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Weitere wichtige Entscheidungen der Sozialgerichte zu Leistungsansprüchen von Unionsbürger/innen

Liebe Kolleginnen und Kollegen,
sehr geehrte Damen und Herren,
Es haben sich schon wieder eine Reihe von Infos angesammelt, daher ist es Zeit ist für einen neuen Newsletter.
Dieser zu folgenden Themen:


1. Unsere Stellungnahme zur Frage der Verfassungswidrigkeit von Sanktionen im SGB II als sachverständiger Dritter für das BVerfG ist nun veröffentlicht

Das Bundesverfassungsgericht hatte den Verein Tacheles, wie eine Reihe weiterer Verbände und Organisationen im Vorlageverfahren des SG Gotha zum SGB II-Sanktionsrecht als sachverständiger Dritter um eine Stellungnahme gebeten. Diese haben wir jetzt veröffentlicht.
In 79 Seiten legen wir darin da, warum wir die Sanktionen im SGB II für einen Verstoß gegen das Völkerrecht, UN-Sozialpakt, Behindertenkonvention und gegen deutsches Verfassungsrecht halten.
Ebenso beschreiben wir umfassend die Folgen von Sanktionen auf die Lebenswirklichkeit der Sanktionierten, die gesellschaftlichen Folgen, von Energie- bis Wohnungsverlust, bis hin zum Verlust der Krankenversicherung.
Tacheles hofft mit dieser Stellungnahme die Diskussion um die Unzulässigkeit von Sanktionen deutlich zu beflügeln, anderseits werden Teile unserer Argumentationskette auch für eine Reihe anderer Detailfragen ziemlich spannend werden.

Das BVerfG hat den Vorlagebeschluss für dieses Jahr zur Entscheidung angesetzt, das Verfahren steht schon in der Jahresvorschau 2017 unter Nr. 25: http://tinyurl.com/hml5rj8

Die Tachelesstellungnahme gibt es hier zum Download: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/aktuelles/d/n/2153/

2. Weitere wichtige Entscheidungen der Sozialgerichte zu Leistungsansprüchen von Unionsbürger*innen

Ein Beschluss vom LSG SH geht davon aus, dass auch nach neuer Rechtslage der Leistungsausschluss für Personen mit einem Aufenthaltsrecht nach Art. 10 VO 492/2011 (Kinder ehemaliger Arbeitnehmer*innen, die sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden sowie deren Eltern) europarechtswidrig sein dürfte und daher ein Leistungsanspruch nach SGB XII zumindest im Eilverfahren eingeräumt werden müsse.

Ein weiterer Beschluss vom SG München spricht österreichischen Staatsangehörigen aufgrund des Gleichbehandlungsanspruch aus dem Deutsch-Österreichischen Fürsorgeabkommen Leistungen nach dem SGB II zu, da österreichische Staatsbürger*innen wie Deutsche zu behandeln seien, auch wenn sie nur über ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht verfügen. Die Leistungsausschlüsse sind in dem Fall nicht anwendbar.

Mehr dazu in einer aktuellen Mail von Claudius Voigt: http://www.harald-thome.de/media/files/Claudius-vom-4.3.2017.pdf

3. Realer Zustand der Gesellschaft „Armutsbericht 2017“

„Die Armut in Deutschland ist auf einen neuen Höchststand von 15,7 Prozent angestiegen, so der Befund des aktuellen Armutsberichts des Paritätischen Wohlfahrtsverbands, der dieses Jahr wieder unter Mitwirkung weiterer Verbände und Fachorganisationen erscheint. Nach Aussagen des Verbandes markiert dieser Höchstwert einen mehrjährigen Trend wachsender Armut. Er fordert die Politik zu einem entschlossenen Handeln in der Arbeitsmarktpolitik, beim Wohnungsbau, in der Bildung und dem Ausbau sozialer Dienstleistungen und Angebote in den Kommunen auf. Voraussetzung für eine offensive Armutsbekämpfung sei ein rigoroser Kurswechsel in der Steuer- und Finanzpolitik.“

Den Armutsbericht gibt es hier zum Download: http://www.paritaet-hamburg.de/fileadmin/Presse/Armutsbericht-2017.pdf

4. Monitoringbericht 2016 der Bundesnetzagentur/Energiesperrungen auf neuem Höchststand

Ein massiver Indikator von Armut ist die Energiearmut, dazu gibt es jährlich einen Monitoringbericht 2016, aus dem die Eckdaten entnehmbar sind. Im Jahr 2015 gab es in Bezug auf Haushaltsenergie bundesweit 6.332.533 Sperrandrohungen, 1.378.589 Sperrbeauftragungen und 351.802 Sperrungen. Mit den Sperrungen wurde sogar noch der Vorjahreswert getoppt.

