Verkürzte Verjährungsfristen für Ansprüche wegen Reisemängeln sind unwirksam (BGH 26.02.2009, Xa ZR 141/07)
Auch wenn Reisebedingungen in einem Katalog im Reisebüro ausliegen, ist es einem Kunden nicht zuzumuten, sie dort zu studieren. Reiseveranstalter sind nach der insoweit zur Umsetzung der Pauschalreiserichtlinie der EU dienenden BGB-Informationspflichten-Verordnung verpflichtet, dem Reisenden die Reisebedingungen auszuhändigen.
Was war geschehen?
Der Kläger hatte eine Pauschalreise nach Mauritius unternommen. Nachdem er am 18.08.2005 zurückgekehrt war, meldete er gegenüber dem beklagten Reiseveranstalter Ansprüche wegen Reisemängeln an und reichte am 11.08.2006 Klage ein. Diese wurde der Beklagten allerdings wegen fehlerhafter Adressierung in der Klageschrift erst im Dezember 2006 zugestellt.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Reiseveranstalters sahen vor, dass vertragliche Ansprüche des Reisenden, für die nach dem Gesetz eine zweijährige Verjährungsfrist gilt, in einem Jahr nach Reiseende verjähren. Diese Reisebedingungen waren im Katalog des beklagten Reiseveranstalters abgedruckt, der im Reisebüro bei der Buchung der Reise durch den Kläger vorlag.
Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht wiesen die Klage wegen Verjährung ab. Auf die Revision des Klägers hob der Bundesgerichtshof die Urteile der Vorinstanzen auf und gab der Klage aus folgenden Gründen statt:
Die Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte auf teilweise Rückzahlung des Reisepreises und Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit sind nicht verjährt.
Gemäß § 305 Abs.2 Nr.2 BGB ist für die wirksame Einbeziehung einer AGB in einen Vertrag notwendig, dass der Verwender dem Kunden die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen. Auch wenn Reisebedingungen in einem Katalog im Reisebüro ausliegen, ist es einem Kunden nicht zuzumuten, sie dort zu studieren. Der Reiseveranstalter ist nach der insoweit zur Umsetzung der Pauschalreiserichtlinie der EU dienenden BGB-Informationspflichten-Verordnung verpflichtet, dem Reisenden die Reisebedingungen auszuhändigen. Die Verordnung regelt zwar nicht unmittelbar die Einbeziehung von AGB in den Vertrag. Sie bestimmt aber die Kriterien für die Zumutbarkeit der Kenntnisnahme.
Außerdem ist die Verkürzung der Verjährungsfrist auch materiell unwirksam, weil die betreffende Klausel im vorliegenden Fall ohne Ausnahme alle vertraglichen Schadensersatzansprüche des Klägers erfasst. Für vertragliche Ansprüche, die auf Ersatz von Körper- und Gesundheitsschäden gerichtet oder auf grobes Verschulden gestützt sind, kann die Haftung in AGB jedoch gemäß § 309 Nr.7a und b BGB nicht wirksam begrenzt werden. Der Verstoß gegen § 309 Nr.7 BGB hat zur Folge, dass die Abkürzung der Verjährungsfrist insgesamt unwirksam ist.
(Quelle: BGH PM Nr.42 vom 26.02.2009)
Für Fragen steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Ilona Reichert gerne zur Verfügung.
Ilona Reichert
Rechtsanwältin
Sophienstrasse 12
76530 Baden-Baden
07221/9736510
kanzlei.reichert@t-online.de
www.rechtsanwaeltin-reichert.der
« zurück