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Michael Henn
Dr. Gaupp & Coll. Rechtsanwälte
Gerokstrasse 8
70188 Stuttgart


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10 Urteile, die Ihre Leser interessieren könnten

zusammengestellt von Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeitsrecht u. Fachanwalt für Erbrecht
Michael Henn, Stuttgart



I.
Aufklärungs- und Beratungspflichten des Versicherungsmaklers
BGH, Urteil vom 10.03.2016, Az: I ZR 147/14

a) Die Pflichten des Versicherungsmaklers zur Aufklärung und Beratung umfassen vor allem die Fragen, welche Risiken der Versicherungsnehmer absichern sollte, wie die effektivste Deckung erreicht werden kann, bei welchem Risikoträger die Absicherung vorgenommen werden kann und zu welcher Prämienhöhe welche Risikoabdeckung erhältlich ist. Ein Versicherungsmakler erfüllt diese Pflichten nicht allein dadurch, dass er ohne Prüfung und Erörterung im konkreten Fall den Versicherungsnehmer auf Lücken einer bestehenden Versicherung sowie die dadurch hervorgerufenen wirtschaftlichen Risiken hinweist und einen Versicherungsschutz gegen alle Risiken empfiehlt.

b) Hat der Versicherungsmakler seine Prüfungs- und Beratungspflichten umfassend erfüllt und entscheidet sich der Versicherungsnehmer gegen die ihm vorgeschlagene, sach- und interessengerechte Vorgehensweise, kann der Versicherungsmakler für einen unzureichenden Versicherungsschutz des Versicherungsnehmers nicht verantwortlich gemacht werden. Der Versicherungsmakler ist in diesem Fall nicht verpflichtet, seine Empfehlung zu wiederholen und den Versicherungsnehmer gegen dessen erklärten Willen erneut zu beraten.

c) Ist der Versicherungsnehmer noch nicht oder nicht ausreichend beraten worden, darf der Versicherungsmakler keine sachwidrigen Weisungen akzeptieren und hat dafür zu sorgen, dass der Versicherungsnehmer eine für eine sach- und interessengerechte Entscheidung geeignete Entscheidungsgrundlage erhält. Der Versicherungsmakler darf von der Beratung eines nicht ausreichend informierten Versicherungsnehmers nur absehen, wenn der Versicherungsnehmer ihm unmissverständlich erklärt, dass er auf eine weitergehende Beratung verzichtet.

d) Der Versicherungsmakler, der seiner sekundären Darlegungslast zur Erfüllung seiner Aufklärungs- und Beratungspflichten nicht genügt hat, ist für seine Behauptung einer sach- und interessenwidrigen Weisung des Versicherungsnehmers und dessen Verzicht auf eine weitergehende Beratung darlegungsund beweisbelastet.

e) Hat der Versicherungsnehmer auf einen umfassenderen Versicherungsschutz und eine weitergehende Beratung durch den Versicherungsmakler verzichtet, ist dieser nicht gehalten, bei unveränderter Sachlage auf die damit verbundenen Risiken erneut hinzuweisen.

II.
Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens bei ärztlichen Eingriffen
Urteil vom 19.07.2016, Az: VI ZR 75/15

BGB § 823 Aa
Der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens, der darauf zielt, der Patient sei mit der Vornahme des Eingriffs durch einen anderen Operateur einverstanden gewesen, ist nicht erheblich, weil dies dem Schutzzweck des Einwilligungserfordernisses bei ärztlichen Eingriffen widerspricht ( § 823 Abs. 1 BGB ).


III.
Beteiligungen an Schiffsfonds
LG Itzehoe 7, Urteil vom 06.10.2016, Az. 7 O 236/13

Beteiligungen an Schiffsfondssind spekulative Anlagen, die sich nur für Anleger eignen, die Erfahrungen in Beteiligungen haben und bereit sind, die besonderen Risiken, die mit ihnen verbunden sind, auch einzugehen. Sie sind zur Altersvorsorge generell ungeeignet.

