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Michael Henn
Dr. Gaupp & Coll. Rechtsanwälte
Gerokstrasse 8
70188 Stuttgart


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zusammengestellt von Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeitsrecht u. Fachanwalt für Erbrecht
Michael Henn, Stuttgart



I.
Mitbestimmung des Betriebsrats bei der dynamischen Anpassung von Arbeitsentgelt entsprechend der Tarifabschlüsse
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 12.08.2015, Az.12 TaBV 37/15

1.Zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung.
2.Tarifliche Regelung, welche gemäß § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Dynamisierung von Arbeitsentgelten entsprechend der Tarifabschlüsse für nicht dem Tarifvertrag unterworfenen Arbeitnehmer ausschließt (entgegen LAG Hamm 26.04.2013 - 13 TaBV 21/13, juris).

Siehe:
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/duesseldorf/lag_duesseldorf/j2015/NRWE_LAG_D_sseldorf_12_TaBV_37_15_Beschluss_20150812.html

II.
Mitarbeiterbeteiligung
Arbeitsgericht Mannheim, Urteil vom 17.3.2015, Az, 8 Ca 233/14

Virtuelle Anteile oder Aktienoptionen beteiligen zum Zwecke der Liquiditätssicherung nicht am laufenden Gewinn des Unternehmens, sondern entfalten ihre Partizipation am Unternehmenswert in aller Regel nur im Falle des erfolgreichen Unternehmensverkaufs. Diesem typischen Zweck liefe es zuwider, wenn die Mitarbeiter unabhängig von einem in der Bezugsvereinbarung bestimmten Verkaufsfall an den laufenden Gewinnen des Unternehmens oder an Teilverwertungen dessen Anlagevermögens allgemein beteiligt würden

Siehe:
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Arbeitsgerichte&Art=en&Datum=2015&Seite=1&nr=19847&pos=14&anz=24

III.
Alleinentscheidung - zweiter Gütetermin
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 27.8.2015, Az. 30 Ca 1611/15

1. Eine Alleinentscheidung nach § 55 Abs. 3 ArbGG kann bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen auch noch im Anschluss an einen zweiten Gütetermin ergehen.

2. Bei zwei mit derselben Anstellungsbehörde und gleich bleibender Eingruppierung abgeschlossenen Lehrerarbeitsverhältnissen, die um einen Tag weniger als die Dauer der Sommerferien voneinander getrennt sind, kann ein enger sachlicher Zusammenhang bestehen, wenn die Beschäftigung nach den Ferien in derselben Schulform erfolgt und während der Dauer des vorangegangenen befristeten Arbeitsvertrages bereits ein Härtefallantrag auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gestellt wurde und dieser einen Tag nach Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses positiv beschieden wird.

Siehe:
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Arbeitsgerichte&Art=en&Datum=2015&Seite=0&nr=19800&pos=1&anz=24

IV.
Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung eines Weiterbeschäftigungstitels bei Folgekündigung
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.8.2015, Az. 4 Sa 19/15

Macht der Arbeitgeber geltend, dass der erstinstanzlich ausgeurteilte Weiterbeschäftigungsanspruch durch eine nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz ausgesprochene neue Kündigung entfallen ist, so kann dies im Verfahren auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gem. § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG jedenfalls dann nicht in analoger Anwendung von § 769 ZPO vom Berufungsgericht berücksichtigt werden, wenn die Einwendung noch vor Einlegung der Berufung und vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Berufung entstanden ist. Der Arbeitgeber hat in diesen Fällen die Wahl, ob er auf die Berufungseinlegung gegen den Weiterbeschäftigungsanspruch verzichtet und die Einwendung im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage mit der Möglichkeit eines Schutzantrags nach § 769 ZPO geltend machen will oder ob er die Berufung auch auf den Weiterbeschäftigungsantrag erstreckt. Im letzteren Fall bedarf es gem. § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG für eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aber eines nicht zu ersetzenden Nachteils.

