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Zusätzliche Schulbedarfe bundesweit und in NRW, gute Praxis aus Leipzig

Liebe Kolleginnen und Kollegen,
sehr geehrte Damen und Herren,
jetzt mal wieder ein neuer Newsletter von mir.
Dieser zu folgenden Themen:


1. Zusätzliche Schulbedarfe bundesweit und in NRW, gute Praxis aus Leipzig

a. Schulbedarfe bundesweit
Das Bundessozialgericht hat in zwei aktuellen Urteilen entschieden, dass ein zusätzlicher Anspruch auf Übernahme von Schulbuchkosten besteht, wenn diese nicht nach landesrechtlichen Bestimmungen übernommen werden oder es dafür keine Befreiung gibt (BSG v. 08.05.2019 - B 14 AS 6/18 R und B 14 AS 13/18 R). Dieser Übernahmeanspruch besteht trotz der Änderungen beim Bildungs- und Teilhabepaket zum 1. August.
Im Schulbedarfspaket mit jetzt 150 €/Jahr sind folgende Lernmittel enthalten: „Gegenstände zur persönlichen Ausstattung für die Schule (z.B. Schulranzen, Schulrucksack, Turnzeug, Turnbeutel, Blockflöte) und für Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien (z.B. Füller einschließlich Tintenpatronen, Kugelschreiber, Bleistifte, Malstifte, Malkasten, Hefte, Blöcke, Papier, Lineale, Buchhüllen, Zirkel, Taschenrechner, Geodreieck) ( Ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/3404, S. 105; zur Vorgängerregelung in § 24a SGB II in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung: BT-Drs. 16/10809, S. 16).

Alle anderen Schulbedarfe, die nicht den genannten Kategorien entsprechen, können nachfolgend beantragt werden. Im Wesentlichen beinhaltet das:
Eigenanteilen zu den Schulbuchkosten und von der Schule verlangte Kosten für z.B. den Atlas, ergänzende Literatur, Kopierkosten, Klassenkasse, Computer etc.

Hier empfehle ich, Anträge zu stellen, schulische Notwendigkeitsbescheinigungen zu besorgen und beizulegen und natürlich Quittungen (bitte Kopie von den Unterlagen anfertigen) und im Ablehnungsfall in den Streit zu treten. Diese Urteile sind verbindliches Recht und müssen von den Jobcentern angewendet werden. Kein Jobcenter hat hier mehr Ermessen.

Einen Musterantrag auf Schulbücher und weitere Dinge ist hier zu finden: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/aktuelles/d/n/2542/

In der Folge hat der Verein Tacheles die BA- Zentrale aufgefordert, aktiv zu werden und diesen Anspruch durch verbindliche Weisung zu regeln. Das Aufforderungsschreiben gibt es hier: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/aktuelles/d/n/2553/ oder hier: https://www.facebook.com/harald.thome.3/posts/1239429966217483

b. Schulbedarfe in NRW
Nach Beginn der Kampagne zur Übernahme der Schulbuchkosten, wurde vom Arbeits- und Sozialministerium (MAGS) eine „Rechtsauffassung“ kundgetan, in dem die 18 kommunalen Jobcenter über die Rechtsauffassung des MAGS informiert wurden, dass die Schulbuchkosten, die im Rahmen des Eigenanteils der Lernmittelfreiheit in NRW anfallen, auf der Grundlage der Härtefallklausel nach § 21 Abs. 6 SGB II zu übernehmen sind.
Diese Kundgabe der Rechtsauffassung vom 05.09.2019 ist hier nun im Original zu finden: https://harald-thome.de/fa/redakteur/Harald_2019/MAGS_NRW_zu_Schulbuchkosten_5.09.2019_15092019.pdf

Es wäre zu wünschen, dass dies auch von anderen Ministerien und der BA alsbald geregelt wird.

