Angst vor Verkleidung. Gewaltausbruch. Fristlose Kündigung.
Er kam als "Al Capone", traf mit Scheren bewaffnete Karnevalsweiber und einen Clown. Die Folge war ein Gewaltausbruch und sodann die fristlose Kündigung.
Das LAG Düsseldorf (Urteil v. 22.12.2015, Az.:13 Sa 957/15) musste in diesem Fall über eine Berufung entscheiden und stellte klar, dass die fristlose Kündigung, die der Gewaltausbruch nach sich zog und aufgrund dessen der Arbeitgeber diese aussprach, rechtmäßig war.
Der Arbeitnehmer argumentierte vergeblich (sinngemäß), dass ihn beim Abschneiden seiner Krawatte eine Panikattacke heimgesucht hätte und er vorübergehend schuldunfähig gewesen sei. Die Bedrängnis durch einen Clown habe sodann dazu geführt, dass er dem Clown ein Bierglas in das Gesicht gestoßen hätte.
Der Sachverhalt wurde durch eine Überwachungskamera aufgenommen und aufgezeichnet.
Das LAG Düsseldorf befand auch trotz der langjährigen Betriebszugehörigkeit (28 Jahre) die fristlose Kündigung für rechtmäßig.
Grundsätzlich gilt nach § 626 BGB folgendes: "Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann."
Als wichtiger Grund sind regelmäßig Straftaten anerkannt, insbesondere solche, die Gewalttaten wie bspw. Körperverletzungen erfüllen. Der vorliegende Gewaltausbruch war als wichtiger Grund ausreichend und führte zur fristlosen Kündigung des Arbeitnehmers.
Kündigungen, sowohl ordentlich als auch außerordentliche können durch die Arbeitsgerichte auf ihre Wirksamkeit hin überprüft werden. Die Kündigungsschutzklage muss binnen einer Frist von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden. Versäumen Sie keinesfalls diese Frist. Gerne berate ich Sie und erhebe die Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht für Sie. Wenn Sie als Arbeitgeber unsicher sind, ob ein Verhaltens des Arbeitnehmers zur Kündigung berechtigt, berate ich Sie gerne bzgl. der weiteren Vorgehensweise.
Rechtsanwalt Dr. Stephan Schmelzer, Fachanwalt IT-Recht, Fachanwalt Arbeitsrecht, zertif. Datenschutzbeauftragter, http://www.ra-schmelzer.de, Ostberg 3, 59229 Ahlen, Tel.: 02382.6646.
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