Siehe:
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Arbeitsgerichte&Art=en&Datum=2015&Seite=0&nr=19773&pos=2&anz=24

V.
Befristung eines Arbeitsvertrags mit Ärzten in Weiterbildung
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 11.9.2015, Az. 1 Sa 5/15

Voraussetzung für eine Befristung eines Arbeitsvertrags mit einem Arzt in Weiterbildung ist nach § 1 Abs. 1 ÄArbVtrG, dass die Beschäftigung des Arztes seiner zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung dient. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags zu diesem Zweck eine Weiterbildungsplanung erstellen muss, die zeitlich und inhaltlich auf die konkrete Weiterbildung zugeschnitten ist. Die Planung muss nicht Inhalt der (schriftlichen) Befristungsabrede sein; sie muss aber objektiv vorliegen.

Siehe:
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Arbeitsgerichte&Art=en&Datum=2015&Seite=0&nr=19818&pos=0&anz=24

VI.
Arbeitsvertragsrichtlinien bei Krankenpfleger bzw. Pflegekraft "in der Psychiatrie"
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.10.2015, Az. 2 Sa 387/14

http://www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/17BA1854F98E2D5FC1257EDE003D0DBD/$file/U_2Sa387-14_23-06-2015.pdf

VII.
Feiertagszuschlag
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.10.2015, Az. 4 Sa 451/14

http://www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/CA0080E9BFFC36DAC1257EDE003D0DBE/$file/U_4Sa451-14_02-07-2015.pdf

VIII.
Betriebliche Altersversorgung
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.10.2015, Az. 6 Sa 153/15

http://www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/CC443B9554BD2BB2C1257EDE003D0DBF/$file/U_6Sa153-15_05-08-2015.pdf

IX.
Kündigung, krankheitsbedingt
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 09.10.2015, Az. 6 Sa 396/14

http://www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/D99AAEA4BF14A50AC1257ED900536D59/$file/U_6Sa396-14_03-06-2015.pdf

X.
Altersversorgung
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 09.10.2015, Az. 6 Sa 30/15

http://www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/EC54275B410063CDC1257ED900536D5A/$file/U_6Sa30-15_08-07-2015.pdf

XI.
Tarifbindung
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 02.06.2015, Az. 1 Sa 452 c/14

http://www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/DDF6DE0ADBBE7111C1257ECB001D4DEF/$file/U_1Sa452c-14_02-06-2015.pdf

XII.
Zahlungsansprüche aus einem beendeten Arbeitsverhälntis
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.05.2015, Az. 1 Sa 359 a/14

http://www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/A6E05698033CC631C1257ECB001D4DF0/$file/U_1Sa359a-14_12-05-2015.pdf

XII.
Prozesskostenhilfe, Ratenzahlungsanordnung
LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 07.05.2015, Az. 1 Ta 76 c/15

http://www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/283D0D27A57EAB1CC1257EC1002D889D/$file/N_1Ta76c-15_07-05-2015.pdf

XIV.
Auferlegung der Verfahrenskosten
LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11.06.2015, Az. 6 Ta 108/15

http://www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/BE29461B230A3CB6C1257EC1002D889E/$file/N_6Ta108-15_11-06-2015.pdf

XV.
Wertfestsetzung
LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11.06.2015, Az. 6 Ta 112/15

http://www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/82A3370FBE3198BFC1257EC1002D889F/$file/N_6Ta112-15_11-06-2015.pdf

XVI.
Zahlungsansprüche und Erteilung eines Zeugnisses
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.03.2015, Az. 14.09.2015

http://www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/4C18DADC1BE92A42C1257EC0002011EE/$file/U_5Sa348-14_19-03-2015.pdf

XVII.
Wertfestsetzung
LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21.05.2015, Az. 1 Ta 103/15

http://www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/36DE8002AC76A7F0C1257EC000202A68/$file/N_1Ta103-15_21-05-2015.pdf

XVIII.
Gesamtbetriebsvereinbarung
LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.06.2015, Az. 1 TaBV 4 b/15

http://www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/019DFA131DEB509DC1257EC000202A69/$file/B_1TaBV4b-15_09-06-2015.pdf