c. Gute Verwaltungspraxis in Leipzig Die Stadtverwaltung Leipzig informiert durch ein Schreiben alle Haushalte der Stadt über die Neuregelungen beim Bildungs- und Teilhabepaket. Hierin werden die Ansprüche und die Zuständigkeiten benannt. Das ist mal eine gute Verwaltungspraxis, in der die Hinwirkungspflicht der Leistungsträger zu Bildungs- und Teilhabeleistungen korrekt umgesetzt werden (Hinwirkungspflicht nach § 4 Abs. 2 S. 4 SGB II iVm § 13 SGB I). Wünschenswert wäre mindestens, dass die Sozialleistungsträger bundesweit in jedem Schreiben, das sie versenden 2 x ein solches Infoblatt beilegen. (Das würde auch mal besser ankommen, als die Menschen immer nur über ihre Mitwirkungspflichten zu belehren und sie in und mit ihrer Existenz zu bedrohen, wenn sie diese nicht erfüllen). Infoblatt der Leipziger Stadtverwaltung: harald-thome.de/fa/redakteur/Harald_2019/Gute_Verwaltungspraxis_Leipzig_zum_BuT.pdf

2. Rückforderungen durch Jobcenter

Ein paar Zahlen: alleine im Jahr 2018 wurden 20,34 Mio. Hartz-IV-Bescheide durch die gemeinsamen Einrichtungen erlassen, hinzukommen noch die Bescheide der Optionskommunen (geschätzt nochmals 10 Mio.).

Im Rechtskreis SGB II wurden im Jahr 2018 insgesamt 2.883.472 Erstattungsbescheide erlassen. Dagegen wurde in 113 200 Fällen Widerspruch eingelegt, von diesen wurde in 45 300 den Widersprüchen vollständig oder teilweise stattgegeben.

Alles weitere bitte in der Antwort der Bundesregierung auf die kleine Anfrage lesen: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/122/1912241.pdf

Zum Thema Forderungseinzug im SGB II möchte ich noch auf die hervorragend ausgearbeitete aktuelle SOZIALRECHT-JUSTAMENT mit Schwerpunkt: »Inkasso-Service« in Recklinghausen hinweisen: http://sozialrecht-justament.de/data/documents/8-2019_Sozialrecht_Justament.pdf

3. Änderungen im AsylbLG seit 1. September 2019

Zum 1. September ist das „Dritte Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes“ in Kraft getreten, das zum Teil weitreichende Konsequenzen für die Leistungsberechtigten hat. Kurze Zeit zuvor, am 21. August 2019, ist bereits das Hau-ab-Gesetz II (zu Unrecht offiziell „Geordnete Rückkehr Gesetz“ genannt) in Kraft getreten, das ebenfalls essenzielle Änderungen im AsylbLG (vor allem Leistungskürzungen und Streichungen) zur Folge hatte.

Hierzu gab es vom Paritätischen bereits eine Zusammenfassung mit den wichtigsten Auswirkungen: https://www.der-paritaetische.de/fachinfos/migration-und-flucht/2-gesetz-zur-besseren-durchsetzung-der-ausreisefrist-in-kraft-getreten/

Angesichts der aktuellen Gesetzgebungshysterie den Überblick zu behalten, stellt eine kaum mehr zu meisternde Herausforderung dar. Der Paritätische bereitet daher gerade eine umfassende Arbeitshilfe zu den jetzt geltenden Regelungen des AsylbLG vor. Im Folgenden zunächst eine grobe Übersicht zu den Auswirkungen der Gesetzesänderungen, die am 1. September in Kraft getreten sind Anhang: www.ggua.de/fileadmin/downloads/tabellen_und_uebersichten/AsylbLG-UEberblick.pdf

4. Notfallhilfe im Krankenhaus für Menschen ohne Papiere

In einem Arbeitspapier beschreibt die Bundesarbeitsgruppe Gesundheit / Illegalität aktuelle Herausforderungen und Probleme hinsichtlich der Notfallhilfe im Krankenhaus für Menschen ohne Papiere. Für Menschen ohne Aufenthaltspapiere ist demnach nicht einmal in medizinischen Notfällen die Behandlung gesichert.

