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Martin Josef Haas
MJH Rechtsanwälte, Fachanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht
Fuggerstr. 14
86830 Schwabmünchen


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Ehegatten in Scheidung ! Achten Sie auf die Durchführung des Zugewinnausgleichverfahrens!

Es gelten die folgenden Grundsätze:
Soweit nach Rechtskraft einer Scheidung Finanzierungskosten weiterhin von dem leistungsstärkeren Ehegatten übernommen werden, hatte dieser einen Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich gegenüber demjenigen, der nichts bezahlt. (Etwas anderes gilt nur für den Fall, dass die Schuldentilgung bereits im Rahmen der Berechnung von Unterhaltsleistungen für nachehelichen Unterhalt bereits Berücksichtigung finden). Im Zeitraum vor der Scheidung gibt es im Regelfall keinen Ausgleichsanspruch.
Veräußern die (geschiedenen) Ehegatten ihre gemeinschaftliche Ehewohnung, kann es zum Streit kommen, wie der Gewinn aus der Veräußerung zu teilen ist.


Wir hatten im Rahmen unserer Beauftragung Ansprüche des geschiedenen Ehemannes auf Gesamtschuldnerausgleich aus der sowie Auskehrung eines Gewinnanteils aus der gemeinschaftlichen Veräußerung einer im Miteigentum der Parteien stehenden Immobilie zunächst außergerichtlich, dann gerichtlich gegenüber der Exfrau geltend gemacht. Das OLG München, Zivilsenate Augsburg gab hielt die Ansprüchen jedenfalls i.H.v. ca. 80.000,00 € begründet.
Es gelten die folgenden Grundsätze:
Soweit nach Rechtskraft einer Scheidung Finanzierungskosten weiterhin von dem leistungsstärkeren Ehegatten übernommen werden, hatte dieser einen Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich gegenüber demjenigen, der nichts bezahlt. (Etwas anderes gilt nur für den Fall, dass die Schuldentilgung bereits im Rahmen der Berechnung von Unterhaltsleistungen für nachehelichen Unterhalt bereits Berücksichtigung finden). Im Zeitraum vor der Scheidung gibt es im Regelfall keinen Ausgleichsanspruch.
Veräußern die (geschiedenen) Ehegatten ihre gemeinschaftliche Ehewohnung, kann es zum Streit kommen, wie der Gewinn aus der Veräußerung zu teilen ist. Derjenige, der die Finanzierungskosten getragen hat wird regelmäßig mehr von Veräußerungsgewinn haben wollen, dass derjenige, der nichts bezahlt hat. Wurden zudem, wie im vorliegenden Fall in der Vergangenheit Ansprüche auf Zugewinnausgleich nicht geklärt, wird sich wiederum jedenfalls der andere Ehegatte benachteiligt fühlen. So war es auch im vorliegenden Fall.
Die Gegenseite hatte Ansprüche auf heftige Gewinnverteilung sowie Ausgleichsansprüche aufgrund der Finanzierung zurückgewiesen. Es wurde die Ansicht vertreten, dass aufgrund einer Trennungsvereinbarung Rahmen welcher sich unser Mandant verpflichtet hatte „auch weiterhin Finanzierungskosten“ zu tragen eine Endlosverpflichtung besteht, die diesen daran hindern einen Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich geltend zu machen.
Der hälftige Gewinnanteil sei nicht gegeben, so die Ausführungen der Gegenseite, weil unserer Mandant sich angeblich verpflichtete hatte – mit der Finanzierung- ausschließlich lastenfreies Eigentum zu Gunsten der geschiedenen Exfrau durch die Finanzierung zu erwerben.
Dies habe man so zum Zeitpunkt der Scheidung besprochen. Es sei die Trennungsvereinbarung zum Zeitpunkt der Scheidung nochmals bestätigt worden.
Das erkennende Gericht hatte den Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich unseres Mandanten bejaht und darauf hingewiesen, dass mit vorliegender Rechtskraft der Scheidung die Rechtsvorschrift des §§ 1353 ff. BGB (die ein Ausgleichsanspruch des bezahlenden Ehegatten während der Dauer der Ehe unmöglich macht) ab dem Zeitpunkt der Scheidung nicht mehr geltend.
Die Trennungsvereinbarung sei unter Berücksichtigung der konkreten Wortwahl „aufgrund der Trennung“ und nicht aufgrund der Scheidung abgeschlossen worden, womit die dort erklärte Übernahme von Verpflichtungen (Schuldentilgung) nicht über den Trennungszeitpunkt hinaus angenommen werden könne. Der konkrete Wortlaut und die Auslegung dieser Vereinbarung seien für die rechtliche Beurteilung maßgeblich. Die Behauptung im Rahmen der Trennung hatte man eine Fortgeltung der Trennungsvereinbarung vereinbart, würde, selbst wenn sie bewiesen worden wäre zu keinem anderen Ergebnis führen, zumal die Trennungsvereinbarung eben Regelungen aufgrund Gütertrennung und nicht aufgrund der Scheidung nach ihrem klaren Wortlaut trifft.
