McAdvo Anwaltssuche – Finden Sie einen Rechtsanwalt - Österreich
 
 
Michael Henn
Dr. Gaupp & Coll. Rechtsanwälte
Gerokstrasse 8
70188 Stuttgart


» zum Anwaltsprofil

10 Urteile, die Ihre Leser interessieren könnten

zusammengestellt von Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeitsrecht u. Fachanwalt für Erbrecht
Michael Henn, Stuttgart



I.
Überraschende Abtretungsklausel bei Verkehrsunfällen
BGH, Urteil vom 21.06.2016, Az: VI ZR 475/15
Eine formularmäßig in einem Vertrag über die Erstellung eines Schadensgutachtens nach einem Verkehrsunfall vereinbarte Abtretungsklausel, wonach der Geschädigte zur Sicherung des Sachverständigenhonorars von seinen Schadensersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall gegen den Fahrer, den Halter und den Haftpflichtversicherer die Ansprüche auf Ersatz der Positionen Sachverständigenkosten, Wertminderung, Nutzungsausfall, Nebenkosten und Reparaturkosten in dieser Reihenfolge und in Höhe des Honoraranspruchs an den Sachverständigen abtritt, wobei der Anspruch auf Ersatz einer nachfolgenden Position nur abgetreten wird, wenn der Anspruch auf Ersatz der zuvor genannten Position nicht ausreicht, um den gesamten Honoraranspruch des Sachverständigen zu decken, ist im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB überraschend.

II.
Geschäftsführer als betriebsstörender Arbeitnehmer
BGH, Beschluss vom 2.08.2016 – 7 TaBV 11/16

1. Der Betriebsrat kann die "Entfernung" des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH der Arbeitgeberin nicht gem. § 104 BetrVG verlangen
2. Für die Anwendung des § 104 BetrVG ist allein der nationale Arbeitnehmerbegriff maßgeblich.

Siehe:
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/hamm/lag_hamm/j2016/7_TaBV_11_16_Beschluss_20160802.html

III.
Informationsrecht des Kommanditisten
BGH, Beschluss vom 14.06.2016, Az: II ZB 10/15
Das in § 166 Abs. 3 HGB geregelte außerordentliche Informationsrecht des Kommanditisten ist nicht auf Auskünfte beschränkt, die der Prüfung des Jahresabschlusses dienen oder zum Verständnis des Jahresabschlusses erforderlich sind. Vielmehr erweitert § 166 Abs. 3 HGB das Informationsrecht des Kommanditisten bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auch auf Auskünfte über die Geschäftsführung des Komplementärs allgemein und die damit im Zusammenhang stehenden Unterlagen der Gesellschaft.

IV.
Umfang des Haftungsausschlusses für Sachmängel
BGH, Urteil vom 22.04.2016, Az: V ZR 23/15

Der in einem Grundstückskaufvertrag vereinbarte umfassende Haftungsausschluss für Sachmängel erfasst auch die nach öffentlichen Äußerungen des Verkäufers zu erwartenden Eigenschaften eines Grundstücks oder des aufstehenden Gebäudes


V.
Mietrecht
BGH, Versäumnisurteil vom 20. Juli 2016 - VIII ZR 263/14, veröffentlicht am 5.09.2016

Der Anspruch des Mieters auf Rückgabe einer Mietsicherheit wird erst fällig, wenn eine angemessene Überlegungsfrist abgelaufen ist und dem Vermieter keine Forderungen aus dem Mietverhältnis mehr zustehen, wegen derer er sich aus der Sicherheit befriedigen. darf (Bestätigung und Fortführung von

Betriebskostennachforderungen aus Jahresabrechnungen des Vermieters sind wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 216 Abs. 3 BGB. Dem Vermieter ist es deshalb nach § 216 Abs. 3 BGB verwehrt, sich wegen bereits verjährter Betriebskostennachforderungen aus der Mietsicherheit zu befriedigen.