Das Papier stellt die gesetzlichen Rahmenbedingungen dar und erläutert die Probleme der Praxis anhand von Fallbeispielen. Abschließend werden fachpolitische Empfehlungen gegeben, wie der Zugang zur Notfallhilfe im Krankenhaus für Menschen ohne Papiere besser geregelt werden könnte.

Das Arbeitspapier finden Sie als PDF-Download unter:

www.meine-caritas.de/public/newsletter/show.ashx

5. Neue Weisungen zum Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz 07/2019

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat die Weisungen zum Elterngeld mit Rechtsstand 7/2019 überarbeitet und ins Netz gestellt, diese gibt es hier: https://www.bmfsfj.de/blob/119692/409055a3dca0547a55258b46ad7fad42/richtlinien-elterngeld-plus-data.pdf

Den Elterngeldrechner des BMFSFJ gibt es hier:

https://familienportal.de/familienportal/rechner-antraege/elterngeldrechner

6. Neue Weisungen im SGB III

Die Bundesagentur für Arbeit war richtig fleißig und hat den größten Teil ihrer Weisungen zum SGB III aktualisiert. Ich habe mir mal die Mühe gemacht, zu erfassen, welche Weisungen geändert wurden und zu zeigen, worum es dabei thematisch geht:

++ § 22 SGB III - Verhältnis zu anderen Leistungen ++ § 44 SGB III - Förderung aus dem Vermittlungsbudget ++ § 45 SGB III Maßnahmen bei einem Träger (MAT) ++ § 45 SGB II - Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein für eine Maßnahme bei einem Träger der privaten Arbeitsvermittlung - AVGS MPAV ++ § 49 SGB III- Berufseinstiegsbegleitung (BerEb) ++ § 75 SGB III - Ausbildungsbegleitende Hilfen (abH) ++ §§ 51 ff. SGB III Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (BvB 1 bis 3 und BvB-Pro) ++ § 54a SGB III - Einstiegsqualifizierung (EQ) ++ § 56 SGB III Berufsausbildungsbeihilfe ++ § 59 SGB III - Förderungsfähiger Personenkreis ++ § 60 SGB III - Förderungsberechtigter Personenkreis bei Berufsausbildung ++ § 61 SGB III Bedarf für den Lebensunterhalt bei Berufsausbildung ++ § 62 SGB III Bedarf für den Lebensunterhalt bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen ++ § 63 SGB III - Fahrkosten + § 64 SGB III Sonstige Aufwendungen ++ § 67 SGB III - Einkommensanrechnung ++ § 76 SGB III - Außerbetriebliche Berufsausbildung (BaE) ++ §§ 81 – 87, 111a, 131a, 131b SGB III - Förderung der beruflichen Weiterbildung Arbeitslose und Beschäftigte ++ § 116 SGB III - Besonderheiten ++ § 122 SGB III – Ausbildungsgeld ++ § 123 SGB III - Ausbildungsgeld bei Berufsausbildung und Unterstützter Beschäftigung ++ § 124 SGB III - Ausbildungsgeld bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und bei Grundausbildung ++ § 125 SGB III Ausbildungsgeld bei Maßnahmen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen ++ § 126 SGB III - Einkommensanrechnung ++ § 127 SGB III -Teilnahmekosten für Maßnahmen ++ § 128 SGB III - Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei anderweitiger auswärtiger Unterbringung ++ SGB III § 130 SGB III - Assistierte Ausbildung (AsA) ++ §139 SGB III - Sonderfälle der Verfügbarkeit

++ §142 SGB III - Anwartschaftszeit ab 01.01.2020 ++ § 143 SGB III - Rahmenfrist ab 01.01.2020 ++ §145 SGB III - Minderung der Leistungsfähigkeit ++ §147 SGB III - Grundsatz ab 01.01.2020 ++ §148 SGB III - Minderung der Anspruchsdauer ++ §151 SGB III – Bemessungsentgelt ++ §155 SGB III - Anrechnung von Nebeneinkommen ++ §156 SGB III - Ruhen des Anspruchs ++ §159 SGB III - ruhen bei Sperrzeit

