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Martin Josef Haas
MJH Rechtsanwälte, Fachanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht
Fuggerstr. 14
86830 Schwabmünchen


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.I.P. Maxifo AG & Co. 1. Beteiligungs KG, F.I.P Maxi Finanz AG & Co. KG sowie F.I.P. Garantiefo AG & Cokein Schadensersatz?

Anleger der F.I.P. Fonds, (F.I.P. Maxifo AG & Co. 1. Beteiligungs KG, F.I.P Maxi Finanz AG & Co. KG sowie F.I.P. Garantiefo AG & Co) haben einen Anspruchsgegner weniger für die Geltendmachung gegebenenfalls bestehender Schadensersatzansprüche.

Das im Rahmen der Vermittlung der Beteiligung gegebenenfalls durch die Vermittlungsgesellschaft Master-Plan GmbH und deren Mitarbeiter jedenfalls mit unzulässigen und risikobeschönigenden Argumenten Anleger geworben wurden hatte das Landgericht Augsburg in einem Rechtsstreit vertreten durch unsere Kanzlei festgestellt (Landgericht Augsburg Urteil vom 28.05.2015 Az. 084U873/13).

Über das Vermögen der Master-Plan Servicegesellschaft mbH wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 10.12.2015 Az. 6IN 1146 / 15 das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet. Damit fehlt den Anlegern ein Anspruchsgegner bei welchem die Anleger Ansprüche auf Schadensersatz Zug um Zug gegen Abtretung der vermittelten Beteiligung haben geltend machen können. Im Rahmen einer erweiterten Prospekthaftung ist nun nach weiteren Anspruchsgegnern zu suchen.

Für falsch beratene Anleger (egal welcher Beteiligung oder Kapitalanlage) besteht die rechtliche Möglichkeit Schadensersatzansprüche gegenüber der vermittelten Gesellschaft, aber auch gegenüber anderen potentiell haftenden Anspruchsgegnern über fachliche erzielte Anwälte prüfen zu lassen und geltend zu machen. Bedauerlicherweise ist aber selbst ein gewonnener Rechtsstreit nicht immer mit einer Kompensation der wirtschaftlich erlittenen Schäden verbunden. Dies, falls weitere Klagen der Vollstreckungsmöglichkeiten durch die amtlich festgestellte Vermögenslosigkeit des Anspruchsgegners

Man benötigt, wenn man eine Beteiligung bei Graumarktgesellschaften abgeschlossen hat neben fachlich versierten Anwälten auch noch ein beträchtliches Quantum Glück.

Die Suche nach weiteren, potentiellen Anspruchsgegnern der Anleger von Fondsbeteiligungen der der

F.I.P. Maxifo AG & Co. 1. Beteiligungs KG, F.I.P Maxi Finanz AG & Co. KG sowie F.I.P. Garantiefo AG & Co

hat für uns jedenfalls spätestens jetzt begonnen. Ob wir erfolgreich zu Gunsten unserer Mandanten weiter streiten können wird sich zeigen.

Anleger, die mit diesen Beteiligungen unglücklich sind und gegebenenfalls Beteiligungen abgeschlossen hatten, die sie zu (weiteren) Ratenzahlungen verpflichtet, kann empfohlen werden Anwälte damit zu beauftragen Ihre etwaigen Ansprüche betreffend eine Anfechtung, oder (vorzeitige) Kündigung bzw. eines Widerrufes der Beteiligung prüfen zu lassen. Dies um die Beitrittserklärung (auch bezeichnet als Zeichnungsschein) als Rechtsgrundlage zur Verpflichtung weiterer Ratenzahlungen zu vernichten.

In dieser Art und Weise kann im Einzelfall gegebenenfalls verhindert werden, dass weiteres Geld in diese Fondsgesellschaften abfließt. Außerdem kann versucht werden investiertes Geld wenigstens teilweise zurück erstattet zu erhalten.

Zwar entspricht es zwischenzeitlich (bedauerlicher Weise!) der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass ein Anleger (auch im Fall einer Fehlberatung!) sein Geld nicht von der Fondsgesellschaft selbst zurückfordern kann. Allerdings kann ein Kommanditist, der falsch beraten wurde durch entsprechende Gestaltungsmöglichkeiten seinen Beteiligungsvertrag (vorzeitig) beenden, indem er erfolgreich wegen arglistiger Täuschung anficht, außerordentlich kündigt oder ein gegebenenfalls bestehendes Widerrufsrecht ausgeübt. Im Fall einer rechtswirksamen Ausübung des Anfechtungs-, Kündigungs-, bzw. Widerrufsrechtes wird die Beitrittserklärung (auch bezeichnet als Zeichnungsschein) als Rechtsgrundlage für die Geltendmachung weiterer Forderungen vernichtet. Zudem ist die Fondsgesellschaft verpflichtet eine Abschichtungsbilanz zu erstellen.

MJH Rechtsanwälte, Martin J. Haas Rechtsanwalt meint: Wem eine Kapitalanlage mit Totalverlustrisiko vermittelt wird, hat einen Anspruch ordnungsgemäß aufgeklärt zu werden. Im Fall der (ungefragten) Empfehlung von Fondsbeteiligungen zur Altersvorsorge liegt im Regelfall dann eine fehlerhafte Aufklärung vor, falls nicht zuvor die persönliche und wirtschaftliche Situation des Anlegers erfragt wurde. Fondsbeteiligungen sind für die Altersvorsorge im Regelfall dann aufgrund ihrer Risikogeneigtheit dann ungeeignet, wenn keine anderen (sicheren) Kapitalanlagen für die Altersvorsorge bereits bestehen.

Übersenden Sie uns gerne Ihre Beitrittserklärung (Zeichnungsschein) und Flyer sowie Prospekte, die Ihnen im Rahmen der Vermittlung von Beteiligungen übergeben wurden an die info@kanzlei-haas.de oder via Telefax: 08232 8092525

Wir erteilen kostenfrei eine rechtliche Ersteinschätzung. Kosten fallen erst mit Beauftragung unserer Kanzlei durch Vollmachtserteilung oder Auftragserteilung in Textform an.
 
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