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Michael Henn
Dr. Gaupp & Coll. Rechtsanwälte
Gerokstrasse 8
70188 Stuttgart


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10 Urteile, die Ihre Leser interessieren könnten

zusammengestellt von Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeitsrecht u. Fachanwalt für Erbrecht
Michael Henn, Stuttgart



I.
Hilfeleistung im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses
OLG Koblenz, Urteil vom 07. Juli 2015, Az. 3 U 1468/14

1.Bei unentgeltlicher Hilfeleistung im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses kommt dem Gefälligen eine Begrenzung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zugute, wenn es sich um eine typisch alltägliche und unentgeltliche Gefälligkeit unter Nachbarn handelt (hier: Wässern des Gartens) und ein Schaden im Zusammenhang mit den bei der Ausübung der Gefälligkeit eigentümlichen Gefahren entsteht, der durch eine Versicherung des Geschädigten abgedeckt ist. Das gilt unabhängig davon, ob der Schädiger über eine Privathaftpflichtversicherung verfügt (so auch OLG Celle, vom 3. April 2014, 5 U 168/13).
2.Der Gefällige handelt nicht grob fahrlässig, wenn er nach dem Wässern des Gartens seines Nachbarn mit einem an der Außenzapfstelle des nachbarlichen Hauses montierten Wasserschlauch nur die am Schlauch befindliche Spritze zudreht, ohne die Wasserzufuhr abzustellen. Er muss nicht damit rechnen, dass nach einem Lösen des unter Wasserdruck stehenden Schlauchs aus der Spritze Leitungswasser in das Gebäude des Nachbarn eindringt und zu Beschädigungen im Untergeschoss führt.

II.
Handgreiflichkeit gegenüber einer Arbeitskollegin auf dem Betriebsparkplatz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. Juli 2015 , Az. 6 Sa 22/15

1.Eine Handgreiflichkeit eines Arbeitnehmers auf dem Betriebsparkplatz gegenüber einer Arbeitskollegin, die zugleich seine Lebensgefährtin ist, kann einen an sich geeigneten Grund zur außerordentlichen Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB darstellen.
2.Im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung im Einzelfall unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist zu prüfen, ob dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zumindest bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zuzumuten war und sich damit der Ausspruch einer ordentlichen Kündigung als milderes Mittel erweist (hier bejaht). Hierbei kann zu Gunsten des Gekündigten zu berücksichtigen sein, dass die Auswirkungen der Tätlichkeit geringfügig waren.

III.
Aufnahme eines langfristigen Kredits durch Eigentümergemeinschaft
Urteil vom 25.09.2015, Az: V ZR 244/14

a.Auch die Aufnahme eines langfristigen, hohen Kredits durch die Wohnungseigentümergemeinschaft kann ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen.
b.Voraussetzung ist allerdings, dass das Risiko einer Nachschusspflicht der Wohnungseigentümer vor der Beschlussfassung erörtert wurde; dies muss aus dem Protokoll der Eigentümerversammlung hervorgehen.
c.Ob ein Beschluss über eine Kreditaufnahme sich im Übrigen in den Grenzen des den Wohnungseigentümern zustehenden Gestaltungsermessens hält, kann nicht generell, sondern nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls unter Abwägung der allseitigen Interessen bestimmt werden.


IV.
Aufklärungspflicht der Bank bei Zinssatz- und Währungsswaps
OLG München, Beschluss vom 10. September 2015 – 7 U 3473/14

1.Empfiehlt die Bank ihrem Kunden den Abschluss eines Zinssatz- und Währungsswaps, so muss sie ihn über den schwerwiegenden Interessenkonflikt aufklären, der darin liegt, dass sie in die Risikostruktur des Swaps bewusst eine Bruttomarge einpreist, somit "einstrukturiert", mit der der Kunde nicht rechnen muss.
2.Hiernach besteht keine Aufklärungspflicht, wenn weder gesichert ist, dass die Bank durch Einstrukturierung einer Bruttomarge einen Gewinn erzielen wird, welchen der Kunde erst erwirtschaften müsste, um seinerseits in die Gewinnzone zu gelangen, noch wenn sonst der Kunde Zahlungen leisten muss, die für ihn nicht vorhersehbar bzw. berechenbar sind.