Energiearmut sind unmittelbarer Ausdruck von Unterdeckungen im Bereich der Regelleistungen im SGB II/SGB XII. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Regelsatzurteil die Unterdeckung bei der Haushaltsenergie angemahnt. Passiert ist seit dem von Seiten des Gesetzgebers nichts.

Ich möchte daher die Problematik, grade im Zuge anstehender Diskussionen von notwendigen Veränderungen im Bereich AGENDA 2010 unter anderem diese Problematik nach vorne holen.
Hier erstmal zum aktuellen Monitoringbericht 2016: http://tinyurl.com/jn2to8e die Zahlen über Stromsperren finden sich auf Seite 195.

Dann ein Tachelespapier, wo wir die Einführung einer bedarfsorientierten Haushaltsenergiepauschale fordern, das Papier ist zwar von Dez. 2014, baute auf dem BVerfG – Urteil auf, aber immer noch voll aktuell: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/aktuelles/d/n/1756/

5. Umstellungskosten von Antennenfernsehens DVB-T zu DVB-T2 HD

Viele Sozialleistungsberechtigte werden ab dem 29. März 2017 fernsehmäßig „in die Röhre gucken müssen“, heißt wegen des Umstiegs auf die Antennenempfangstechnik DVB-T2 HD kein Antennenfernsehen mehr empfangen können. Das SG Berlin hat jüngst entschieden, dass Sozialämter (und Jobcenter) nicht verpflichtet seien, die Kosten für die Anschaffung eines Receivers gesondert zu tragen. Stattdessen müssten Betroffene dies aus der Regelleistung bezahlen. Das SG Berlin macht es sich einfach und argumentierte mit einem alten BSG Urteil, nach dem ein Fernsehgerät kein Einrichtungsgegenstand sei und deswegen kein „wohnraumbezogenen Ausstattungsgegenstand“ und nicht von der Erstausstattung im Sinne des § 31 SGB XII/§ 24 Abs. 3 SGB II umfasst sei. Siehe dazu: http://tinyurl.com/gubgy94 und hier das BSG Fernsehurteil: http://tinyurl.com/gtggc3r

Dieser Position ist entgegenzutreten:

Das Urteil des BSG auf das sich das SG Berlin beruft, ist einfach nur reaktionär und dient dazu Armutsverhältnisse zu zementieren. Fernseher gelten im gesamten Recht als „Haushaltsgegenstand“/“wohnraumbezogener Gegenstand“, nur das BSG meint, spitz gesagt weil man auf dem Fernseher nicht schlafe sei es kein „Haushaltsgegenstand“/“wohnraumbezogener Gegenstand“. Das verkennt die eigentliche Frage, in dem BSG Urteil und auch bei dem Antragsteller in Berlin, es ging nämlich um die Frage, ob ein Fernseher zu den „Erstausstattungsbedarfen“ nach § 24 Abs. 3 SGB II/§ 31 Abs. 1 SGB XII gehört oder nicht und wenn das bejaht wird, ist der Fernseher und seine notwendigen Zusatzgeräte bei erstmaliger Anschaffung oder bei außergewöhnlichen Umständen (wie Umstellung auf DVB-T2 HD) auf Zuschussbasis zu gewähren!

Hier ist zu vertreten: durch die Umstellung auf DVB-T2 HD liegt ein außergewöhnlicher Umstand vor, weswegen zumindest die einmaligen Anschaffungskosten des Receivers und etwaig zusätzlicher Kabel auf Zuschussbasis nach § 24 Abs. 3 SGB II /§ 31 Abs. 1 SGB XII zu übernehmen sind!

Zur Sicherung des menschwürdigen Daseins gehört ebenfalls der Anspruch auf soziokulturelle Teilhabe (s. Tacheles Stellungnahme an BVerfG v. 25.02.2017, IV. Nr. 1 lit b., Seite 65 ff). Seit dem 1.4.2011 wurde die Sicherung des menschenwürdigen Daseins als Aufgabe und Ziel des SGB II geregelt (§ 1 Abs. 1 SGB II). Im SGB XII war dies schon länger normativ geregelt (§ 1 s. 1 SGB XII).

Zur soziokulturellen Teilhabe gehört gewiss auch ein Fernseher und dafür notwendige Empfangsgeräte. Vor kurzem hat das SG Cottbus (v. 13.10.2016 – S 42 AS 1914/13) ein Jobcenter zur Bezahlung eines PC als notwendiges Lernmittel und zur gesellschaftlichen Teilhabe verurteilt (http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2133/ Nr. 1).