Soweit unsere Kanzlei Ansprüche aus der Veräußerung der Immobilien meinte aus § 730 BGB Rechtsansprüche zu Gunsten unseres Mandanten ableiten zu können, war dies seitens des OLG München zutreffender Weise korrigiert (OLG München, Zivilsenate Augsburg, Az. 4 UF 1246 / 15 korrigiert und richtig gestellt worden. Einschlägig sei im vorliegenden Fall die Anspruchsgrundlage des §§ 745 ff. BGB. (Damit wurde eine juristische Anspruchsgrundlage ausgewechselt, die Gott sei Dank aber zum gleichen Ergebnis wie unsere Rechtsansicht führte)
Es erfolgte folgender Hinweis des OLG:
Nach § 745 Abs. 2 BGB kann jeder Teilhaber soweit die Verwaltung und Benutzung nicht durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen. Zumal gemäß § 742 BGB im Zweifel anzunehmen ist, dass den Teilhabern gleiche Anteile zustehen ist eine hälftige Aufteilung des Gewinns geschuldet. Die Klage auf Auskehrung des Veräußerungserlöses kann sofort erhoben werden, ohne dass zunächst eine Leistungsklage auf ordnungsgemäße Verwaltung erhoben werden muss (BGHZ NJW 1994 ,1721)
Die Frage, ob ein Zugewinnausgleich in der Vergangenheit durchgeführt wurde oder nicht habe auf dieses Ergebnis grundsätzlich keinen Einfluss. Dies weil die Frage des Zugewinns unabhängig von Auseinandersetzungsansprüchen im Rahmen der Veräußerung einer gemeinschaftlichen Immobilie zu klären sind.
Eine Unbilligkeit im Sinn von §§ 745 Abs. 2 BGB durch hälftige Gewinnaufteilung konnte nicht angenommen werden, zumal hier entsprechend substantiierter Sachvortrag der Gegenseite fehlte.
Es hätte hier durch die Gegenseite nach unserer Ansicht konkret und mit notfalls geschätzten Zahlen ausgeführt werden müssen, warum unter eine hälftige Gewinnverteilung unbillig wäre. Tatsachen, die die Gegenseite verabsäumte in den Rechtstreit einzuführen (und Glück für unseren Mandanten).
Da die Parteien bereits im Kalenderjahr 2011 rechtskräftig geschieden worden, hatte die Gegenseite auch keinerlei Ansprüche auf Auskunft oder dergleichen mher, welche ihr ermöglicht hätten substantiiert zum Zugewinn (also der Vermögenslage der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung und Zum Ende der Ehezeit)vortragen zu können. Damit war ein Unterliegen der Gegenseite vorhersehbar.
Die Parteien schlossen einen Vergleich der den Hinweisen des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate Augsburg folgte. Dabei wurde der geltend gemachte Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich gekürzt, zumal wir in den Ausgleichsanspruch Zins- und Tilgungsleistungen mit aufgenommen hatten, die mit einer Umfinanzierung der Darlehen (auf unseren Mandanten) zu tun hatten, was nach Ansicht des OLG zu einer doppelten Berücksichtigung geführt hätte, das mit der Veräußerung auch der Kaufpreisanteil der Gegenseite zur Tilgung der durch unseres Mandanten zum Schluss alleine aufgenommenen Darlehens geführt hatte.
Dies waren wiederum Entwicklungen, die zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage nicht erkennbar waren, da zwar eine Veräußerung zwar geplant aber nicht vorhersehbar war, wann und mit welchem Ergebnis die Veräußerung dann parallel zum laufenden Verfahren durchgeführt würde.(Was leider das Risiko des Mandanten qualifizierte). Das erstinstanzliche Gericht hatte die Ansprüche unseres Mandanten insgesamt abgewiesen, was belegt, dass man sich „in einem Verfahren vor Gericht“ – wie „ auf hoher See in Gottes Hand befindet“ und die Parteien besser so manche Rechtsansicht von Richtern..besser fürchten sollten. Die Finanzierung von Prozessen über 2 Instanzen kein Vergnügen ist.
MJH Rechtsanwälte, Herr Rechtsanwalt Martin Josef Haas meint:
Unsere Kanzlei vertritt seit nunmehr länger als 18 Jahren die rechtlichen Interessen geschiedener Ehegatten. Es entspricht der Zielsetzung der meisten Ehegatten entscheiden befindlich sind einen "sauberen Schlussstrich" zu ziehen. Hierzu besteht eine einmalige Gelegenheit im Trennungszeitpunkt, spätestens aber im Scheidungsverfahren möglichst umfassende (formgültige) Regelungen zu treffen. Je früher desto kostengünstiger für die Parteien. Man sollte sich also in qualifizierte anwaltliche Beratung begeben, um möglichst kostenträchtige und langjährige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Dies gelingt, wie der vorliegende Rechtsstreit belegt leider nicht immer. Auch wenn wir insgesamt mit dem erstrittenen Ergebnis zufrieden sein können.
Ärger dieser Art? Rufen Sie uns an, die Erstberatung kostet 226,10 €
 
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