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Jürgen Möthrath
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Schadenwiedergutmachung im Rahmen der Bewährungsauflage kann als Werbungskosten bei der Steuer abgezogen werden

Bewährungsauflagen oder Geldauflagen im Rahmen des § 153a StPO, die zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens gezahlt werden, können als Werbungskosten abgezogen werden.

Im Rahmen der Entscheidung von Strafgerichten, die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wird den Verurteilten im Bewährungsbeschluss häufig zur Auflage gemacht, durch Ausgleichszahlungen an das geschädigte Tatopfer den durch die Tat entstandenen Schaden wieder gut zu machen (vgl. § 56b Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StGB).

Soweit diese Geldauflagen zum Ausgleich von Schäden gezahlt werden, können diese nach einer neuen Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urt. vom 15.01.2009 – AZ: VI R 37/06) als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig sein.

Das Abzugsverbot des § 12 Nr. 4 EStG steht demnach in diesen Fällen dem Wer-bungskostenabzug der Bewährungsauflage nicht entgegen, so das Gericht.

Hierbei ist der Werbungskostenabzug nicht allein auf die Fälle beschränkt, in denen die Auflage nach § 56b Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StGB erteilt wird, sondern soll ebenso auf die Fälle der Schadenswiedergutmachung nach § 59a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StGB, § 153a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StPO und § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 JGG anwendbar sein.

Anders verhält es sich bei Geldzahlungen nach den genannten Vorschriften, die als Auflagen und Weisungen der Genugtuungsfunktion für das begangene Unrecht ent-sprechen, da diese Zahlungen ihrem Charakter nach einer strafrechtlichen Sanktion entsprechen. Bei diesen Zahlungen steht § 12 Nr. 4 EStG dem Abzug als Werbungs-kosten entgegen.

Dies bedeutet, dass zum Beispiel Geldauflagen nach § 153a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StPO nicht abzugsfähig sind, wenn diese an die Staatskasse oder eine gemeinnützige Ein-richtung zu zahlen sind.

In der Praxis wird es sich im Hinblick auf diese Entscheidung empfehlen, darauf zu drängen, dass im Rahmen der Entscheidung, die der Bewährungsauflage oder der Einstellungsauflage (im Fall des § 153a StPO) zu Grunde liegt, klar differenziert wird, ob die Zahlung ausschließlich der Schadenwiedergutmachung dient, oder ob diese überwiegend Strafcharakter haben soll.

Diese Klarstellung wird in Bezug auf die steuerliche Anerkennung des Geldbetrages im Rahmen des Werbungskostenabzuges hilfreich sein.
 
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