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Stefan Roth
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Schwarzgeld im Nachlass, was tun?

von Rechtsanwalt Dr. Stefan Roth, Nürnberg
Im Hinblick auf die derzeitige Vererbung enormer Vermögensmassen, insbesondere auch von Unternehmen, und andererseits der enormen Zunahme des Verfolgungsdrucks bei Steuerstraftaten, stellt sich derzeit vermehrt die Frage, wie Erben mit dem Thema umgehen sollen, dass sich Schwarzgelder im Nachlass befinden. Der vorliegende Beitrag kann keinesfalls die Beratung durch einen qualifizierten Rechtsanwalt oder Steuerberater ersetzen, vielmehr sollen hier lediglich allgemeine Hinweise und Handlungsempfehlungen gegeben werden.


Grundsätzlich ergeben sich für einen Erben, der mit Schwarzgeldern bzw. nicht versteuerten Vermögensbestandteilen im Nachlass (sog. steuerkontaminiertes Vermögen) konfrontiert ist, drei Handlungsmöglichkeiten: Ausschlagung der Erbschaft, Annahme der Erbschaft unter Verschweigen der Schwarzgelder sowie Annahme der Erbschaft und Rückkehr zur Steuerehrlichkeit:
Eine Ausschlagung der Erbschaft wird sich für den Erben nur dann empfehlen, wenn nach Nachzahlung der zu entrichteten Steuern sowie Zinsen auf nicht versteuerte Vermögensbestandteile und unter Berücksichtigung der übrigen Aktiva und Passiva eine Überschuldung des Nachlasses ergibt; Gleiches gilt auch für diejenigen Fälle, in welchen ein solcher Nach- lass für den Erben unerwünscht ist, bspw. aufgrund Beamteneigenschaft und möglicher disziplinarrechtlicher Konsequenzen sowie bei erheblichem öffentlichen Interesse an der Person des Erben. Allerdings ist zu beachten, dass eine Ausschlagung dann nicht mehr erfolgen kann, wenn der Erbe die Erbschaft bereits angenommen hat. Nachdem die Annahmeerklärung durch den Erben auch bei einer späteren Entdeckung des Schwarzgeldes wohl nicht angefochten werden kann, sollte der Erbe, falls ihm entsprechende Indizien bezüglich Schwarzgeldern vorliegen, das Für und Wider einer Ausschlagung sorgfältig prüfen und überdenken und ggf. qualifizierten Rat einholen.
Ein Verschweigen von Schwarzgeldern ist den Erben dagegen in keinem Fall anzuraten: Zunächst einmal verletzt der Erbe hierdurch die allgemeine Anzeigepflicht gemäß Erbschaftssteuergesetz, darüber hinaus ist der Erbe durch den Erbfall nunmehr steuererklärungspflichtig gem. den Vorschriften der Abgabenordnung, wenn der Erblasser pflichtwidrig diesbezüglich keine Steuererklärungen abgegeben hat. Zudem trifft den Erben, sobald er feststellt, dass der Erblasser unrichtige oder unvollständige Steuererklärungen abgegeben hat, gemäß Abgabenordnung die Pflicht, dies dem Finanzamt unverzüglich anzuzeigen und richtig zu stellen. Das Unterlassen einer solchen Richtigstellung stellt nach Ansicht der Finanzgerichte und des Bundesgerichtshofs eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen mit den bekannten strafrechtlichen Folgen dar.
Darüber hinaus sind auch die tatsächlichen Risiken für den so handelnden Erben enorm, da bestimmte Personen, insbesondere gewerbsmäßige Vermögensverwalter und damit Banken, dazu verpflichtet sind, Erbfälle den Finanzbehörden mitzuteilen. Gleiches gilt auch für Gerichte, Notare und sonstige Urkundspersonen soweit sie Verfügungen von Todes wegen (v.a. Testamente) eröffnen. Des Weiteren sind bereits ab relativ geringen Nachlasswerten von über EUR 250.000,00 oder einem Kapitalvermögen von über EUR 50.000,00 Kontrollmitteilungen des Erbschaftssteuerfinanzamtes an das Veranlagungsfinanzamt des Erblassers und dasjenige des Erben vorgesehen. Das Risiko erhöht sich noch bei Erbauseinandersetzungen unter Miterben sowie in denjenigen Fällen, in welchen größere