausschreibung, Details und Anmeldung sind hier zu finden: www.harald-thome.de

Die Wuppertaler Fortbildungen können zur Hälfte mit dem Bildungsscheck NRW bezahlt werden!

16. Grundlagenseminar Sozialhilfe: Leistungen nach dem SGB XII und angrenzender Rechtsgebiete

Unter Berücksichtigung aktueller Rechtsprechung und Gesetzesänderungen stellt mein Kollege Frank Jäger die Grundlagen der Hilfe zum Lebensunterhalt, der Grundsicherung im Alter und der „Sozialhilfe in unterschiedlichen Lebenslagen“ systematisch dar. Die zweitägige Fortbildung vermittelt einen Überblick und Basiswissen über das Leistungsrecht sowie Kenntnisse bei der Berücksichtigung von Einkommen/Vermögen, beim Unterhaltsrückgriff gegenüber Angehörigen sowie Kostenersatz. Änderungen durch das Regelbedarfsermittlungsgesetz, das Bundesteilhabegesetz, das Pflegestärkungsgesetz II + III und weiterer aktueller Gesetzesänderungen werden hierbei berücksichtigt.

Die Fortbildungen finden statt:

- 09./10.03.2020 in Wuppertal
- 11./12.03.2020 in Stuttgart
- 06./07.05.2020 in Hamburg
- 22./23.06.2020 in München
- 12./13.10.2020 in Leipzig
- 09./10.11.2020 in Frankfurt/M

Das Seminar lässt Raum für fachlichen Austausch und liefert wichtige Tipps für die praktische Arbeit von Sozialarbeiter*innen, Berater*innen sachverwandter sozialer Dienste, Mitarbeiter*innen der sozialen Arbeit, Berufsbetreuer*innen sowie Rechtsanwältinnen und -anwälte.

Infos und Anmeldung unter: http://www.frank-jaeger.info/aktuelles/grundlagenseminar-sgb-xii-sozialhilferecht

17. Fachseminar: Kosten der Unterkunft und Heizung, Wohnraumsicherung nach dem SGB II/SGB XII

Im Rahmen des Tagesseminars gibt Frank Jäger einen grundlegenden Überblick über die Leistungen für Unterkunft, Heizung und Warmwasserbereitung, die Frage der Angemessenheit dieser Leistungen, die Voraussetzungen für einen Umzug, die Problemlagen, die mit dem Wohnungswechsel verbunden sind und das kommunale Satzungsrecht nach § 22a SGB II.

Unter Berücksichtigung aktueller Gesetzesänderungen und Rechtsprechung erhalten die Teilnehmenden umfassenden Einblick in die Rechtslage, die Gewährungspraxis der Behörden sowie wichtige Tipps, um Rechtsansprüche im Sinne von Leistungsbeziehenden durchzusetzen.

Die nächsten Fortbildungen finden statt:

- 30.03.2020 in Wuppertal
- ­11.11.2020 in Frankfurt/M

Infos und Anmeldung unter: http://www.frank-jaeger.info/aktuelles/fachseminar-unterkunftskosten-nach-dem-sgb-ii-und-1

Mit besten und kollegialen Grüßen

Harald Thomé
 
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