XIX.
Betriebsgeheimnis, Geheimhaltungsinteresse
LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.05.2015, Az. 3 TaBV 35/14

http://www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/723E7A12439568D0C1257EC000379310/$file/B_3TaBV35-14_20-05-2015.pdf

XX.
Zwangsvollstreckung
LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 16.06.2015, Az. 6 Ta 104/15

http://www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/153497671F8E2AB4C1257EC000379311/$file/N_6Ta104-15_16-06-2015.pdf

XXI.
Versagung von Prozesskostenhilfe
LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.07.2015, Az. 1 Ta 72 b/15

http://www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/D6A2E2FE664081EBC1257EC000379312/$file/N_1Ta72b-15_18-06-2015.pdf

XXII.
Versetzung, Zustimmungsverweigerung,
LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.07.2015, Az. 6 TaBV 8/15

http://www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/AEDD0D75E519841EC1257EC000379313/$file/B_6TaBV8-15_15-07-2015.pdf

XXIII.
Benachteiligung
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 19.11.2015, Az. 6 Sa 68/14

1. Die Bezeichnungen "Junior Consultant" in der Überschrift und "Berufsanfänger" im Profil einer Stellenanzeige sind je für sich und zusammen keine Indizien für eine Benachteiligung wegen des Alters.

2. "Junior Consultant" ist ein altersunabhängiger betriebshierarchischer Begriff.

Siehe:
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Arbeitsgerichte&Art=en&Datum=2015&nr=20109&pos=0&anz=34

XXIV.
Sonderkündigungsschutz des Schwerbehinderten
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 16.9.2015, Az. 17 Sa 48/1

Die Betriebsratsanhörung ist zu wiederholen, wenn sich vor Ausspruch der Kündigung der dem Betriebsrat im ersten Anhörungsverfahren unterbreitete Sachverhalt in wesentlichen Punkten zugunsten des Arbeitnehmers geändert hat (im Anschluss an BAG 20.01.2000 - 2 AZR 378/99, 11.03.1998 - 2 AZR 401/97; 18.05.1994 - 2 AZR 626/93; 28.06.1984 - 2 AZR 217/83; 01.04.1981 - 7 AZR 1003/78; 26.05.1977 - 2 AZR 201/76). Eine solche wesentliche Änderung ist jedenfalls dann gegeben, wenn bei einer auf zahlreiche einzelne Vorwürfe gestützten Kündigung dem Betriebsrat mitgeteilt wird, der Arbeitnehmer habe sich auf eine schriftliche Anhörung nicht geäußert, und der Arbeitnehmer kurz darauf im Rahmen einer Verhandlung vor dem Integrationsamt eine umfangreiche schriftliche Stellungnahme abgibt.

Siehe:
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Arbeitsgerichte&Art=en&Datum=2015&nr=20113&pos=4&anz=34

XXV.
Zahlungsansprüche
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.07.2015, Az. 1 Sa 422 c/14

http://www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/4528DD6C8892C753C1257F1100443C42/$file/U_1Sa422c-14_14-07-2015.pdf

XXVI.
Aufhebung der Bewilligung der PKH
LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.10.2015, Az. 6 Ta 164/15

http://www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/A8D63374C98C0643C1257F1100443C43/$file/N_6Ta164-15_14-10-2015.pdf

XXVII.
Verspätete Vorlage der Erklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 03.11.2015, Az. 6 Ta 176/15

http://www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/7B57799E51BB1B89C1257F1100443C44/$file/N_6Ta176-15_03-11-2015.pdf

XXVIII.
Erholungsurlaub, Mehrurlaub
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.07.2015, Az. 4 Sa 126/15

http://www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/6C14F6AAB704EE41C1257F100042826C/$file/U_4Sa126-15_23-07-2015.pdf

XXIX.
Schadensersatz wegen vorsätzlicher sitten-widriger Schädigung
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.08.2015, Az. 3 Sa 90/15

http://www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/8C3FF3BAC1C3C79DC1257F100042826D/$file/U_3Sa90-15_19-08-2015.pdf

XXX.
Negative Feststellungsklage
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.08.2015, Az. 4 Sa 62/15

http://www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/71C51D8499F93CA8C1257F100042826E/$file/U_4Sa62-15_06-08-2015.pdf

