Kfz-Kaskoversicherung: Leistungsfreiheit des Versicherers bei Entwendung eines unverschlossenen Kfz?
Der Versicherer ist bei Entwendung eines Kfz leistungsfrei, wenn der Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt wird, indem das Fahrzeug unverschlossen mit noch darin befindlichen Zündschlüssel vom Versicherungsnehmer verlassen wird!
Hier hatte der Versicherungsnehmer in Polen sein Kfz verlassen, um nach dem Weg zu fragen. Dabei hatte er seinen Pkw nicht verschlossen und auch den Zündschlüssel stecken lassen und sich zum Erfragen des Weges auf die Beifahrerseite begeben. Daraufhin begehrte er von seinem Kaskoversicherer eine Entschädigungszahlung in Höhe von 40.303,45 Euro. Der Versicherer verweigerte die Zahlung, woraufhin der Versicherungsnehmer Klage vor dem LG Rostock einreichte, welches der Klage stattgab. Gegen dieses Urteil legte die beklagte Versicherung Berufung vor dem OLG Rostock ein. Die zulässige Berufung der Versicherung hatte Erfolg. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung aus der Kaskoversicherung zu, da der Versicherer nach § 61 VVG leistungsfrei ist. Der Versicherungsnehmer hat den Versicherungsfall grob fahrlässig im Sinne von § 61 VVG herbeigeführt, indem er sein Fahrzeug in Polen verließ, dabei den Schlüssel stecken ließ, um das Auto herum auf die Beifahrerseite ging und sich dort mit einem Passanten unterhielt. Grobe Fahrlässigkeit besteht bei Steckenlassen des Zündschlüssels ohne Eingriffsmöglichkeit gegen den Diebstahl. Auch handelt es sich unter diesen Umständen nicht um ein Augenblicksversagen bei dem Versicherungsnehmer, welches ihm zugute gekommen wäre.
Zudem beging der Versicherungsnehmer eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung gem. § 6 Abs. 3 VVG, § 7 I (2) S. 4, VI (2) AKB, die zur Leistungsfreiheit führt. Gem. § 7 I (2) S. 3 AKB war der Kläger verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und Minderung des Schadens dienlich sein konnte. Der Versicherungsnehmer hat der beklagten Versicherung den Sachverhalt von vornherein nicht so geschildert, wie er tatsächlich geschehen ist, indem er unterschiedliche und nachweislich falsche Angaben machte.
OLG Rostock, 5 U 153/08
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.
Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030/886 81 505.
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