V.
Unvollständige Angabe der Höhe der Versandkosten bei dem Angebot eines Versands in das Ausland
KG Berlin, Beschluss vom 02. Oktober 2015, Az. 5 W 196/15

1.Auch in § 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG ist die Höhe der Versandkosten (bei einem angebotenen Versand in das Ausland) dann nicht anzugeben, wenn diese Kosten - wie nunmehr in § 1 Abs. 2 Satz 2 PAngV und Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EGBGB ausdrücklich geregelt - "vernünftigerweise" im Voraus nicht berechnet werden können.
2.Jedenfalls die Höhe der Versandkosten in die Länder der Europäischen Union wird regelmäßig ohne unzumutbaren Aufwand im Voraus berechnet werden können.
3.Angesichts der Begrenzung der Informationspflichten hinsichtlich der Höhe der Versandkosten auf das Zumutbare bedarf es keines Rückgriffs mehr auf die Bagatellklausel des § 3 Abs. 2 UWG (anders noch Senat, GRUR-RR 2008,23 und GRUR-RR 2010, 440 zu § 1 Abs. 2 Satz 2, Satz 3 PAngV aF).

VI.
Rundfunkbeitragspflicht für eine Zweitwohnung
OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. September 2015, Az. 4 LA 230/15

Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags besteht nebeneinander sowohl für die Haupt- als auch für die Nebenwohnung, soweit der Beitragsschuldner beide Wohnungen selbst bewohnt.

VII.
Eigentumswohnungskauf: Unwirksamkeit der formularmäßigen Vereinbarung einer Angebotsbindungsfrist; bereicherungsrechtliche Rückabwicklung des fehlgeschlagenen Kaufvertrages
OLG München, Urteil vom 26. August 2015, Az. 7 U 647/13

1.Bindet sich der Käufer einer Eigentumswohnung vier Monate an sein Kaufangebot, so verstößt diese Bindung gegen § 308 Nr. 1 BGB mit der Folge, dass insgesamt ein wirksames, annahmefähiges Angebot des Käufers nicht vorliegt.
2.Bei der hieraus folgenden bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung des fehlgeschlagenen Kaufvertrags sind von der bezahlten Kaufpreissumme die erzielten Nettomieterträge abzüglich der nicht umlagefähigen Nebenkosten abzuziehen. Finanzierungskosten hat der Verkäufer dem Käufer dagegen nicht zu erstatten. Etwaige Steuervorteile des Käufers sind nicht zu verrechnen.

VIII.
Nichtzahlung der Versicherungsprämie
OLG Stuttgart, Urteil vom 10. September 2015, Az. 7 U 78/15

Die Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Nichtzahlung der Versicherungsprämie setzt den Nachweis des Zugangs einer entsprechenden Prämienrechnung voraus. Nach Versendung mit einfachem Brief besteht für den Versicherer insoweit keine Beweisnot und deshalb auch keine Beweiserleichterung.
IX.
Unwirksame Bestellung des beurkundenden Notars zum Testamentsvollstrecker durch eine privatschriftliche Verfügung der Erblasserin
Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 24. September 2015, Az. 5 W 23/15

Beurkundet der Notar in einem Testament, dass die Erblasserin die Person des Testamentsvollstreckers in einer gesonderten handschriftlichen Niederschrift bestimmen und diese in einem verschlossenen Umschlag dem beurkundenden Notar übergeben wird und bestellt die Erblasserin in dieser handschriftlichen Niederschrift den beurkundenden Notar zum Testamentsvollstrecker, kann die handschriftliche letztwillige Verfügung nach den Umständen des Einzelfalles gemäß §§ 27, 7 Nr. 1 BeurkG i.V.m. § 125 BGB unwirksam sein (im Anschluss an den Beschluss des OLG Bremen vom 15. Juli 2014, 5 W 13/14).

X.
Arbeitnehmer ohne festen oder gewöhnlichen Arbeitsort - Fahrzeit zwischen dem Wohnort der Arbeitnehmer und dem Standort des ersten und des letzten Kunden
EuGH, Urteil vom 10. September 2015 – C-266/14

Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, unter denen die Arbeitnehmer keinen festen oder gewöhnlichen Arbeitsort haben, die Fahrzeit, die diese Arbeitnehmer für die täglichen Fahrten zwischen ihrem Wohnort und dem Standort des ersten und des letzten von ihrem Arbeitgeber bestimmten Kunden aufwenden, "Arbeitszeit" im Sinne dieser Bestimmung darstellt.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Michael Henn
Rechtsanwalt
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Schriftleiter mittelstandsdepesche
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