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Martin Dreifuss
Advokatur Martin Dreifuss
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3011 Bern


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Anordnung der Gütertrennung

Eheschutz - Gütertrennung

Das Schweizerische Bundesgericht hat der in vielen Kantonen gängigen Praxis, wonach ein Ehegatte einseitig ohne Weiteres im Rahmen eines Eheschutzgesuches die Anordnung der Gütertrennung beantragen konnte, falls er die spätere Scheidung nach zweijährigem Getrenntleben anstrebte, einen Riegel geschoben. Es muss ein wichtiger Grund, z.B. Gefährdung der finanziellen Interessen, vorliegen, welcher die Anordnung der Gütertrennung im Rahmen des Getrenntlebens rechtfertigt. Der Unterzeichnende bedauert diesen Rückschritt, denn Eheschutzverfahren dienen heute grösstenteils der Vorbereitung und Einleitung einer späteren Ehescheidung.
 
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