Wenn wir von einem Anspruch auf gesellschaftliche Teilhabe ausgehen und solche außergewöhnlichen Kosten als „nichts vom Regelbedarf umfasste Kosten“ anerkennen müssten die Umstellungskosten auch wieder im Rahmen einer weiten Auslegung zu den „Erstausstattungsbedarfen“ nach § 24 Abs. 3 SGB II/§ 31 Abs. 1 SGB XII gehören.

Wenn wir der (reaktionären) Auslegung des BSG folgen, müsste zumindest ein Darlehensanspruch für eben von dem Regelbedarf umfassten Bedarf nach § 24 Abs. 1 SGB II/§ 37 Abs.1 SGB XII bestehen. Das dies vom SG Berlin noch nicht mal geprüft wurde drückt dessen restriktive Positionsnahme aus.
Ich würde daher empfehlen sich nicht von dieser restriktiven Auslegung des SG Berlin abschrecken zu lassen und hier Anträge zu stellen.

6. Die nächste Quer ist draußen

Dann möchte ich auf die nächste Erwerbslosenzeitung unser Kollegen aus Oldenburg hinweisen, diese ist in der 18. Aushabe draußen: http://www.also-zentrum.de/downloadbereich.html

7. Harald Thomé auf sozialen Medien

Also auf Twitter übe ich mich ordentlich und bin dort unter @hatho05 aktiv und auf Facebook auch unter https://www.facebook.com/harald.thome.3

Dort gibt es jeweils Aktuelles aus dem Bereich des Sozialrechts, Politik, Antifaschismus und Internationalismus von mir.

8. Nächste SGB II - Grundlagenseminare

Dann möchte auf meine nächsten Grundlagenseminare hinweisen, diese finden statt:

am 10./11. April in Berlin
am 29./30. Mai in Augsburg
am 21./22. Juni in Erfurt
am 24./25. Juli in Berlin
am 02./03. Aug. in Wuppertal
am 07./08. Aug. in Bremen
am 09./10. Aug. in Hannover
am 17./18. Aug. in Koblenz
am 21./22. Aug. in Dresden

Die Änderungen durch das „9. SGB II-ÄndG/Rechtsvereinfachungsgesetz, Regelbedarfsermittlungsesetz und Unionsbürgerausschlussgesetz “ und aktuelle Rechtsprechung fließen selbstverständlich in die Fortbildungen mit ein.

Anmeldung sowie weitere Details dazu sind hier zu finden: www.harald-thome.de/grundlagen_seminare.html

9. SGB II - Intensivseminare über 5 Tage in Wuppertal und Berlin

Im nächsten Jahr werde ich zwei SGB II – Intensivseminare über je 5 Tage anbieten, diese gibt es
vom 15. - 19. Mai in Wuppertal
vom 18. – 22. Sept. in Berlin.
Ausschreibung uns Anmeldung hier: www.harald-thome.de/grundlagen_seminare.html

10. SGB II-Vertiefungsseminar: SGB II-Berechnung und ALG II-Bescheide prüfen und verstehen

Diese Fortbildung biete ich nunmehr wieder an, dabei geht es um die SGB II-Berechnung in allen Feinheiten und um die Prüfung der SGB II-Bescheide, sowie die Erklärung, wo man hinschauen muss. Eingearbeitet werden selbstverständlich die Änderungen durch das sog. „Rechtsvereinfachungsgesetz“.

Sie findet statt

am 14./15. Aug. in Erfurt
Ausschreibung und Anmeldung sowie weitere Details sind hier zu finden: www.harald-thome.de/intensivseminare.html

11. SGB II-Fachfortbildungen: Rechtshilfe gegen Aufrechnung, Ersatzansprüche und Rückforderung im SGB II

Dann möchte ich auf die Fortbildung „Rechtshilfe gegen Aufrechnung, Ersatzansprüche und Rückforderung im SGB II“ hinweisen. In dieser Fortbildung wird die systematische, das Existenzminimum unterschreitende, Aufrechnungs-, Kürzungs- und Rückforderungspraxis der Jobcenter bearbeitet. Es wird geprüft, wann das Amt überhaupt aufrechnen darf, in welcher Höhe, wo unzulässige Eingriffe vorliegen und wie dagegen interveniert werden kann. Die Fortbildung ist ein MUSS von parteilicher Sozialberatung und allen anderen, die sich gegen systematisch rechtswidriges Aufrechnungshandling der Jobcenter zur Wehr setzen wollen.

