Zukauf, Ausbildung und Weiterverkauf von Reitpferden – steuerlich ein Gewerbebetrieb oder landwirtschaftliche Tierhaltung?
(Kiel) Ein landwirtschaftlicher Betrieb wird nicht dadurch zu einem Gewerbebetrieb, dass er Pferde zukauft, sie während einer nicht nur kurzen Aufenthaltsdauer zu hochwertigen Reitpferden ausbildet und dann weiterverkauft.
Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf ein am 22.04.2009 veröffentlichtes Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17.12.2008, AZ.: IV R 34/06 -.
In dem Fall stritten die Beteiligten darüber, ob ein landwirtschaftlicher Betrieb zu einem Gewerbebetrieb geworden ist, weil darin überwiegend Pferde zugekauft, zu hochwertigen Reitpferden ausgebildet und danach weiterverkauft wurden.
Der Kläger ist Eigentümer eines Bauernhofs, dessen landwirtschaftliche Nutzfläche in den Streitjahren (1993 bis 1995) circa 31 ha betrug. Er bildet im Wesentlichen zugekaufte Pferde zu Reitsport-, insbesondere Dressurpferden aus. Die ausgebildeten Pferde verkauft der Kläger ab Hof oder auf Auktionen weiter. Aus eigener Zucht stammen jährlich circa drei Fohlen. Außerdem hält der Kläger eine Herde ...-Rinder und betreibt in sehr geringem Umfang Pensionstierhaltung.
Im Wirtschaftsjahr 1995/96 verkaufte der Kläger insgesamt 61 Pferde. 56 davon waren beim Einkauf bereits mindestens drei Jahre alt. Die durchschnittliche Verweildauer der Pferde im Betrieb des Klägers betrug 14,4 Monate. Der Tierbestand überschritt die Vieheinheiten-Grenze nicht (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 2 ff. des Einkommensteuergesetzes (EStG). Entsprechend verhielt es sich auch in den anderen für die Streitjahre maßgeblichen Wirtschaftsjahren.
Der Kläger erklärte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Dem folgte das Finanzamt nach einer Betriebsprüfung nicht mehr und erließ Gewerbesteuermessbescheide.
Nach erfolglosem Einspruch gab das Finanzgericht (FG) der Klage statt. Dagegen richtete sich die Revision des Finanzamtes, mit der es die unzutreffende Anwendung des § 13 EStG rügte.
Damit, so Passau, stieß das Finanzamt jedoch vor dem Bundesfinanzhof auf taube Ohren. Die Revision wurde zurückgewiesen.
Wie das Finanzgericht zutreffend entschieden habe, werde ein landwirtschaftlicher Betrieb nicht dadurch zu einem Gewerbebetrieb, dass er Pferde zukauft, sie während einer nicht nur kurzen Aufenthaltsdauer zu hochwertigen Reitpferden ausbildet und dann weiterverkauft.
Voraussetzung sei, dass die Tierbestände die in § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG geregelte Vieheinheiten-Grenze nicht überschreiten. Die Tierbestände seien deshalb nach dem Futterbedarf in Vieheinheiten umzurechnen (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Pferde gehören danach zu den Tierarten, deren Haltung und Zucht zur landwirtschaftlichen Nutzung zählt. Denn die Pferdehaltung und die Pferdezucht würden in Anlage 2 zum BewG ausdrücklich genannt und den mehr flächenabhängigen Zweigen des Tierbestands zugeordnet. In der Aufzählung der Tierarten bei der Regelung der Vieheinheiten werden die Pferde an erster Stelle aufgeführt (Anlage 1 zum BewG).
Die Zuordnung zur landwirtschaftlichen Nutzung hänge bei solchen Tierbeständen grundsätzlich nur davon ab, ob die im Betrieb gehaltenen Tiere - gemessen am gesetzlichen Flächenschlüssel - eine ausreichende Futtergrundlage haben. Daraus ergebe sich, dass Einkünfte aus der Pferdezucht und der Pferdehaltung zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zählen, wenn die Vieheinheiten-Grenze nicht überschritten wird.
Auch der Zukauf von Reitpferden, ihre Ausbildung und der anschließende Weiterverkauf zählen danach zur Landwirtschaft, solange es sich um Tierhaltung i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG handele. Zu entscheiden sei im Streitfall, ob die Tierhaltung gewerblichen Charakter annehme, wenn Reitpferde, die angeritten sind oder jedenfalls ein vergleichbares Alter haben, zugekauft, weiter ausgebildet und anschließend weiterverkauft werden.
Hierbei schloss sich der erkennende Senat dem I. Senat des BFH an. Die Veredelung eigener Pferde durch die Ausbildung zu hochwertigen Renn- oder Reitpferden gehöre auch dann zur Tierhaltung i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG, wenn angerittene Pferde zugekauft, nicht nur kurzfristig weiter ausgebildet und anschließend wieder verkauft werden. Die sei hier der Fall.
Ebenso wenig liege ein Tierhandel vor. Denn Gegenstand des Betriebs des Klägers sei die Ausbildung der zugekauften Pferde und deren Veräußerung als veredeltes Produkt. Bei dem Verkauf gehe es dementsprechend um die Verwertung der "fertig hergestellten" Tiere, die den landwirtschaftlichen Charakter der Tätigkeit unberührt lässt. Die vorherige Ausbildung schlage sich im Veräußerungspreis nieder. An einem eigenständigen Handelsgeschäft fehle es.
Passau empfahl, das Urteil zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.
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Jörg Passau
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