Endlich ! Prozesskostenrisiko für Widerrufsjoker nun kalkulierbar!
Dieser Darlehensnehmer versucht mit der Ausübung des Widerrufsrechtes (erlaubter Weise!) im Regelfall eine Verbesserung des Vertragszinses durch Verhandlung mit der bis hier finanzierenden Bank außergerichtlich oder auch im Gerichtswege zu erreichen.
Gelingt eine gütliche Einigung nicht ist Ziel des Darlehensnehmers Erklärung des Widerrufes die Geschäftsbeziehung zur bisherig finanzierenden Bank zu beenden und bei einer nachfolgend-finanzierenden Bank eine günstigere Anschluss-finanzierung (Zielsetzung meist deutlich unter 2,0 % Zinsen) zu erreichen. Und erreicht dies auch!
Der Bundesgerichtshof hat kürzlich einen Beschluss betreffend die Streitwertfestsetzung in so genannten Widerrufs- Fällen vorgegeben.
Bislang stritten sich Landgerichte und Oberlandesgerichte bundesweit wie der Streitwert einer entsprechenden Feststellungsklage zu bestimmen ist.
Dies betraf Immobilienkredite und Verbraucherdarlehen, die aufgrund einer unrichtigen Widerrufsbelehrung durch die Darlehensnehmer widerrufen werden konnten und von Gerichten entschieden werden mussten.
Die insoweit bestehende Rechtslage zu Gunsten der Kreditnehmer hat zu einer erfolgreichen Klagewelle geführt.
Manch einer Darlehensnehmer hat aber von der Verfolgung seiner diesbezüglichen Rechtsansprüche abgesehen, da ihm im Zweifel ein (bislang nicht definierbares!) Kostenrisiko, ob im (möglichen Unterliegensfall) zu hoch war. Richtigerweise mussten nämlich Rechtsanwälte hier davor warnen, dass im Zweifel die komplette Darlehenssumme als Streitwert zu Grunde gelegt wird, was die Verfahrenskosten in die Höhe trieb, bedauerlicherweise aber der Rechtsprechung eines manchen Oberlandesgerichtes entsprach.
Es gab eine unübersehbare Anzahl von verschiedenen Entscheidungen für die Fallgruppe von Verbraucherkrediten und Immobiliendarlehen mit verschiedenen Ergebnissen, was die Streitwertfestsetzung betraf.
So hatte unter anderem das Oberlandesgericht München (OLG München, Beschluss v. 08.02.2016 – 5 W 187/16) die komplette Darlehenssumme (netto) zuletzt als maßgeblich für die Streitwertfestsetzung angenommen. Andere Gerichte stellten auf das zum Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufsrechtes bestehende Restsaldo des Darlehens ab, oder auf die Zielsetzung des Darlehensnehmers ab. Dieser Darlehensnehmer versucht mit der Ausübung des Widerrufsrechtes (erlaubter Weise!) im Regelfall eine Verbesserung des Vertragszinses durch Verhandlung mit der bis hier finanzierenden Bank außergerichtlich oder auch im Gerichtswege zu erreichen.
Gelingt eine gütliche Einigung nicht ist Ziel des Darlehensnehmers Erklärung des Widerrufes die Geschäftsbeziehung zur bisherig finanzierenden Bank zu beenden und bei einer nachfolgend-finanzierenden Bank eine günstigere Anschluss-finanzierung (Zielsetzung meist deutlich unter 2,0 % Zinsen) zu erreichen.
Der Bundesgerichtshof hat dies anders und stellte darauf ab wie für Zins und Tilgungsleistungen der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufsrechtes geleistet hat. Der Leitsatz des Beschlusses des Bundesgerichtshofes BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, lautet:
Begehrt ein Verbraucher außerhalb des Anwendungsbereichs des § 358 BGB die Feststellung, dass durch seinen Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags dieser gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung nach den §§ 346 ff. BGB rückabzuwickeln ist, bemisst sich der Wert seiner Beschwer gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO, § 3 ZPO nach der Hauptforderung, die er gemäß §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meint.
Damit kann Ihnen jede fachliche im Bankrecht versierten Anwaltskanzlei das bestehende Prozessrisiko einer außergerichtlichen oder gerichtlichen Auseinandersetzung von vornherein berechnen und zwar (rechts-)sicher!.
Viele Verbraucherzentralen hatten unter Berücksichtigung der äußerst fehlerhaften Widerrufsbelehrungen von Banken (ab dem 2002) verwandt worden waren den Kreditnehmern zu Recht eine Überprüfung der Widerrufsbelehrungen empfohlen.
Was zu einer großen und erfolgreichen Klagewelle führte.
Wer als Darlehensnehmer jetzt seine Chancen nicht ergreift, möglicherweise bestehende Widerrufsrecht prüfen lässt läuft unter Berücksichtigung einer aktuellen Gesetzesinitiative des Bundes Gefahr, seine starke Rechtsposition, soweit er sein Widerrufsrecht nicht bis zum 21.06.2016 ausübt verloren geht.
MJH Rechtsanwälte, Martin J. Haas Rechtsanwalt meint: Wer seine Chancen jetzt nicht nutzt kommt im Zweifel zu spät!
Übersenden Sie uns Ihren Darlehensvertrag nebst Widerrufsbelehrung für eine kostenfreie rechtliche Ersteinschätzung! (info@kanzlei-haas.de)
Wir erbringen mit Kontaktaufnahme und Übermittlung Ihrer Unterlagen (z. B.: als Scan an unsere E-Mail-Adresse) eine kostenfreie (rechtsunverbindliche) Ersteinschätzung: Nämlich ob die Ausübung eines Widerrufsrechtes in Ihrem Fall ggf. vielversprechend ist oder eher nichts geht.
Im Rahmend es Mandates
•führen wir eine Wirtschaftlichkeitsberechnung durch, um Ihnen die ggf. erreichbaren wirtschaftlichen Vorteile oder aber auch Risiken aufzuzeigen
•vertreten wir in Abstimmung mit Ihnen Ihre rechtlichen Interessen außergerichtlich gegenüber der Gegenseite
Wer sich nicht kümmert, zahlt im Zweifel zu viel.
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