Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stärkt die Privatsphäre von Arbeitnehmern bei der privaten Internetnutzung am Arbeitsplatz
(Stuttgart) Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in einer aktuellen Entscheidung vom 05.09.2017 festgestellt, dass es unzulässig ist, einen Arbeitnehmer zu entlassen, weil die Überwachung seines E-Mail-Verkehrs ergeben hat, dass er mehrfach private E-Mails mit Angehörigen ausgetauscht hat.
Darauf verweist der Düsseldorfer Rechtsanwalt Dr. Florian Fischer, Leiter des Fachausschusses Menschenrechte des VDA VERBAND DEUTSCHER ANWÄLTE e.V., Stuttgart.
Dem Fall zugrunde lag eine Beschwerde eines rumänischen Bürgers. Er war drei Jahre in einer privaten Gesellschaft als Ingenieur angestellt, als er gekündigt wurde, weil herausgefunden worden war, dass er mehrfach private E-Mails mit Angehörigen ausgetauscht hatte, die einen vertraulichen Charakter hatten. Dabei hatte der Arbeitgeber kurz zuvor bereits gegenüber seinen Angestellten mitgeteilt, dass eine Angestellte entlassen worden war, weil sie privat Internet, Telefon und Fotokopierer genutzt hatte. Offensichtlich hatte der Arbeitgeber die E-Mail-Kommunikation seiner Mitarbeiter umfassend überwacht.
Vor den nationalen Gerichten war der Beschwerdeführer in allen Instanzen unterlegen. Auch vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte war er zunächst gescheitert, als die Kammer seine Beschwerde am 12.01.2016 zurückwies. Die Große Kammer gab nunmehr seiner Beschwerde statt.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte befand, dass die Mitteilung über die Entlassung einer anderen Mitarbeiterin keine ausreichende Warnung hinsichtlich der betrieblichen Überwachung des E-Mail-Verkehrs sei. Auch hätten die nationalen Gerichte nicht ausreichend begründet, warum es notwendig war, den E-Mail-Verkehr des Beschwerdeführers so weitreichend zu überwachen. Da die Computernutzung der von Artikel 8 geschützten Privatsphäre und der E-Mail-Verkehr dem von Artikel 8 ebenfalls geschützten Briefverkehr unterfallen, liegt eine Verletzung von Artikel 8 vor.
Die Entscheidung stärkt auf jeden Fall die Rechte von Arbeitnehmern am Arbeitsplatz. Sie stärkt zudem die Privatsphäre vor Angriffen aus Gründen der Verhinderung und Verfolgung von Rechtsverstößen. Rückschlüsse darauf, dass die private E-Mail-Nutzung am Arbeitsplatz unbegrenzt zulässig ist, erlaubt die Entscheidung nicht. Darüber hinaus kann auch nicht pauschal darauf geschlossen werden, eine fristlose Kündigung sei unzulässig, wenn jemand die Tk-Einrichtungen des Arbeitsplatzes privat nutzt. Es bleibt eine Frage des Einzelfalls. Darauf verweist der Düsseldorfer Rechtsanwalt Dr. Florian Fischer, Leiter des Fachausschusses Menschenrechte des VDA Verband Deutscher Anwälte e. V., Stuttgart. Nach wie vor ist die Abwägung zwischen dem Recht des Arbeitnehmers auf Privatsphäre und dem Recht des Arbeitgebers auf unbeeinträchtigte Arbeitsabläufe schwierig vorzunehmen, sodass eine rechtliche Beratung in diesem Bereich unerlässlich ist.
RA Dr. Fischer verweist in diesem Zusammenhang besonders auf die im Rahmen des VDA VERBAND DEUTSCHER ANWÄLE e.V. – www.verband-deutscher-anwaelte.de – organisierten qualifizierten Rechtsanwälte.
Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:
Dr. Florian Fischer
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Familienrecht
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