XXXI.
Wertfestsetzung
LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 05.08.2015, Az. 6 Ta 28/15

http://www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/850DF1D9FC5C66F4C1257F100042826F/$file/N_6Ta28-15_05-08-2015.pdf

XXXII.
Beschwerdeverfahren betr. Prozesskostenhilfe
LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 07.09.2015, Az. 1 Ta 150/15

http://www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/57FBD5CE3DE0FB91C1257F1000428C42/$file/N_1Ta150-15_07-09-2015.pdf

XXXIII.
Entschädigungsanspruch, Schwerbehinderter Bewerber
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 09.09.2015, Az. 3 Sa 36/15

http://www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/AB5FE6872C34C4D3C1257F0A0027C6F4/$file/U_3Sa36-15_09-09-2015.pdf

XXXIV.
Wertfestsetzung
LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11.08.2015, Az. 6 Ta 120/15

http://www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/1DBC87B3B7CC0DF1C1257F07002DE0AD/$file/N_6Ta120-15_11-08-2015.pdf

XXXV.
Schenkungsanfechtung bei Entgeltzahlung an die freigestellte Ehefrau
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. Dezember 2015, Az. 6 AZR 186/14

Die Anfechtungstatbestände in §§ 129 ff. InsO geben dem Insolvenzverwalter eine Handhabe, vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommene Zahlungen des Schuldners rückgängig zu machen. Nach § 134 Abs. 1 InsO können unentgeltliche Leistungen des Schuldners, die in den letzten vier Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt sind, ohne weitere Voraussetzungen angefochten werden. Dies beruht auf dem Gedanken, dass der Empfänger einer solchen Leistung nicht schutzwürdig ist. Unentgeltlich sind Zahlungen, denen nach der ihnen zugrundeliegenden Vereinbarung keine Gegenleistung gegenübersteht. Zahlungen, die in einem Arbeitsverhältnis als Gegenleistung für die geleistete Arbeit erfolgen, sind demnach grundsätzlich entgeltlich. Dies gilt auch, soweit gesetzliche oder tarifliche Bestimmungen den Grundsatz „kein Entgelt ohne Arbeit“ durchbrechen und z.B. an Feiertagen, für die Zeit des Urlaubs, der Arbeitsunfähigkeit oder der Freistellung von der Arbeitspflicht wegen Arbeitsmangels eine Entgeltzahlungspflicht ohne Arbeitsleistung vorsehen. Mit derartigen Zahlungen erfüllt der Arbeitgeber gesetzliche oder tarifliche Verbindlichkeiten als Teil seiner Hauptleistungspflicht. Wird dagegen eine Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht vereinbart, obwohl Arbeit vorhanden ist, sind die auf dieser Vereinbarung beruhenden Entgeltzahlungen in der Regel unentgeltlich und nach § 134 Abs. 1 InsO anfechtbar.

Die Beklagte war von September 2003 bis Oktober 2009 im Betrieb ihres Ehemanns angestellt. Nachdem sich die Eheleute getrennt hatten, wurde die Beklagte spätestens seit Anfang Januar 2005 von der Arbeitsleistung freigestellt. Sie erhielt fortan das vereinbarte Entgelt von 1.100,00 Euro brutto monatlich ohne Gegenleistung. Über das Vermögen des Ehemanns wurde auf Antrag vom 9. Oktober 2009 im Januar 2010 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter begehrt die Rückzahlung des zwischen Oktober 2005 und August 2009 gezahlten Nettoentgelts von 29.696,01 Euro.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Durch die Freistellung wurde der Inhalt des Arbeitsverhältnisses geändert. Die Eheleute waren sich darüber einig, dass die Beklagte für das Arbeitsentgelt keine Gegenleistung erbringen musste. Die Zahlungen nach der Freistellung erfolgten deshalb unentgeltlich.

