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Stephan Schmelzer
Anwaltskanzlei Dr. Schmelzer
Ostberg 3
59229 Ahlen


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Die Verbraucherinsolvenz (Privatinsolvenz)

Die Verbraucherinsolvenz - bekannt auch unter dem Begriff der Privatinsolvenz - kann eingeleitet werden, wenn eine natürliche Person zahlungsunfähig ist und die Person keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat.

Unter bestimmten Voraussetzungen können auch „ehemals Selbstständige“ eine Verbraucherinsolvenz einleiten. Voraussetzung ist gem. § 304 InsO, dass die Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen die keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. „Überschaubar“ in diesem Sinne sind die Vermögensverhältnisse nur, wenn der Schuldner weniger als 20 Gläubiger hat.

Die Schuldenbefreiung kann erlangt werden, wenn über die Dauer von 6 Jahren (unter bestimmten Umständen kann eine verkürzte Zeit erzielt werden) ein Teil des Einkommens abgetreten wird
Zu beachten ist, dass Unterhaltsansprüche sowie hinterzogene Steuern von der Restschuldbefreiung nicht mehr erfasst sind.
Die Vorteile der Verbraucherinsolvenz liegen auf der Hand: der Schuldner wird schuldenfrei, ständige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen enden, gepfändet wird nur noch der pfändungsfreie Teil des Einkommens.
Die SchuFa-Einträge werden drei Jahre nach Erteilung der Restschuldbefreiung gelöscht.
Die wesentliche Schritte des Insolvenzverfahren lassen sich wie folgt skizzieren. Selbstverständlich leiten wir die notwendigen Maßnahmen ein und unterstützen Sie in den Verfahrensabschnitten:

1. Außergerichtliches

Schuldenbereinigungsverfahren
Die insolvente Person kann die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen nur beantragen, wenn zuvor ein ernsthafter Versuch unternommen wurde, mit den Gläubigern außergerichtlich eine Schuldenbereinigung zu erzielen. Diese Voraussetzung ist im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens bei der Antragstellung nachzuweisen. Wir können das außergerichtliche Verfahren für Sie einleiten und die Verhandlungen rechtskonform führen. Als geeignete Stelle im Sinne der InsO können wird auch das Scheitern der Einigung bescheinigen.

2. Gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren
3. Insolvenzplanverfahren
4. Gerichtliches Insolvenzverfahren
5. Wohlverhaltensphase
6. Restschuldbefreiung

In einigen Fällen müssen nicht alle 6 Schritte durchlaufen werden, da das Verfahren bereits erfolgreich auf einer der vorherigen Stufen zum Abschluss gebracht werden kann. Der Insolvenzplan ist seit dem 1. Juli 2014 für Verbraucher möglich.

Gerne berate ich Sie in und bin ich Ihnen bei der Einleitung des Verfahrens behilflich.

Rechtsanwalt Dr. Stephan Schmelzer, Fachanwalt IT-Recht, Fachanwalt Arbeitsrecht, zertifizierter Datenschutzbeauftragter, http://www.dr-schmelzer.com, Ostberg 3, 59229 Ahlen, Tel.: 02382.6646

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 
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