Grundsatzentscheidung des BGH zum Ehegattenunterhalt
Der Bundesgerichtshof äußerte sich am 18.03.2009 erstmals grundlegend zu dem seit 01.01.2008 neu gefassten Unterhaltsrecht.
Grundsätzlich betont der Bundesgerichtshof, dass ein geschiedener Ehegatte (dies gilt aber auch für die nicht verheiratete Kindesmutter) grundsätzlich nur für drei Jahre nach der Geburt des Kindes Unterhalt verlangen kann. Eine Verlängerung des Unter-haltsanspruchs ist aber möglich, wobei es hier immer auf den konkreten Einzelfall an-kommt. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kindesbetreuung zu berücksichtigen. Weiterhin verlängert sich der Anspruch auf Be-treuungsunterhalt, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbe-treuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit ent-spricht.
Meiner Meinung nach kann von einem „Chaos“ im Unterhaltsrecht – wie dies teilwei-se in den Medien publiziert wird – keine Rede sein. Es ist schlicht und ergreifend nur erforderlich, bei der Prüfung, ob auch nach der Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes ein Unterhaltsanspruch besteht, die genauen Verhältnisse im jeweiligen Einzelfall sehr genau zu prüfen und zu analysieren. Oft wird sich ein Unterhaltsan-spruch auch noch nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes ergeben: So hat das Oberlandgericht Köln beispielsweise (AZ 4 US 101/08) gerade geurteilt, dass eine Frau, die Kinder im Alter von 9 und 11 Jahren betreut, einen Anspruch auf Ehe-gattenunterhalt hat, der zeitlich zunächst nicht zu begrenzen ist. In diesem Fall be-stand die Besonderheit, dass die Frau im Schichtdienst gearbeitet hatte und dies teilweise auch am Wochenende. Damit musste die Frau an den arbeitsfreien Nach-mittagen, der Frühschicht und dem arbeitsfreien Wochenende die Betreuung der Kinder intensivieren, um den Ausfall an den anderen Tagen und dem Wochenende wegen ihrer Arbeitstätigkeit zu kompensieren. Darüber hinaus gingen die beiden Kin-der zahlreichen sportlichen und musikalischen Hobbies nach, die die betreuende Frau zeitlich, physisch und psychisch enorm beanspruchten.
Dementsprechend zeigt sich, dass eine Verlängerung des Unterhaltsanspruchs über drei Jahre hinaus alles andere als selten ist und einer jeweiligen sorgfältigen Prüfung durch einen Fachmann bedarf.
Die Rechtssprechung orientiert sich dabei am Einzelfall, so dass hier mehr Gerechtig-keit verzeichnet werden kann, wobei zur jeweiligen Lösung des Falles die detaillierte Kenntnis der bisher ergangenen Rechtssprechung unerlässlich ist.
RA Sebastian Windisch
Sozius der Kanzlei Vollmer, Bock, Windisch, Renz
Fachanwalt für Familienrecht
Mediator
www.vbwr.de
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