Siehe:
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2015&nr=18382&pos=0&anz=65&titel=Schenkungsanfechtung_bei_Entgeltzahlung_an_die_freigestellte_Ehefrau

XXXVI.
Wertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 2 GKG
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.12.2015, Az. 5 Ta 71/15

1. Der Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung für die Dauer des Kündigungsschutzverfahrens und der Antrag auf unmittelbar vom streitigen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses abhängige Annahmeverzugsvergütung sind als für den Fall des Erfolgs des Bestandsschutzbegehrens gestellte uneigentliche Hilfsanträge zu verstehen. Dies gilt auch dann, wenn sie nicht ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Von ihrer Unbedingtheit ist nur auszugehen, wenn gerade der Wille, einen unbedingten Antrag stellen zu wollen, ausdrücklich erklärt wird (Anschluss an BAG 30. August 2011 - 2 AZR 668/10 (A) - juris Rn 3).

2. Ein eventualkumulierter allgemeiner Weiterbeschäftigungsantrag und ein unmittelbar vom streitigen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses abhängiger Annahmeverzugsanspruch wirken sich nur streitwerterhöhend aus, soweit eine Entscheidung über sie ergeht oder sie in einem Vergleich sachlich mitgeregelt werden (Anschluss an BAG 13. August 2014 - 2 AZR 871/12 - juris Rn 5).

3. Eine sachliche Regelung zum allgemeinen Weiterbeschäftigungsantrag kommt nur in Betracht, wenn der Prozessvergleich Vereinbarungen über den Zeitraum ab dem ursprünglich gesetzten Beendigungszeitpunkt enthält und der vereinbarte spätere Beendigungszeitpunkt bei Vergleichsabschluss noch nicht verstrichen ist. Denn eine tatsächliche Beschäftigung ist nur für die Zukunft regelbar.

Siehe:
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Arbeitsgerichte&Art=en&Datum=2015&nr=20183&pos=0&anz=39

XXXVII.
Unerlaubte Handlung im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 7.12.2015, Az. 3 Ta 21/15

1. Ist ein Nichtabhilfebeschluss im Beschwerdeverfahren fehlerhaft allein vom Vorsitzenden statt von der Kammer erlassen worden, so ist auch im Rechtswegsbestimmungsverfahren nach § 48 Abs. 1 ArbGG iVm. § 17 a Abs. 4 GVG eine Zurückverweisung wegen dieses Verfahrensfehlers weder zwingend geboten noch von vornherein ausgeschlossen. Die mit einer Zurückverweisung verbundene Verfahrensverzögerung dürfte es jedoch regelmäßig angezeigt erscheinen lassen, dass das Landesarbeitsgericht selbst eine Sachentscheidung trifft.

2. Eine unerlaubte Handlung steht nur dann iSd. § 2 Abs. 1 Nr. 9 ArbGG mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang, wenn sie zum Arbeitsverhältnis der Parteien in einer inneren Beziehung steht. Eine nur zufällige Beteiligung verschiedener Arbeitnehmer reicht nicht aus.

Siehe:
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Arbeitsgerichte&Art=en&Datum=2015&nr=20192&pos=2&anz=39

XXXVIII.
Prozessvergleich
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 2.11.2015, Az, 10 Ta 41/15

Wird bei einem Prozessvergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO im Berufungsverfahren der Vergleich nur teilweise angefochten und betrifft die Teilanfechtung nicht den Streitgegenstand des Berufungsverfahrens, ist das Berufungsverfahren nicht fortzusetzen, da die den Prozess beendigende Wirkung nicht in Frage gestellt wird.

Siehe:
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Arbeitsgerichte&Art=en&Datum=2015&nr=20170&pos=4&anz=39

XXXIX.
Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 8.09.2015, Az. 15 Sa 90/14

Siehe:
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Arbeitsgerichte&Art=en&Datum=2015&Seite=1&nr=20195&pos=10&anz=39

XL.
Wert der Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.01.2016, Az. 5 Ta 93/15

In einem arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren kommt neben der Festsetzung des für die Gerichtsgebühren maßgebenden Werts gemäß § 63 Abs. 2 GKG auch die hiervon nicht erfasste Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG für die Verhandlung von nicht rechtshängigen Gegenständen, über die kein Vergleich zustande gekommen ist, in Betracht (Aufgabe von 25. Juli 2011 - 5 Ta 77/11- ).

