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Martin Warm
Rechtsanwälte Warm und Kollegen
Detmolder Str. 204
33100 Paderborn


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Fahrtkosten für Leiharbeitnehmer bei wechselnden Einsatzorten

Ein im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung eingesetzter Arbeitnehmer hat Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten, sofern der Einsatzort weiter entfernt ist als der Vertragsarbeitgeber

Ein Leiharbeitnehmer hat grundsätzlich einen aus § 670 BGB analog begründeten Anspruch auf Ersatz der entstehenden Fahrtkosten für den Einsatz an unterschiedlichen Arbeitsorten. Voraussetzung hierfür ist, dass die Entfernung zum Einsatzort größer ist als die Entfernung zum Vertragsarbeitgeber.

Eine Vereinbarung, die pauschal ausschließt, dass Anfahrtskosten zum Einsatzbetrieb ersetzt werden bzw. im regulär gezahlten Entgelt enthalten sind, stellt eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers dar. Demnach ist eine solche Vereinbarung unwirksam.

Urteil des LAG Hamm vom 13.01.2016; 5 Sa 1437/15; AA 2016, 90

Mein Tipp: Wenn Sie sicher gehen wollen, ob die Regelung bezüglich der Fahrtkosten in Ihrem Arbeitsvertrag gültig ist, lassen Sie Ihren Vertrag von einem im Arbeitsrecht versierten Anwalt prüfen. Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Martin J. Warm

Mitgeteilt von Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht Martin J. Warm, Paderborn (http://www.warm-wirtschaftsrecht.de)

 

 
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