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Michael Henn
Dr. Gaupp & Coll. Rechtsanwälte
Gerokstrasse 8
70188 Stuttgart


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10 Urteile, die Ihre Leser interessieren könnten

zusammengestellt von Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeitsrecht u. Fachanwalt für Erbrecht
Michael Henn, Stuttgart



I.
Verjährung des Anspruchs
BGH, Urteil vom 25. Juli 2017, Az. VI ZR 222/16

Der Auskunftsanspruch aus § 242 BGB kann grundsätzlich nicht vor dem Hauptanspruch, dem er dient, verjähren.

II.
Kündigung einer Wohngebäudeversicherung
AG Bremen, Urteil vom 10. August 2017, Az. 9 C 82/17

1. Die Kündigung einer Wohngebäudeversicherung ist unwirksam, wenn eine Zustimmungserklärung des Hypothekengläubigers innerhalb der Frist nach § 144 VVG nicht beigefügt oder nachgereicht wird.
2. Nur in Ausnahmefällen obliegt der Versicherung ein Hinweis auf die Rechtslage. Ein Verstoß gegen § 242 BGB macht die Kündigung nicht wirksam, sondern begründet allenfalls aufrechenbare Schadensersatzansprüche des Versicherungsnehmers.

III.
Unwirksame Vertragsstrafenvereinbarung in Gutscheinblock
BGH, Urteil vom 31.08.2017, Az: VII ZR 308/16

Eine Vertragsstrafenvereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Herausgebers eines Gutscheinblocks (hier: "Schlemmerblock"), die für schuldhaft vorsätzliche Vertragsverstöße von unterschiedlichem Gewicht einen pauschalen Betrag von 2.500 € vorsieht, ist unwirksam, weil sie angesichts des typischerweise geringsten Vertragsverstoßes unverhältnismäßig hoch ist und den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (Fortführung von BGH, Urteil vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 26/15 , NJW 2016, 1230).

IV.
Lärmprotokoll bei (Kinder-)Lärm im Mehrfamilienhaus
BGH, Beschluss vom 22.08.2017, Az: VIII ZR 226/16

a) Zur Rücksichtnahmepflicht unter Mietern bei (Kinder-)Lärm aus der Nachbarwohnung eines Mehrfamilienhauses.
b) Bei wiederkehrenden Beeinträchtigungen durch Lärm bedarf es nicht der Vorlage eines detaillierten Protokolls. Es genügt vielmehr grundsätzlich eine Beschreibung, aus der sich ergibt, um welche Art von Beeinträchtigungen es geht und zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welcher Frequenz diese ungefähr auftreten

V.
Auslandsdienstreisen kraft Direktionsrecht
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 6.9.2017, 4 Sa 3/17

Ob Auslandsdienstreisen kraft Direktionsrecht angeordnet werden dürfen, hängt davon ab, ob die im Arbeitsvertrag gem. § 611 Abs. 1 BGB "versprochenen Dienste" ihrer Natur nach mit gelegentlichen Auslandseinsätzen verbunden sein können. Dies dürfte angesichts der zunehmenden Internationalisierung im Wirtschaftsleben für einen Großteil der Berufsbilder zutreffen.

Siehe:
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Arbeitsgerichte&Art=en&Datum=2017&Seite=0&nr=22736&pos=0&anz=38

VI.
Widerruf der Versicherungsvermittlererlaubnis bei rechtskräftiger Verurteilung wegen Betrugs
OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29. August 2017, Az. 1 A 399/17

1. Nach der gesetzlichen Vorgabe des § 34 d Abs. 2 Nr. 1 2. Hs. GewO ist bei Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils bzw. Strafbefehls wegen Betrugs im Regelfall der Tatbestand der Unzuverlässigkeit erfüllt und der Widerruf der Versicherungsvermittlererlaubnis von daher rechtmäßig.(Rn.9)

2. Diese Regelvermutung kann im Einzelfall durch besondere in der Person oder im Verhalten des Vermittlers bzw. in den Umständen der Tatbegehung oder der Strafbemessung liegende Gründe ausnahmsweise widerlegt sein.(Rn.12)