Siehe:
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Arbeitsgerichte&Art=en&Datum=2016-1&nr=20197&pos=0&anz=1

XLI.
Falscher Pfandbon
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 7.12.2015, Az. 7 Sa 1078/14

Erstellt ein Arbeitnehmer einen falschen Pfandbon, um sich unter Verletzung des Vermögens seines Arbeitgebers das Pfandgeld rechtswidrig zuzueignen, ist der mit einer derartigen Pflichtverletzung verbundene Vertrauensbruch auch bei einem geringfügigen Schaden jedenfalls dann besonders gravierend, wenn der betreffende Arbeitnehmer gerade damit betraut ist, die Vermögensinteressen des Arbeitgebers zu wahren, wie dies bei einer Kassiererin der Fall ist. Der Verstoß gegen eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat, eine mit Zustimmung des Betriebsrats vorgenommene Videoüberwachung nur im Beisein des Betriebsrats auszuwerten, führt jedenfalls dann nicht zu einem Beweisverwertungsverbot, wenn der Betriebsrat der Verwendung als Beweismittel und der darauf gestützten Kündigung zustimmt und die Beweisverwertung nach den allgemeinen Grundsätzen gerechtfertigt ist. Bei im Rahmen einer Videoüberwachung sich ergebenden "Zufallsfunden" muss das Beweisinteresse des Arbeitgebers höher zu gewichten sein als das Interesse des Arbeitnehmers an der Achtung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Siehe:
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/duesseldorf/lag_duesseldorf/j2015/NRWE_LAG_D_sseldorf_7_Sa_1078_14_Urteil_20151207.html

XLII.
Vertragsstrafe
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 17.11.2015, Az. 12 Sa 707/15

1. Vertragsstrafenabreden bei Verstößen gegen die Kündigungsfrist oder vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind in Arbeitsverträgen nicht generell ungewöhnlich.
2. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind.
3. Ausgehend vom objektiven Inhalt und typischen Sinn ist eine Ver-tragsstrafenklausel aus der Sicht eines verständigen und redlichen Vertragspartners unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise so zu verstehen, dass von dem die Vertragsstrafe auslösenden Regelbeispiel „Nichteinhaltung der Kündigungsfrist“ auch die außerordentliche Kündigung ohne wichtigen Grund des Arbeitnehmers erfasst ist.
4. Eine Vertragsstrafe verstößt nicht gegen besondere Klauselverbote. § 309 Nr. 6 BGB findet ebenso wenig Anwendung wie § 309 Nr. 12 BGB.
5. Das in einer Klausel fehlende Erfordernis des „Verzugs“ bzw. des „Verschuldens“ steht der Transparenz ebenfalls nicht im Weg. Dies folgt schon aus § 339 Satz 1 BGB.
6. Die gegenüber dem Gesetz (§ 622 Abs. 3 BGB) verlängerte Probe-zeitkündigungsfrist von vier Wochen benachteiligt den Arbeitnehmer jedenfalls dann nicht unangemessen, solange sie für beide Parteien in gleichem Maße gilt, § 622 Abs. 6 BGB, und die Grundkündigungsfristen des § 622 Abs. 1 BGB nicht überschreitet.
7. Eine der Dauer der Vertragsverletzung proportionale Vertragsstrafe entspricht während der vereinbarten Probezeit genau dem Arbeitsentgelt für die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist - hier vier Wochen - und ist damit zulässig.

