Beschäftigtendatenschutz: Private Mobilfunknummer ist grundsätzlich tabu!
(Stuttgart) Arbeitnehmer sind grundsätzlich nicht verpflichtet, ihrem Arbeitgeber ihre private Mobilfunknummer anzugeben.
Darauf verweist der Bremer Fachanwalt für Arbeitsrecht und Gewerblichen Rechtsschutz Klaus-Dieter Franzen, Landesregionalleiter „Bremen“ des VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart unter Hinweis auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Thüringen vom 16. Mai 2018 (Aktenzeichen: 6 Sa 442/17 und 6 Sa 444/17).
Ein kommunaler Arbeitgeber organisierte das Rufbereitschaftssystem neu. Für die erforderliche Kontaktaufnahme wurde den Arbeitnehmern ein mobiles Diensttelefon zur Verfügung gestellt. Zusätzlich verlangte der Arbeitgeber von einigen Arbeitnehmern auch die Bekanntgabe ihrer privaten Mobilfunknummer, um diese auch in Zeiten außerhalb des Bereitschaftsdienstes erreichen zu können. Dies ging einigen Beschäftigten zu weit und sie verweigerten die Bekanntgabe der privaten Mobilfunknummer.
Der Arbeitgeber forderte dann erneut unter Fristsetzung die Bekanntgabe. Als dies nicht geschah, erteilte er Abmahnungen. Mit den Klagen wurde deren Entfernung aus den Personalakten gefordert.
Das LAG gab den Klagen statt. Nach Ansicht des Gerichts habe der Arbeitgeber nur unter besonderen Bedingungen und in engen Grenzen ein Recht auf Kenntnis der privaten Handynummer eines Arbeitnehmers. Dies sei etwa dann der Fall, wenn es keine andere Möglichkeit gebe, die Arbeitspflichten des Arbeitnehmers sinnvoll zu organisieren.
Diese Voraussetzungen waren hier nicht gegeben.
Der Beklagte wollte seine Organisation um den Preis der jederzeitigen Erreichbarkeit der betroffenen Arbeitnehmer ändern. Eine Rechtsgrundlage für die Pflicht zur Bekanntgabe der privaten Mobilfunknummer konnte das Gericht aber nicht erkennen. Die Herausgabe der Mobiltelefonnummer sei ist weder zur Durchführung des Arbeitsverhältnisses noch zu Zwecken des Personaleinsatzes erforderlich gewesen. Denn der Dienst habe ohne Weiteres auch anders organisiert werden können. Da auch keine Einwilligung vorlag, wurden die Abmahnungen zu Unrecht erteilt.
Franzen empfahl, dies zu beachten und riet er bei Fragen zum Arbeitsrecht Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.
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Klaus-Dieter Franzen
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Fachanwalt für Arbeitsrecht
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