Die Weisungen gibt es hier: www.arbeitsagentur.de/veroeffentlichungen/gesetze-und-weisungen

7. Seminar: Till Koch - Abrechnen im Sozialrecht nach RVG

In Kooperation mit mir führt der Kollege Till Koch die Fortbildung "Abrechnen im Sozialrecht nach RVG" durch. Neben der eigentlichen Mandantenvertretung ist die Abrechnung nach RVG ein eigenes Fach- und häufig leider auch Kampfgebiet, weswegen eine intensive Diskussion und Schulung in dem Bereich von zentraler Bedeutung ist.

Die Schulung richtet sich an RAe und findet am 13. Dezember 2019 in Wuppertal statt.

Ausschreibung und Anmeldung hier: https://harald-thome.de/seminare-anderer/

7. Nächste SGB II – Grundlagenseminare

Im Jahr 2019 biete ich zu folgenden Terminen noch SGB II-Grundlagenseminare an:

- 07./08. Okt. in Wuppertal (ein Platz)
- 28./29. Okt. in Berlin
- 04./05. Nov. in Wuppertal
- 18./19. Nov. in Frankfurt
- 20./21. Nov. in Augsburg
- 25./26. Nov. in Stuttgart
- 02./03. Dez. in Hamburg
- 18./19. Dez. in Erfurt
- 17./18. Feb. 2020 in Dresden


In die Fortbildung fließen selbstverständlich aktuelle Rechtsänderung und Rechtsprechung topaktuell mit ein.

Die Beschreibung, Ausschreibungstext und Anmeldung sowie weitere Details dazu sind hier zu finden: www.harald-thome.de

NEU: Die Wuppertaler Fortbildungen können zur Hälfte mit dem Bildungsscheck NRW bezahlt werden!

8. SGB II - Intensivseminare über 5 Tage in 2019

Ich biete dieses Jahr noch in Berlin ein SGB II – Intensivseminar über je 5 Tage an, dieses gibt es am

- 23. – 27. Sept. in Berlin.

Ausschreibung und Anmeldung hier: www.harald-thome.de

9. Fortbildung: SGB II-Berechnung und ALG II-Bescheide prüfen und verstehen

Diese Fortbildung biete ich nunmehr wieder an, dabei geht es um die SGB II-Berechnung in allen Feinheiten und um die Prüfung der SGB II-Bescheide, sowie die Erklärung, wo man hinschauen muss.

Sie findet statt

- 16./17. Dezember in Frankfurt

Ausschreibung und Anmeldung sowie weitere Details sind hier zu finden: www.harald-thome.de

10. Rechtsdurchsetzung in der sozialen Arbeit - KONKRET - Aus der und für die Praxis - NEU

+++ NEU konzeptionierte Fortbildung +++
SGB II – Leistungsberechtigten werden zum Teil systematisch die ihnen zustehenden Ansprüche von den Jobcentern vorenthalten. Ein repressives Gesetz wird häufig noch repressiver umgesetzt. Aufgabe der sozialen Arbeit ist es, sich schützend vor die Betroffenen zu stellen, zunächst die Existenzsicherung der Rat- und Hilfesuchenden sicherzustellen und sich gegen soziale Ausgrenzung und Vorenthaltungen von Rechtsansprüchen zu positionieren.

Die Teilnehmer*innen werden konkret darin angeleitet, wie Rechtsdurchsetzung aussehen kann und welche Schritte konkret erforderlich sind.

Aus dem Inhalt:

+ Stellung des SGB II in den Sozialgesetzbüchern + formlose Antragstellung, örtliche uns sachliche Zuständigkeit und Interventionspunkte + Durchsetzung des Anspruchs, Vorschuss und vorläufige Leistungsgewährung + einstweiliger Rechtsschutz und Klage + Bescheid, Form, Zugang, Fristen + Widerspruchsverfahren + Überprüfungsantrag, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wiederholte Antragstellung + Beratungspflicht, Amtshaftung und sozialrechtliche Herstellungsanspruch
und vieles mehr.

