Bezugsberechtigung des geschiedenen Ehegatten aus Lebens- oder Rentenversicherungen
(Nürnberg) Nach einer durchgeführten Scheidung sollten dringend alle bestehenden Lebens- oder Rentenversicherungen auf ihre Bezugsberechtigungen hin überprüft werden.
Darauf verweist noch einmal der Nürnberger Fachanwalt für Familienrecht Martin Weispfenning, Geschäftsführer der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. (DANSEF) in Nürnberg unter Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 14.02.2007 – AZ.: IV ZR 150/05 -.
In dem Fall begehrte der Kläger von der Versicherung die Auszahlung von Versicherungsleistungen aus einer von seiner verstorbenen Ehefrau bei der ihr genommenen Rentenversicherung. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zwischen der verstorbenen Ehefrau des Klägers und dem Versicherer im Jahre 1979 war diese in erster Ehe mit einem anderen Mann verheiratet. Für die bei Tod fällige Beitragsrückgewähr war in dem Versicherungsantrag als Bezugsberechtigter der "Ehegatte der versicherten Person" angegeben. Die erste Ehe der verstorbenen Ehefrau des Klägers wurde 1985 geschieden; von 1993 bis zu ihrem Tod 1994 war sie mit dem Kläger verheiratet. Nach dem Tod der Ehefrau des Klägers zahlte der Versicherer an den Mann aus erster Ehe Versicherungsleistungen in Höhe von 6.255,02 € aus, die der zweite Ehemann nun von der Versicherung zurückbegehrte.
Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen. Auch die hiergegen gerichtete Revision des Klägers wurde vom BGH zurückgewiesen, betont Weispfenning.
Die Benennung eines Bezugsberechtigten erfolge durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Versicherer. Gleiches gilt für die Erklärung einer etwaigen Aufhebung oder Änderung der Bezugsberechtigung. Der Inhalt der Erklärung ist durch Auslegung zu ermitteln, wobei auf das Verständnis des Versicherers im Zeitpunkt ihrer Abgabe abzustellen sei.
Die Auslegung führte hier zu dem Ergebnis, dass der zum Zeitpunkt der Erklärung 1979 in bestehender Ehe lebende Partner des Versicherungsnehmers, also derjenige aus der ersten, geschiedenen Ehe, begünstigt wurde. Diese Erklärung werde bei einer etwaigen späteren Scheidung der Ehe nicht "automatisch" unwirksam. Für eine wirksame Änderung der ursprünglichen Bezugsberechtigung zugunsten des Klägers als neuer Ehemann wäre eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Versicherer erforderlich gewesen, die aber nicht erfolgt war.
Weispfenning empfahl daher dringend, dieses Urteil zu beachten und ggfs. Rechtsrat einzuholen, wobei er u. a. auch auf die auf Familienrecht spezialisierten Anwältinnen und Anwälte in der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V - www.dansef.de – verwies, in der bundesweit mehr als 700 auf Erbrecht, Erbschaftsteuerrecht und Scheidungsrecht spezialisierte Rechtsanwälte und Steuerberater organisiert sind.
Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:
Martin Weispfenning
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Familienrecht
DANSEF – Geschäftsführer
c/o Dr. Scholz & Weispfenning
Königstorgraben 3
90402 Nürnberg
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