Verstoß gegen das Schmiergeldverbot - Annahme von Eintrittskarten für ein Fußballspiel kann Kündigung rechtfertigen (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 16.01.2009, 9 Sa 572/08)
Nimmt ein Arbeitnehmer von einem für den Arbeitgeber tätigen Dienstleister ein teures Geschenk (hier: VIP-Eintrittskarte für ein Bundesliga-Fußballspiel) an, so kann dies eine Kündigung rechtfertigen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer mit der Annahme des Geschenks den Eindruck erweckt, er sei käuflich. Hierin liegt unabhängig davon, ob es tatsächlich zu einer den Arbeitgeber schädigenden Handlung kommt, ein Verstoß gegen das sog. Schmiergeldverbot.
Was war geschehen?
Der Kläger war seit 1991 bei der Beklagten als Personalleiter beschäftigt. Zu seinen Tätigkeiten gehörte unter anderem die Vergabe von Aufträgen an Personalvermittlungen. Er bekam von einer Personalvermittlung, zu der Vertragsbeziehungen bestanden, eine VIP-Eintrittskarte für ein Bundesliga-Fußballspiel im Wert von mindestens 100 Euro geschenkt. Er behielt die Karte, ohne bei der Beklagten nachzufragen, ob er dieses Geschenk annehmen dürfe.
Als die Beklagte hiervon erfuhr, kündigte sie das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger wegen Verstoßes gegen das Schmiergeldverbot fristlos und hilfsweise mit ordentlicher Kündigungsfrist. Darüber hinaus begründete sie Kündigung außerdem auch mit den zahlreichen privaten Telefonaten, die der Kläger entgegen einem ausdrücklichen Verbot geführt habe.
Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage und machte geltend, die Beklagte hätte ihn vor Ausspruch einer Kündigung zunächst abmahnen müssen. Er habe nicht gewusst, dass das Verbot, Privattelefonate zu führen, auch für leitende Angestellte gegolten habe. Außerdem sei die Annahme von Werbegeschenken im Unternehmen üblich gewesen und stets von der Beklagten geduldet worden.
Das zuständige Arbeitgericht stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch eine ordentliche Kündigung beendet worden ist, und wies die Klage ab. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Berufungsgericht aus, dass die Kündigung der Beklagten als ordentliche Kündigung wirksam ist.
Der Kläger hat in zweifacher Hinsicht gegen seine vertraglichen Pflichten verstoßen. Die Pflichtverletzungen ergeben sich zum einen daraus, dass der Kläger unter Verstoß gegen eine entgegenstehende betriebliche Anweisung der Beklagten private Telefonate geführt hat, zum anderen aber auch daraus, dass der Kläger von einem Personalvermittlungsunternehmen, mit welchem die Beklagte zusammenarbeitete, ein Geschenk in Form einer nicht nur einfachen Eintrittskarte zu einem Fußballspiel von erheblichem Wert entgegen genommen hat.
Es ist anerkannt, dass eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten dann vorliegt, wenn ein Arbeitnehmer unerlaubt und heimlich Privattelefonaten auf Kosten des Arbeitgebers führt. Je nach Umfang der geführten Telefonate und unter Berücksichtigung des einzelnen Falles können derartige Telefonate auch als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung in Betracht kommen
Eine weitere, gravierende Pflichtverletzung des Klägers ergibt sich daraus, dass dieser von einem Personalvermittlungsunternehmen, mit welchem die Beklagte zusammenarbeitete, ein Geschenk in Form einer Eintrittskarte für ein Fußballspiel von nicht nur unerheblichem Wert entgegen genommen hat.
Bei der Firma, von der der Kläger die Eintrittskarte erhalten hat, handelt es sich um ein Personalvermittlungsunternehmen, mit welchem die Beklagte zusammenarbeitet. Dem Kläger oblagen als Personalleiter bei einem Leiharbeitnehmerbedarf die Verhandlungen mit diesem Unternehmen und der Kläger hatte somit Einfluss darauf, ob dieses Unternehmen bei der Vergabe von Leiharbeitsaufträgen zum Zuge kommt.
Wer als Arbeitnehmer bei der Ausführung von vertraglichen Aufgaben Vorteile entgegen nimmt, die dazu bestimmt oder auch nur geeignet sind, ihn in seinem geschäftlichen Verhalten zugunsten Dritter zu beeinflussen, verstößt gegen das sog. Schmiergeldverbot und handelt den Interessen des Arbeitgebers zuwider. Hierin liegt regelmäßig ein Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob es zu einer den Arbeitgeber schädigenden Handlung gekommen ist. Es reicht vielmehr aus, dass der gewährte Vorteil allgemein die Gefahr begründet, der Annehmende werde nicht mehr allein die Interessen des Geschäftsherrn wahrnehmen.
Das Berufungsgericht stellte fest, dass die Eintrittskarte einen nicht nur geringen Wert, sondern einen erheblichen geldwerten Vorteil darstellte. Dem Kläger musste bewusst sein, dass das Unternehmen, von welchem er die Karte erhielt, dies aus einem eigenen Interesse im Hinblick auf die weitere Zusammenarbeit mit der Beklagten vornahm. Das Geschenk war auch objektiv dazu geeignet, ein Wohlwollen des Klägers gegenüber dem schenkenden Unternehmen zu begründen oder zu verstärken. Der in Form der Eintrittskarte gewährte Vorteil begründete damit allgemein die Gefahr, dass der Kläger nicht mehr ausschließlich die Interessen der Beklagten wahrnehmen werde.
Diese Pflichtverletzung rechtfertigt – zusammen mit den Verstößen gegen das Verbot von Privattelefonaten – auch ohne Abmahnung eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Ein Verstoß gegen das Schmiergeldverbot kann zwar auch eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Im vorliegenden Fall fiel jedoch die Interessenabwägung zugunsten des Klägers aus. Der Beklagten war es aufgrund der langen Betriebszugehörigkeit des Klägers und dem Umstand, dass es vor diesen Pflichtverletzungen keine nennenswerten Beanstandungen gegeben hat, zumutbar, den Kläger bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist weiterzubeschäftigen.
(Quelle: LAG Rheinland-Pfalz online)
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