Vermächtnisse zu erfüllen sind. Soweit Schwarzgelder zur Befriedigung von Miterben und/oder Vermächtnisnehmern verwandt werden müssen, bilden auch die entsprechenden tatsächlichen Transfers ein erheb- liches Entdeckungsrisiko. Regelmäßig wird zudem mindestens ein Mitglied der Erbenge- meinschaft bspw. aus beruflichen Gründen nicht bereit sein, diese strafrechtlichen Risiken mitzutragen, und schlussendlich birgt ein solches Schwarzgeldvermögen auch erhebliches Erpressungspotential. Folglich ist, nicht zuletzt im Hinblick auf die relativ einfache und kostengünstige Möglichkeit der Rückkehr zur Steuerehrlichkeit von einem solchen Vorgehen dringend abzuraten.
Hinsichtlich der Rückkehr zur Steuerehrlichkeit sind grundsätzlich zwei Fallvarianten zu unterscheiden: Solche mit Beteiligung des Erben an Steuerhinterziehungen des Erblassers (z.B. Ehefrau erbt, vorher gemeinsame Veranlagung) sowie Tatbestände ohne solche Beteiligung:
Soweit der Erbe an der Steuerhinterziehung des Erblassers nicht beteiligt war, hat er, wie bereits gesagt, gemäß Erbschaftssteuergesetz innerhalb von 3 Monaten nach Kenntnis von dem Erbfall jeden der Erbschaftsteuer unterliegenden Erwerb dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Mit anderen Worten, sind die bestehenden Schwarzgeldkonten dem Finanzamt zu offenbaren. Darüber hinaus hat der Erbe, soweit er feststellt, dass der Erblasser unrichtige oder unvollständige Steuererklärungen abgegeben hat, und es dadurch zu einer Steuerverkürzung gekommen ist oder noch kommen kann, die Pflicht, dies dem Finanzamt unverzüglich
anzuzeigen und die Sachverhalte gemäß den Vorschriften der Abgabenordnung richtig zu stellen. Als angemessener Zeitraum für die Berichtigung werden in der Literatur 2 bis 4 Wochen genannt, dennoch sollte der Erbe keinesfalls hier unnötig zuwarten. Denn obwohl die Berichtigungspflicht nur an eine positive Kenntnis des Erben anknüpft, sollte dieser sich keinesfalls darauf zurückziehen, dass er von unrichtigen oder unvollständigen Steuererklärungen des Erblassers nichts gewusst habe, wenn gleichzeitig umfangreiches Kapitalvermögen vorhanden ist und die Einkommensteuerbescheide des Erblassers keine Kapitaleinkünfte ausweisen.
Der Umfang der Berichtigungspflicht reicht je nach Fallkonstellation zwischen 4 und 10 Jahre zurück; diesbezüglich sollte in jedem Falle ein qualifizierter Berater in den Sachverhalt eingeschaltet werden, da es einerseits nicht im Interesse des Erben liegt, zu viel Steuern nachzuzahlen, andererseits aber eine Verletzung der Berichtigungspflicht eine strafbewehrte Steuerhinterziehung durch Unterlassen darstellt.
Soweit der Erbe selbst eine Steuerhinterziehung begangen hat, sind eine ausreichende Deklaration nach Erbschaftssteuergesetz sowie eine Berichtigung nach Abgabenordnung nicht ausreichend. Vielmehr muss der Erbe selbst eine Selbstanzeige abgeben, um in den Genuss der Straffreiheit bezüglich des Hinterziehungstatbestandes zu gelangen. Eine solche Selbstanzeige sollte stets nur gemeinsam mit einem qualifizierten Rechtsanwalt oder Steuerberater vorbereitet und erstattet werden; die Folgen einer „verunglückten“ Selbstanzeige sind ja spätestens seit dem Fall Hoeneß öffentlich bestens bekannt.
Zusammenfassend ist in all denjenigen Fällen, in welchen eine Ausschlagung der steuerkontaminierten Erbschaft nicht gewünscht ist, dem betroffenen Erben dringend der Rückkehr zur Steuerehrlichkeit anzuraten. Hierzu sollte der Erbe stets die Unterstützung eines qualifizierten Rechtsanwalts oder Steuerberaters in Anspruch nehmen, insbesondere in denjenigen Fällen, in welchen der Erbe selbst eine Steuerhinterziehung begangen hat.
 
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