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Martin Haas
MJH Rechtsanwälte
Werner-Haas-Str. 8
86153 Augsburg


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Kaufempfehlungen für LetsBuyitGroup AG, CanCom , Venatus Interactive PLC oder Autev AG begründen Anspruch auf Schadensersatz?

Soweit diese in Folge der marktmanipulativen Tätigkeit und im Irrtum an die Ernsthaftigkeit der ausgesprochenen Kursempfehlungen sich zu Käufen dieser Small Caps ( z.B.: zu Käufen der Aktien: LetsBuyitGroup AG, CanCom , Venatus Interactive PLC oder Autev AG) entschlossen hatten, kann u.E. Schadensersatz gefordert werden.

Kursempfehlungen über das „Real Depot“ für LetsBuyitGroup AG, CanCom , Venatus Interactive PLC oder Autev AG begründen ggf. die Verpflichtung zum Schadensersatz!

Der persönlich verantwortliche der Börseninformationsbriefes haftet ggf. neben dem Unternehmen Semper Finance GmbH (dieses Unternehmen ist insolvent)auf Schadensersatz?

Der Verantwortliche, strafrechtlich vorbestraft wegen Kursmanipulation (Urteil des LG Frankfurt am Main im Februar 2014, (5/28 KLs 7521 JS 230590/12) hatte über den über das Internet vertriebenen Börseninformationsbrief „Deutscher Aktiendienst“ Kaufempfehlungen von sogenannten Small Caps (Wertpapiere kleiner börsennotierter Unternehmen) Kaufempfehlungen an Interessierte übermittelt. Dies auch auch unter Verwendung der Internet, Versende –Adresse; „Das Real.-Depot“.

Soweit diese in Folge der marktmanipulativen Tätigkeit und im Irrtum an die Ernsthaftigkeit der ausgesprochenen Kursempfehlungen sich zu Käufen dieser Small Caps ( z.B.: zu Käufen der Aktien: LetsBuyitGroup AG, CanCom , Venatus Interactive PLC oder Autev AG) entschlossen hatten, kann u.E. Schadensersatz gefordert werden.

Zwar ist die Strafbarkeit von Kursmanipulationen nicht Rechtsgrundlage für deliktsrechtliche Ansprüche. Dies, weil diese Vorschriften des Strafgesetzbuches nicht sogenannten Drittschutz entwickeln, also keine Schutznorm für den einzelnen Bürger sind.

Dennoch können Anhaltspunkte bestehen, die zum Schadensersatz verpflichten. Dies, wenn der Nachweis gelingt, dass die Börsenbriefe die von Herrn Frick in die Welt gesetzt wurden in Schädigungsabsicht erfolgten, der Inhalt objektiv nicht gerechtfertigt Fehlvorstellungen beim Empfänger veranlasste und das Ganze von der Rechtsordnung als sittenwidrig empfunden und durch ein Gericht beurteilt wird.

MJH Rechtsanwälte, Herr RA Haas meint: Betroffene sollten sich anwaltlich beraten lassen. Gerne können Sie auch Unterlagen über die Käufe, die Sie anlässlich solcher Empfehlungen getätigt haben kostenfrei zu einer Ersteinschätzung an unsere Mailadresse (info@kanzlei-haas.de) übermitteln. Dies am Besten mit den von Ihnen erhaltenen Kaufempfehlungen. Wir werden in einem ersten Schritt prüfen ob die Sache ggf. juristisch erfolgreich vertreten werden kann und ein Angebot unterbreiten.

Wer nichts tut kriegt auch nichts.
 
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