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Jörg Thomas Gössler
c/o RoH Rechtsanwälte AG (Schweiz)
Kurfürstendamm 225
10719 Berlin

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Bundesfinanzhof stärkt Unternehmen den Rücken

BFH stärkt Unternehmern den Rücken, wenn es um die Vermeidung eines zinsfreien Zwangskredits an das Finanzamt geht

Jeder Unternehmer hat beim Finanzamt jährlich eine Umsatzsteuererklärung abzugeben, in der er seine Umsatzsteuerschuld oder ein Guthaben selbst berechnet. Zusätzlich hat er bis zum zehnten Tag nach Ablauf eines Voranmeldungszeitraums eine Voranmeldung zu übermitteln, in der er die Steuer für den Voranmeldungszeitraum selbst zu berechnen hat. Während bei der Istbesteuerung die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums entsteht, in dem er die Zahlung erhalten hat, erfolgt bei der Sollbesteuerung die Besteuerung bereits schon früher. Um dieser Vorfinanzierung der Umsatzsteuer zu entgehen, bedarf es eines Antrages. Dem Unternehmer, der jahrelang seine Umsätze nach der Istbesteuerung versteuert, könnte daher ein böses Erwachen drohen, wenn er auf eine stillschweigende Gestattung des Finanzamts vertraut.
Sollbesteuerung
Grundsätzlich hat der Unternehmer die Steuer nach vereinbarten Entgelten zu berechnen. Die Steuer entsteht bei der Sollbesteuerung mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt worden ist, also unabhängig von der Bezahlung. Diese Regelbesteuerung führt zu einer Belastung der Liquidität. Der Unternehmer finanziert somit die Umsatzsteuer für innerhalb eines Besteuerungszeitraums erbrachte steuerpflichtige Leistung vor, soweit die Entgelte nicht bis zum zehnten Tag des Folgemonats vereinnahmt werden. Wesentlicher Nachteil ist damit, dass der Unternehmer die Umsatzsteuer vorfinanzieren muss, auch wenn er noch gar keine Zahlung erhalten hat. Dies zwingt ihn letztlich zu einem zinsfreien Zwangskredit an den Staat.
Istbesteuerung
Dagegen entsteht bei der Istbesteuerung die Steuer erst mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Zahlung eingegangen ist. Damit verschafft die Istbesteuerung dem Unternehmer neben einem Zinsvorteil eine Verbesserung seiner Liquidität, indem er die Umsatzsteuer erst dann abführen muss, wenn er diese auch erhalten hat. Darüber hinaus wird er von zusätzlichen Aufzeichnungen zur Ermittlung der vereinbarten Entgelte entlastet.
Antrag und Genehmigung
Der Unternehmer kann die Istbesteuerung beanspruchen, wenn sein Gesamtumsatz im vorangegangenen Jahr nicht mehr als 500.000 EUR betragen hat, er keiner Buchführungspflicht unterliegt oder ein Freiberufler ist. Um in den Genuss der Istbesteuerung zu gelangen, bedarf es eines Antrags sowie der Genehmigung durch das Finanzamt.
Der Antrag ist formfrei möglich und kann jederzeit gestellt werden, so dass dieser sich auf die Besteuerungszeiträume beziehen kann, die dem Kalenderjahr der Antragstellung vorangehen.
Die Genehmigung der Istbesteuerung braucht nicht förmlich zu erfolgen, sie kann auch stillschweigend bekanntgegeben werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil v. 18.11.2015, Az. XI R 38/14, bestätigt, welches der Berliner Rechtsanwalt Dr. Jörg Gössler erstritten hat. Dieser Revision lag ein Sachverhalt zu Grunde, wonach das Unternehmen unstreitig einen Antrag auf Gestattung der Istbesteuerung gestellt und das Finanzamt über mehrere Jahre die Umsatzsteuer antragsgemäß festgesetzt und erhoben hat. Im Rahmen einer Betriebsprüfung kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass das Unternehmen ihre Umsätze zu Unrecht der Istbesteuerung unterworfen hat, weil keine entsprechende Genehmigung vorliege. Das Finanzamt erhöhte daraufhin unter Anwendung der Regel zur Sollbesteuerung die Umsätze des Unternehmens, was zu einer erheblichen Steuerforderung führte. In seiner Revisionsentscheidung stellte der BFH weiter klar, dass an einer Gestattung keine übersteigerten Anforderungen gestellt werden dürfen, sondern vielmehr der Empfängerhorizont der Beteiligten entscheidend ist. Hat ein Steuerpflichtiger einen konkludenten Antrag auf Genehmigung der Istbesteuerung beim Finanzamt gestellt, dann hat sogar die antragsgemäße Festsetzung der Umsatzsteuer den Erklärungsinhalt, dass der Antrag genehmigt worden ist.
Empfehlung
Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit empfiehlt es sich, die Genehmigung zur Istbesteuerung möglichst frühzeitig, nach Möglichkeit bereits bei Anmeldung der Existenzgründung schriftlich bestätigen lassen. Spätestens mit diesem Beitrag sollte überprüft werden, ob eine schriftliche Bestätigung vorliegt und falls erforderlich, sollte eine schriftliche Genehmigung beim Finanzamt angefordert werden.

Dr. Jörg Gössler, LL.M. (Master of Laws in Taxation und Executive Master in Vermögensrecht) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht bei RoH Rechtsanwälte AG (Schweiz). Sein Arbeitsfeld umfasst das Steuer-, Wirtschafts- und Stiftungsrecht sowie Compliance.

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