VI.
Anzeige eines bekannten Reisemangels
BGH, Urteil vom 19.07.2016, Az: X ZR 123/15

Die Anzeige eines Reisemangels durch den Reisenden ist nicht schon deshalb entbehrlich, weil dem Reiseveranstalter der Mangel bereits bekannt ist.

VII.
Druck(änderungs)kündigung
LAG BW, Urteil vom 26.08.2016, Az: 1 Sa 14/16

Im Fall einer echten Druck(änderungs)kündigung (hierzu zuletzt BAG 18. Juli 2013 - 6 AZR 420/12) ist das Ausmaß der Bemühungen des Arbeitgebers, sich schützend vor den Arbeitnehmer zu stellen, auch davon abhängig, in welchem Umfang der Arbeitnehmer zu dem eingetretenen tiefgreifenden Zerwürfnis mit anderen Arbeitnehmer und Dritten einen Verursachungsbeitrag geleistet hat (im Streitfall: Weigerung von Schlachthofbetreibern, Lohnschlachtgruppen und Amtstierärzten, mit einer bestimmten, in der Fleischbeschau eingesetzten Tierärztin weiter zusammenzuarbeiten).

VIII.
Weigerung des Kapitalanlegers, sich durch Übergabe von Emissionsprospekten über die Einzelheiten der empfohlenen Anlage aufklären zu lassen; Einbeziehung des Agios in die Berechnung der Eigenkapitalbeschaffungskosten

BGH, Urteil vom 15.09.2016, Az: 11 U 209/15

1. Weist der Anleger die ihm angebotenen Emissionsprospekte als "Papierkram, mit dem ich nichts zu tun haben will" zurück und erklärt, diese seien ihm zu dick und zu schwer, nimmt er aber einige mündliche Erläuterungen des Anlageberaters durchaus entgegen, gibt es keine Grundlage für die Annahme, er habe über die wesentlichen Anlagerisiken und -eigenschaften nicht in vollem Umfang aufgeklärt werden wollen. Die objektgerechte Beratung muss dann in vollem Umfang mündlich erfolgen.

2. Bei der Prüfung, ob die Eigenkapitalbeschaffungskosten einer Fondsgesellschaft die Grenze von 15% des einzuwerbenden Eigenkapitals überschreiten, ist das von den Anlegern bezahlte Agio sowohl bei den Eigenkapitalbeschaffungskosten als auch beim eingeworbenen Eigenkapital zu berücksichtigen.
IX.
Frachtrecht
BGH, Urteil vom 19.08.2016, Az: 5 U 1/15

Ein Frachtführer führt einen Schaden leichtfertig herbei, wenn er eine wertvolle Uhrensendung in einer Lagerhalle, die auf einem umzäunten Gelände liegt, nur mit einer Stahltür mit Sicherheitsschloss verschlossen ist und ein ungesichertes Oberlicht hat, vorübergehend verwahrt.

X.
Unternehmenskreditvertrag: Inhaltskontrolle für Formularklauseln über die Entrichtung eines Bearbeitungsentgelts
BGH, Urteil vom 03.08.2016, Az: 5 U 138/16, 5 U 0138/16

Im unternehmerischen Verkehr können durch Klauseln wirksam Darlehensnehmer zur Zahlung eines Bearbeitungsentgelts verpflichtet werden.

Ein in einem Unternehmensdarlehensvertrag formularmäßig vereinbartes Bearbeitungsentgelt hält der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB stand (Insbesondere stellen solche Klauseln zur Verpflichtung, von dem Darlehensbetrag einen Teilbetrag als Bearbeitungsgebühr zu zahlen, keine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB dar

Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Michael Henn
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Schriftleiter mittelstandsdepesche
Rechtsanwälte Dr. Gaupp & Coll.
Kronprinzstr. 14
70173 Stuttgart
Tel.: 0711/ 30 58 93-0Fax: 0711/ 30 58 93-11
e-Mail: henn@drgaupp.dewww.drgaupp.de
 
«  zurück