Siehe:
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/koeln/lag_koeln/j2015/12_Sa_707_15_Urteil_20151117.html

XLIII.
Auflösungsverschulden
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 17.11.2015, Az. 12 Sa 711/15

1. Die Betriebsparteien können zur Herstellung von Rechtssicherheit ein Verfahren oder einen Stichtag bestimmen und auf diese Weise festlegen, ob eine Eigenkündigung durch die konkrete Betriebsänderung veranlasst wurde oder nicht. Dazu kann die Ausgleichspflicht an einen Zeitpunkt anknüpfen, in dem die Art und Weise der durchzuführenden Betriebsänderung für die betroffenen Arbeitnehmer feststeht. Bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise dürfen die Betriebsparteien in einem solchen Fall davon ausgehen, dass Arbeitnehmer, die auf eigene Veranlassung ihr Arbeitsverhältnis beenden, bevor das Ausmaß einer sie treffenden Betriebsänderung konkret absehbar und der Umfang der daran knüpfenden wirtschaftlichen Nachteile prognostizierbar ist, ihr Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Betriebsänderung beenden
2. Erst mit dem Abschluss des Interessenausgleichs stand der Umfang der betriebsändernden Maßnahmen und der Zeitpunkt seiner Umsetzung - wenn überhaupt - hinreichend fest. Ab diesem Zeitpunkt stand im Ansatz fest, welche Mitarbeitergruppen zu welchem Zeitpunkt von der Standortverlagerung betroffen waren.
3. Für § 628 Abs. 2 BGB muss die Kündigung des Arbeitnehmers durch vertragswidriges schuldhaftes Verhalten des Arbeitgebers veranlasst worden sein. Die Kündigung muss also ihren Grund gerade in einem vertragswidrigen Verhalten des anderen Vertragsteils haben - so genanntes Auflösungsverschulden. Für dieses Verschulden genügt nicht jede geringfügige schuldhafte Vertragsverletzung. Vielmehr muss ihr das Gewicht eines wichtigen Grunds zukommen und zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung berechtigen.

Siehe:
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/koeln/lag_koeln/j2015/12_Sa_711_15_Urteil_20151117.html

XLIV.
Unzulässige Berufung
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 8.12.2015, Az. 12 Sa 837/15

1. Nach § 520 Abs. 34 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die Regelung soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird.
2. Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO hat der Berufungsführer weiterhin konkrete Anhaltspunkte zu bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Da das Berufungsgericht an die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen grundsätzlich gebunden ist (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), muss die Berufung, die den festgestellten Sachverhalt angreifen will, eine Begründung dahin enthalten, warum die Bindung an die festgestellten Tatsachen ausnahmsweise nicht bestehen soll. Konkrete Anhaltspunkte, welche hiernach die Bindung des Berufungsgerichts an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind.

Siehe:
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/koeln/lag_koeln/j2015/12_Sa_837_15_Beschluss_20151208.html

XLV.
Vergütungsansprüche aus Annahmeverzug
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 01.12.2015, Az. 1 Sa 439 b/14

http://www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/CE550CBCEC93FDAEC1257F3800325BA3/$file/U_1Sa439b-14_01-12-2015.pdf

XLVI.
Aufhebung Beiordnung im Prozesskostenhilfeverfahren
LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19.10.2015, Az. 6 Ta 156/15

http://www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/9D917A0DD70D072BC1257F33002557B3/$file/N_6Ta156-15_19-10-2015.pdf

XLVII.
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zutreffend zurückgewiesen
LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19.10.2015, Az. 6 Ta 170/15

http://www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/B6B3D2F49939A170C1257F33002557B4/$file/N_6Ta170-15_19-10-2015.pdf

XLVIII.
Beiordnung eines Rechtsanwalts
LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 04.11.2015, Az. 6 Ta 179/15

http://www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/FE19F0C33005044CC1257F33002557B5/$file/N_6Ta179-15_04-11-2015.pdf

XLIX.
Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten
LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.10.2015, Az. 6 Ta 173/15

http://www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/A369BDEF85578E22C1257F33002557B6/$file/N_6Ta173-15_22-10-2015.pdf

L.
Beiordnung eines Rechtsanwalts
LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19.10.2015, Az. 6 Ta 148/15

http://www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/D1E52F5688B27689C1257F33002557B7/$file/N_6Ta148-15_19-10-2015.pdf

Mit freundlichen kollegialen Grüßen
Ihr

Michael Henn
Rechtsanwalt/
Fachanwalt für Arbeitsrecht/
Fachanwalt für Erbrecht
VDAA - Präsident
 
 
VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V.
Kronprinzstr. 14
70173 Stuttgart
Tel.: 0711 – 3058 9320
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