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Markus von Laufenberg
RAe Lachner, von Laufenberg & Partner
Theresienstr. 18
50931 Köln

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Private Haftpflichtversicherung gilt unter Umständen nur für das aktuell bewohnte Haus

(Kiel) Wer mehr als nur ein Einfamilienhaus sein eigen nennt, kann unter Umständen nur eingeschränkt auf seine private Haftpflichtversicherung bauen.

Dies, so der Kölner Rechtsanwalt Fachanwalt für Versicherungsrecht Markus von Laufenberg von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, sei die Konsequenz eines Urteils des Landgerichts Coburg vom 27.02.2008, Az: 11 O 720/07, bestätigt durch das Oberlandesgericht Bamberg, Beschlüsse vom 28.05. und 18.06.2008 – Az: 1 U 34/08.
Als der Kläger die Privathaftpflichtversicherung abschloss, hatte er nur ein Wohnhaus. Aus beruflichen Gründen erwarb er später ein zweites Hausanwesen, in das er umzog. Das erste vermietete er jahrelang. Als es dann leer stand, fror eine Wasserleitung auf. Ein Teil des Wassers lief in ein Nachbarhaus und führte dort zu Schäden von rund 5.500 €, für die der Kläger aufkommen soll. Er wandte sich daher an seine Privathaftpflicht, die sich aber weigerte, Versicherungsschutz zu gewähren, und dabei auf die Versicherungsbedingungen (das „Kleingedruckte“) verwies. Darin war festgelegt, dass „die Gefahren ... als Inhaber eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses, sofern dieses vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet wird“ versichert sind.
Das Landgericht Coburg gab der Versicherung aufgrund dieser konkreten Versicherungsbedingungen Recht, betont von Laufenberg.
Zur Begründung führte das LG Coburg aus, dass der Kläger das Haus gerade nicht zu Wohnzwecken, sondern als Mietobjekt nutzte. Um ein Wochenendhaus, für das die Versicherung einzustehen hätte, handelte es sich gerade nicht. Zudem umfasste die streitgegenständliche Versicherung jeweils nur ein Einfamilienhaus, nämlich immer das gerade vom Versicherungsnehmer dauernd bewohnte, nicht jedoch weitere Hausanwesen. Der Kläger musste den Schaden des Nachbarn daher aus der eigenen Tasche begleichen.
Von Laufenberg empfahl, dieses Urteil zu beachten und ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.

Er wies ferner darauf hin, dass in jedem Einzelfall die konkret auf den Versicherungsvertrag anzuwendenden Versicherungsbedingungen geprüft werden müssten. Zudem sei es in Absprache mit dem privaten Haftpflichtversicherer durchaus möglich, einen (alten) unzureichenden Versicherungsschutz z. B. auf weiteren Grundbesitz zu erweitern, um derartige Haftungslücken in Zukunft zu vermeiden.

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