IV.
Bankenhaftung bei fehlerhafter Anlageberatung
OLG München 5. Zivilsenat, Urteil vom 27.09.2016, Az. 5 U 129/16

Bankenhaftung bei fehlerhafter Anlageberatung: Pflicht zur Überprüfung der Angaben in einem Fondsprospekt über die finanzielle Beteiligung an der Errichtung und dem anschließenden Betrieb eines Riesenrades.
Wenn der Prospekt eines zum Zweck der finanziellen Beteiligung an der Errichtung und dem anschließenden Betrieb eines Riesenrades mit integrierten Gewerbeflächen aufgelegten Publikumsfonds den Eindruck erweckt, die prospektierte Planung werde jedenfalls nahezu 1:1 umgesetzt, so hat dies eine Bank, die den Fonds in ihr Anlageprogramm aufgenommen hat, bei der von ihr geschuldeten Prüfung mit banküblichem kritischen Sachverstand zu hinterfragen. Andernfalls ist dem Kunden vor Zeichnung mitzuteilen, dass die an sich gebotene Prüfung der Beteiligung unterblieben ist.

V.
Kündigung eines Bausparvertrages
OLG Celle 3. Zivilsenat, Urteil vom 14.09.2016

1. Ein Bausparvertrag kann durch die Bausparkasse dann gem. § 488 Abs. 3 BGB gekündigt werden kann, wenn er bis zur Bausparsumme vollständig angespart ist. Bonuszinsen, die der Bausparer erhält, wenn er bei Annahme der Zuteilung des Vertrages auf das Bauspardarlehen verzichtet, sind dabei nicht zu berücksichtigen.
2. Erhält der Bausparer Bonuszinsen bis zu 5% p. a., wenn er bei Annahme der Zuteilung des Vertrages auf das Bauspardarlehen verzichtet, ist der Bausparer grundsätzlich nicht verpflichtet, die Zuteilung des Bausparvertrages anzunehmen. Das Vertragsverhältnis wird auch nach erfolgter Zuteilung fortgeführt, soweit der Bausparer von sich aus keine weiteren rechtlichen Erklärungen (Annahme der Zuteilung oder Kündigung des Bausparvertrages) abgibt.

VI.
Abrechnung Mietwagenkosten bei Unfall
LG Saarbrücken 13. Zivilkammer, Urteil vom 23.09.2016, Az. 13 S 53/16

Rechnet der Unfallgeschädigte seinen Schaden konkret ab, sind Mietwagenkosten grundsätzlich für die gesamte erforderliche Ausfallzeit zu leisten, d.h. für die im konkreten Fall notwendige Wiederbeschaffungsdauer zuzüglich der Zeit für die Schadensfeststellung und ggfl. einer angemessenen Überlegungszeit. Auch konkret eingetretene Verzögerungen wie sie etwa durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts entstanden sind, muss der Schädiger jedenfalls im üblichen Rahmen hinnehmen.

VII.
Außerordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses
LG Berlin 67. Zivilkammer, Beschluss vom 27.07.2016, Az. 67 S 154/16

Die außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses wegen unbefugter entgeltlicher Gebrauchsüberlassung einer vom Mieter über ein Internetportal ("a...") angebotenen Mietwohnung an Touristen ist - ebenso wie die darauf gestützte ordentliche Kündigung - grundsätzlich nur dann wirksam, wenn der Vermieter den Mieter vor Ausspruch der Kündigung erfolglos abgemahnt hat.
Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Berufung ist nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden.