3. Der Vortrag des Erlaubnisinhabers, die rechtskräftige Verurteilung basiere auf einer strafprozessual unzulässigen Verständigung im Sinn des § 257 c StPO, einem nicht auf seine Glaubwürdigkeit geprüften Geständnis und dem Absehen des Strafgerichts von einer gebotenen Beweisaufnahme, weswegen die Verwaltungsbehörde und die Verwaltungsgerichte im Widerrufsverfahren zur eigenständigen Prüfung der Strafbarkeit berufen seien, ist nicht geeignet, die Regelvermutung des § 34 d Abs. 2 Nr. 1 2. Hs. GewO zu widerlegen.(Rn.16)(Rn.4)

VII.
Provision des Handelsvertreters: Verjährung des Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszugs
BGH, Urteil vom 03. August 2017, Az. VII ZR 32/17

1. Die Verjährung des Anspruchs des Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszugs nach § 87c Abs. 2 HGB beginnt regelmäßig mit dem Schluss des Jahres, in dem der Unternehmer dem Handelsvertreter eine abschließende Abrechnung über die diesem zustehende Provision erteilt hat.(Rn.15)
2. Der Handelsvertreter ist, wenn der Unternehmer die Erteilung einer Abrechnung über die dem Handelsvertreter zustehende Provision verweigert, obwohl er zur Abrechnung verpflichtet ist, grundsätzlich berechtigt, die Vorlage eines Buchauszugs zusammen mit der Abrechnung über die Provision gerichtlich geltend zu machen (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 20. Mai 2014, VII ZR 187/13).(Rn.18)

VIII.
Gewerbeuntersagung: Zuverlässigkeitsbeurteilung bei juristischer Person - Geschäftsführer
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. August 2017, Az. 4 A 2233/15

1. Handelt es sich bei dem Gewerbetreibenden um eine juristische Person, ist bei der Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit grundsätzlich auf das Verhalten der für sie handelnden gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreter abzustellen.(Rn.8)
2. Auch soweit sich die Unzuverlässigkeit des Geschäftsführers einer Unternehmergesellschaft aus Tatsachen ergibt, die nicht im Zusammenhang mit der Geschäftsführertätigkeit eingetreten sind, können diese bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit der Unternehmergesellschaft zu deren Lasten zu berücksichtigen sein.(Rn.10)

IX.
Betriebspflichtklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
OLG Hamm, Urteil vom 09. August 2017, Az 30 U 53/17

Stellt eine Betriebspflichtklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Vermieters auf die Öffnungszeiten der "überwiegenden Anzahl der Mieter" in dem Einkaufscenter ab, ist diese Klausel jedenfalls dann nicht intransparent und nach § 307 BGB unwirksam, wenn das Einkaufscenter bei Abschluss des Mietvertrages schon länger betrieben wird.

X.
Schadenersatz aus Verkehrsunfall: Gegen eine Unfallmanipulation sprechende Indizien
OLG Hamm, Urteil vom 01. August 2017, Az. 9 U 59/16

1. Der Beweis einer Unfallmanipulation ist grundsätzlich durch den Nachweis einer ungewöhnlichen Häufung typischer Umstände zu erbringen, die in ihrem Zusammenwirken nur den Schluss zulassen, dass der geschädigte Anspruchsteller in die Beschädigung seines Fahrzeugs eingewilligt hat.(Rn.20)
2. Gegen eine Unfallmanipulation sprechen vorliegend folgende Umstände:
- Hätte der geschädigte Kläger sich eine abgesicherte Legende zurechtlegen wollen, hätte es nahegelegen, sich nicht auf eine Person - vorliegend eine verheiratete Geliebte - zu beziehen, die sich nicht offenbaren möchte.(Rn.31)
- Bei dem geschädigten Fahrzeug handelt es sich um ein erstmals am 07.01.2008 zum Straßenverkehr zugelassenes unfallfreies und gut gepflegtes Fahrzeug mit einem Kilometerstand von 46.000 km und einem Wiederbeschaffungswert von 83.625,- €.(Rn.32)
- Angesichts der ausgezeichneten finanziellen und wirtschaftlichen Situation des Klägers ist kein Grund ersichtlich, dass er sich auf betrügerische Art und Weise sanieren wollte.(Rn.33)
- Der Kläger hat nicht nur die Reparatur seines Fahrzeugs, sondern auch den gesamten Prozess eigenfinanziert.(Rn.35)

Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Michael Henn
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