Strafbarkeit bei Schätzung wegen mangelhafter Kassenbuchführung ?
(Kiel) Die Kassen Buchführung Bargeld intensiver Betriebe ist kompliziert. Bei Fehlern kann es zu Zuschätzungen durch die Betriebsprüfung kommen.
Verstärkt, so der Leingartener Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerstrafverteidiger Hans Georg Hofmann, Mitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, melden Betriebsprüfer Schätzungsfälle, die zu Mehrergebnissen führen, an die Straf- und Bußgeldsachenstellen. Häufige Folge: Einleitung eines Strafverfahrens, Aufforderung zur Zahlung einer Geldauflage oder gar Beantragung eines Strafbefehls.
Dies ist nicht rechtens. Nach einhelliger höchstrichterlicher Rechtsprechung begründet ein bloßes Mehrergebnis keine Straftat. Hinzukommen muss die Feststellung objektiver Umstände wie etwa Zahlung von Schwarzlöhnen oder nicht gebuchter Wareneinkäufe. Hintergrund: eine mangelhafte Buchführung garantiert zwar nicht mehr die vollständige Erfassung aller Bareinahmen, lässt aber andererseits keinen sicheren Schluss auf die Verkürzung von Einnahmen zu. Bei entsprechenden Fällen sollte der Rat eines spezialisierten Steuerstrafverteidigers eingeholt werden.
Hofmann empfahl, dies zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.
Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:
Hans Georg Hofmann
Rechtsanwalt/
Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerstrafverteidiger
Anwaltskanzlei Siegel-Hofmann & Hofmann
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