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Martin Josef Haas
MJH Rechtsanwälte, Fachanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht
Fuggerstr. 14
86830 Schwabmünchen


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Feststellungsinteresse des Darlehensnehmers bei Widerruf gegeben!

Auch und gerade für den Fall, dass Darlehensnehmer, nach Ausübung Ihres Widerrufsrechtes weitere Zahlungen erbringen (ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, und dem Vorbehalt der Rückforderungen Leistungen an die Bank mit dem Hinweis, dass auf die Hauptforderungen des Rückabwicklungsverhältnisses erbringen) ist dies der Fall.

Nach Auffassung des OLG München kann im so einem Fall das Feststellungsinteresse bejaht werden. Dies wurde in dem seitens unserer Kanzlei vertretenen Fall wie folgt begründet:…. „ Ausweislich der mehrfach vorgelegten Aufstellungen zu Zins und Tilgung, die sich die Beklagte hinsichtlich ihrer Aufrechnungserklärungen in den ihr günstigen Punkten zu Eigen gemacht hat, werden auch nach Widerruf und Klageerhebung die vereinbarten Raten geleistet, so dass etwaige Leistungsanträge fortlaufend umzustellen wären“.

Ferner ist die Beklagte juristische Person des öffentlichen Rechts, so dass davon ausgegangen werden kann, dass diese bei Feststellung der streitigen Wirksamkeit des Widerrufs ihren Leistungspflichten - Zug um Zug gegen Erbringung der von den von den Klägern geschuldeten Herausgabe der Darlehensvaluta sowie der gezogenen Gebrauchsvorteile - nachkommen wird, genauso wie sie infolge der Feststellung des Landgerichts zu beachten hat, dass sie zur Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung nicht berechtigt ist.

Aufgrund ggf. drohender Fristabläufe sollten interessierte Darlehensnehmer spätestens jetzt oder im Mai eine versierte Kanzlei beauftragen.

Wir erbringen mit Kontaktaufnahme und Übermittlung Ihrer Unterlagen (z. B. als Scan an unsere E-Mail-Adresse) eine kostenfreie (rechtsunverbindliche) Ersteinschätzung, ob die Ausübung eines Widerrufsrechtes in Ihrem Fall vielversprechend ist oder nichts geht.

Nach Auffassung des OLG München kann im so einem Fall das Feststellungsinteresse bejaht werden. Dies wurde in dem seitens unserer Kanzlei vertretenen Fall wie folgt begründet:…. „ Ausweislich der mehrfach vorgelegten Aufstellungen zu Zins und Tilgung, die sich die Beklagte hinsichtlich ihrer Aufrechnungserklärungen in den ihr günstigen Punkten zu Eigen gemacht hat, werden auch nach Widerruf und Klageerhebung die vereinbarten Raten geleistet, so dass etwaige Leistungsanträge fortlaufend umzustellen wären“.

Ferner ist die Beklagte juristische Person des öffentlichen Rechts, so dass davon ausgegangen werden kann, dass diese bei Feststellung der streitigen Wirksamkeit des Widerrufs ihren Leistungspflichten - Zug um Zug gegen Erbringung der von den von den Klägern geschuldeten Herausgabe der Darlehensvaluta sowie der gezogenen Gebrauchsvorteile - nachkommen wird, genauso wie sie infolge der Feststellung des Landgerichts zu beachten hat, dass sie zur Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung nicht berechtigt ist.

Aufgrund ggf. drohender Fristabläufe sollten interessierte Darlehensnehmer spätestens jetzt oder im Mai eine versierte Kanzlei beauftragen.

Wir erbringen mit Kontaktaufnahme und Übermittlung Ihrer Unterlagen (z. B. als Scan an unsere E-Mail-Adresse) eine kostenfreie (rechtsunverbindliche) Ersteinschätzung, ob die Ausübung eines Widerrufsrechtes in Ihrem Fall vielversprechend ist oder nichts geht.
 
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