Diese Fortbildung biete ich

- 30. Okt. in Stuttgart
- 10. Jan. 2020 in Wuppertal

an.

Ausschreibung uns Anmeldung hier: www.harald-thome.de

11. SGB II - Fortbildung: Sozialrechtliche Ansprüche Unter-25-Jähriger

Diese Fortbildung biete ich

- 06. Dez. in Wuppertal

wieder an.

Ausschreibung und Anmeldung sowie weitere Details sind hier zu finden: www.harald-thome.de

NEU: Die Wuppertaler Fortbildungen können zur Hälfte mit dem Bildungsscheck NRW bezahlt werden!

12. SGB II-Fortbildung: Sozialrechtliche Ansprüche für Schwangere, Alleinerziehende und Familien

In dieser eintägigen Vertiefungsfortbildung wird ein grundlegender Überblick über die sozialrechtlichen Leistungsansprüche von Schwangeren, Alleinerziehenden und Familien mit Kindern im SGB II gegeben.

Diese findet statt

- 31. Okt. in Stuttgart
- 22. Nov. in Wuppertal

Ausschreibung und Anmeldung sowie weitere Details sind hier zu finden: www.harald-thome.de

Die Wuppertaler Fortbildungen können zur Hälfte mit dem Bildungsscheck NRW bezahlt werden!

13. Grundlagenseminar Sozialhilfe: Leistungen nach dem SGB XII und angrenzender Rechtsgebiete

Unter Berücksichtigung aktueller Rechtsprechung und Gesetzesänderungen stellt mein Kollege Frank Jäger die Grundlagen der Hilfe zum Lebensunterhalt, der Grundsicherung im Alter und der „Sozialhilfe in unterschiedlichen Lebenslagen“ systematisch dar. Die zweitägige Fortbildung vermittelt einen Überblick und Basiswissen über das Leistungsrecht sowie Kenntnisse bei der Berücksichtigung von Einkommen/Vermögen, beim Unterhaltsrückgriff gegenüber Angehörigen sowie Kostenersatz. Änderungen durch das Regelbedarfsermittlungsgesetz, das Bundesteilhabegesetz und das Pflegestärkungsgesetz II + III werden hierbei berücksichtigt.

Das Seminar lässt Raum für fachlichen Austausch und liefert wichtige Tipps für die praktische Arbeit von Sozialarbeiter/innen, Berater/innen sachverwandter sozialer Dienste, Mitarbeiter/innen der sozialen Arbeit, Berufsbetreuer/innen sowie Rechtsanwältinnen und -anwälte.

Nächste Fortbildungen:

- 05./06.11. in Leipzig

Infos und Anmeldung unter: http://www.frank-jaeger.info/aktuelles/grundlagenseminar-sgb-xii-sozialhilferecht

14. Fachseminar: Kosten der Unterkunft und Heizung, Wohnraumsicherung nach dem SGB II/SGB XII

Im Rahmen des Tagesseminars gibt Frank Jäger einen grundlegenden Überblick über die Leistungen für Unterkunft, Heizung und Warmwasserbereitung, die Frage der Angemessenheit dieser Leistungen, die Voraussetzungen für einen Umzug, die Problemlagen, die mit dem Wohnungswechsel verbunden sind und das kommunale Satzungsrecht nach § 22a SGB II.

Unter Berücksichtigung aktueller Gesetzesänderungen und Rechtsprechung erhalten die Teilnehmenden umfassenden Einblick in die Rechtslage, die Gewährungspraxis der Behörden sowie wichtige Tipps, um Rechtsansprüche im Sinne von Leistungsbeziehenden durchzusetzen.
Nächste Fortbildungen:

- 10.09. in München

Infos und Anmeldung unter: http://www.frank-jaeger.info/aktuelles/fachseminar-unterkunftskosten-nach-dem-sgb-ii-und-1

Mit besten und kollegialen Grüßen

Harald Thomé
 
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