VIII.
Mindestlohnwirksamkeit - Anrechenbarkeit einer Zulage
Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen) 11. Kammer, Urteil vom 08.09.2016, Az. 11 Sa 78/16

Eine Zulage von 119,34 €, die der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin (Spielhallenaufsicht) allmonatlich neben der mit einem Stundenlohn von 7,50 € berechneten Grundvergütung auszahlt und deren Bezug nicht von weiteren Voraussetzungen abhängig ist - insbesondere nicht von der Anzahl monatlich angefallener Nachtarbeits-, Sonntags- oder Feiertagsstunden -, ist mindestlohnwirksam und kann vom Arbeitgeber auf den geschuldeten Mindestlohn angerechnet werden.
Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass die Zulage im Juli 2014 vereinbart worden ist, um eine Schmälerung des Arbeitsentgelts nach einer vom Arbeitgeber gewünschten Reduzierung der vertraglichen Zuschläge für Arbeiten nach 20.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen auszugleichen.
Da der Anspruch auf die Zulage von 119,34 € nach der Vereinbarung vom Juli 2014 unabhängig davon ist, ob und in welchem Umfang in den einzelnen Monaten Nachtarbeit, Sonntagsarbeit oder Feiertagsarbeit angefallen sind, ist ein Funktionswandel gegenüber der früheren Vertragslage bewirkt worden, der bei der Prüfung der funktionellen Gleichwertigkeit der Zulage zu Grundvergütung und Mindestlohn zu beachten ist.

IX.
Mittelverwendungskontrollvertrag: Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte; Aufgaben eines Mittelverwendungskontrolleurs
Brandenburgisches Oberlandesgericht 11. Zivilsenat, Urteil vom 12.08.2016, Az. 11 U 42/15

1. Bei einem Mittelverwendungskontrollvertrag, der im Verkaufsprospekt einer Fondsgesellschaft abgedruckt ist, handelt es sich um einen Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte (Kapitalanleger), wenn der jeweilige Dritte gemäß dem Inhalt des Vertrags mit der Hauptleistung bestimmungsgemäß in Berührung kommen soll, an seiner Einbeziehung ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers besteht, den Interessen des Schuldners durch Erkennbarkeit und Zumutbarkeit der Haftungserweiterung Rechnung getragen wird und der Dritte schutzbedürftig ist (vgl. BGH, 28. Januar 2015, XII ZR 201/13).
2. Einem Mittelverwendungskontrolleur, der nicht als Treuhandkommanditist tätig wird, obliegen im Verhältnis zum Kapitalanleger keine generellen Prüfungs-, Kontroll- und Hinweispflichten bezüglich aller wesentlichen Umstände, die für die zu übernehmende Beteiligung von Bedeutung sind. Er muss allein gegenüber den künftigen Kapitalanlegern schon vor dem Abschluss des jeweiligen Beteiligungsvertrages und ohne konkreten Anlass sicherstellen, dass die Verwendung der angelegten Gelder zu den gesellschaftsvertraglich vorgesehenen Zwecken auftragsgerecht gewährleistet ist (vgl. OLG Koblenz, 15. Januar 2016, 8 U 1268/14).
3. Ob eine effektive Mittelverwendungskontrolle möglich ist, kann allein auf der Grundlage dessen geprüft und beurteilt werden, was als Pflichtenprogramm für den Kontrolleur vereinbart wurde und was vom Kapitalanleger aufgrund der Prospektangaben erwartet werden darf.

X.
Pflichten gegenüber volljährigen Gästen/Besuchern des Anschlussinhabers
BGH, Urteil vom 12.05.2016, Az: I ZR 86/15

Ohne konkrete Anhaltspunkte für eine bereits begangene oder bevorstehende Urheberrechtsverletzung ist der Inhaber eines Internetanschlusses grundsätzlich nicht verpflichtet, volljährige Mitglieder seiner Wohngemeinschaft oder seine volljährigen Besucher und Gäste, denen er das Passwort für seinen Internetanschluss zur Verfügung stellt, über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen aufzuklären und ihnen die rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu untersagen.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Michael Henn
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Schriftleiter mittelstandsdepesche
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