Kündigung – ein Schock – was nun ?
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist natürlich erst einmal ein Schock, aber seien Sie versichert, er ist kein Weltuntergang. Bewahren Sie Ruhe und nutzen Sie die Zeit sich schnell über Ihre Rechte und Ihre Möglichkeiten kundig zu machen, denn eine evtl. sinnvolle Kündigungsschutzklage kann nur binnen 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung erhoben werden.
Ob in Ihrem Fall aber überhaupt eine Kündigungsschutzklage nötig ist oder evtl. nicht noch außergerichtlich eine Lösung gefunden werden kann muss dann konkret an Ihrem Fall geprüft werden.
Es gibt in diesem Moment viel zu bedenken und sowohl juristisch wie auch beruflich taktisch zu bewerten. Manchmal kann es z.B. sinnvoll sein, in einem gut vorbereitendem Gespräch mit dem Arbeitgeber eine gemeinsame Lösung zu erarbeiten die ansonsten im Rahmen einer gleich erhobenen Klage dann nicht mehr möglich ist. Hier hilft dann ein fachkundiger, vermittelnder Dritter häufig weiter.
Persönlich halte ich nichts davon zwingend immer sofort die sprichwörtlichen Türen zu zu schlagen. Damit verbaut man sich häufig nur noch offene Wege die sich evtl. auch erst im Laufe des Verfahrens neu ergeben. Gleichzeitig gibt es aber natürlich Rechte und Pflichten die verpflichtend eingehalten werden müssen.
Auch muss ein Kündigungsschutzverfahren nicht immer zwingend nur auf den Rückerhalt des Arbeitsplatzes gerichtet sein. Manchmal kann es sogar gegen den Willen des Arbeitgebers auch auf die Zahlung einer Abfindung umgestellt werden.
Unabhängig von diesen sog. „weichen Aspekten“ muss natürlich auch noch knallhart überprüft werden, ob die notwendigen Formalien alle eingehalten worden sind, was erfahrungsgemäß einem Arbeitgeber häufig Schwierigkeiten bereitet.
Die vorstehenden Punkte gelten auch wenn der Arbeitgeber Kurzarbeit einführen möchte.
Rechtsanwalt
Mag. rer. publ. Johannes Hakes
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