Die FoBi findet statt:

am 13. Juni in Frankfurt
am 24. Aug. in Leipzig
Ausschreibung, Details und Anmeldung sind hier zu finden: www.harald-thome.de/intensivseminare.html

12. SGB II-Vertiefungsfortbildung: Sozialrechtliche Ansprüche für Schwangere, Alleinerziehende und Familien

In dieser eintägigen Vertiefungsfortbildung wird ein grundlegender Überblick über die sozialrechtlichen Leistungsansprüche von Schwangeren, Alleinerziehenden und Familien mit Kindern im SGB II gegeben.

Sie findet statt

am 20. April in Wuppertal
am 23. Aug. in Leipzig
Ausschreibung und Anmeldung sowie weitere Details sind hier zu finden: www.harald-thome.de/vertiefungsfortbildungen.html

13. Fortbildung: Sozialrechtliche Ansprüche Unter-25-Jähriger

Diese Fortbildung biete ich

am 22. Mai in Wuppertal
wieder an.

Ausschreibung und Anmeldung sowie weitere Details sind hier zu finden: http://www.harald-thome.de/intensivseminare.html

14. Fortbildung: Wichtiges und Neues aus dem SGB II für Frauenhäuser und begleitende Dienste

Diese Fortbildung biete ich

am 12. Juni in Frankfurt
wieder an.

Diese Spezialfortbildung ist speziell für Mitarbeiterinnen von Frauenhäusern und angedockten Diensten. Dort werden die SGB II/SGB XII relevanten Fragen bearbeitet. Die Fortbildung wird den Mitarbeiterinnen hinterher deutlich mehr Rechtssicherheit geben im Umgang mit den Rechten der Klienten und natürlich mit den Ämtern. Ausschreibung, Details und Anmeldung sind hier zu finden: www.harald-thome.de/vertiefungsfortbildungen.html

15. Grundlagenseminar Sozialhilfe: Leistungen nach dem SGB XII und angrenzender Rechtsgebiete am 9./10. März in Frankfurt/M*, am 3./4. April in Wuppertal, am 13./14. Juni in Berlin und am 16./17. Oktober in Stuttgart

Unter Berücksichtigung aktueller Rechtsprechung und Gesetzesänderungen stellt mein Kollege Frank Jäger die Grundlagen der Hilfe zum Lebensunterhalt, der Grundsicherung im Alter und der „Sozialhilfe in unterschiedlichen Lebenslagen“ systematisch dar. Die zweitägige Fortbildung vermittelt einen Überblick und Basiswissen über das Leistungsrecht sowie Kenntnisse bei der Berücksichtigung von Einkommen/Vermögen, beim Unterhaltsrückgriff gegenüber Angehörigen sowie Kostenersatz. Änderungen durch das Regelbedarfsermittlungsgesetz, das Bundesteilhabegesetz und das Pflegestärkungsgesetz II + III werden hierbei berücksichtigt.

Das Seminar lässt Raum für fachlichen Austausch und liefert wichtige Tipps für die praktische Arbeit von Sozialarbeiter/innen, Berater/innen sachverwandter sozialer Dienste, Mitarbeiter/innen der sozialen Arbeit, Berufsbetreuer/innen sowie Rechtsanwältinnen und -anwälte.

*Für den 9./10. März in Frankfurt sind noch Plätze frei! Auch kurzfristige Anmeldungen sind möglich.

Infos und Anmeldung unter: http://www.frank-jaeger.info/aktuelles/grundlagenseminar-sgb-xii-sozialhilferecht

16. Fachseminar: Kosten der Unterkunft und Heizung, Wohnraumsicherung nach dem SGB II/SGB XII am 1. Juni in Hamburg-Harburg und am 12. Juni in Berlin

Im Rahmen des Tagesseminars gibt Frank Jäger einen grundlegenden Überblick über die Leistungen für Unterkunft, Heizung und Warmwasserbereitung, die Frage der Angemessenheit dieser Leistungen, die Voraussetzungen für einen Umzug, die Problemlagen, die mit dem Wohnungswechsel verbunden sind und das kommunale Satzungsrecht nach § 22a SGB II.

Unter Berücksichtigung aktueller Gesetzesänderungen und Rechtsprechung erhalten die Teilnehmenden umfassenden Einblick in die Rechtslage, die Gewährungspraxis der Behörden sowie wichtige Tipps, um Rechtsansprüche im Sinne von Leistungsbeziehenden durchzusetzen.

Infos und Anmeldung unter: http://www.frank-jaeger.info/aktuelles/fachseminar-unterkunftskosten-nach-dem-sgb-ii-und-1

Das war es dann wieder mal für heute.

Mit besten und kollegialen Grüßen

Harald Thomé
 
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