Arbeitnehmerüberlassung: Keine Anrechnung der Beschäftigung als Leiharbeitnehmer auf die Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
Die vorherige Beschäftigungszeit als Leiharbeitnehmer ist bei Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem ehemaligen Entleiher nicht auf die sechsmonatige Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG anzurechnen. Dies gilt zumindest bei erlaubter gewerbsmäßiger Arbeitnehmer-Überlassung seitens des Verleihers während der vorherigen Beschäftigung im Betrieb des Entleihers im Rahmen des Leiharbeitsverhältnisses (LAG Rheinland-Pfalz 27.11.08, 10 SA 486/08).
Diese Entscheidung stellt klar, dass ein Leiharbeitnehmer, der in ein Arbeitsverhältnis beim Entleiher übernommen worden ist, sechs Monate ab Begründung seines neuen Arbeitsverhältnisses abwarten muss, um Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz zu erlangen. Die vorherige Beschäftigungszeit im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung ist nicht auf die Wartezeit anzurechnen. Dies verstößt nach der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz weder gegen den Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB noch gegen die guten Sitten nach § 138 BGB. Während der Wartezeit kann der Arbeitgeber demnach unter erleichterten Bedingungen kündigen.
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Ilona Reichert
Rechtsanwältin
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