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Stephan Schmelzer
Anwaltskanzlei Dr. Schmelzer
Ostberg 3
59229 Ahlen


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Unzulässiges Austauschen von Kündigungsgründen

Zunächst wurde die verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen. Nachdem das Gericht schlechte Erfolgsaussichten für die verhaltensbedingte Kündigung prognostizierte, schwenkte der Arbeitgeber im Prozess sodann erstmals auf eine betriebsbedingte Kündigung um.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 24.06.2015, Az.: 7 Sa 1243/14 dieses Nachschieben von Kündigungsgründen als verspätet und somit unzulässig erachtet, weil dem Arbeitgeber die betriebsbedingten Kündigungsgründe bereits bei Ausspruch der Kündigung bekannt waren.
Der Fall ist jedoch wohl zu unterscheiden, falls der Arbeitgeber erst nach dem Ausspruch einer Kündigung von weiteren Kündigungsgründen erfährt (keinesfalls erst "geschehen"), die sich jedoch vor Zugang der Kündigung bei dem Arbeitnehmer ereignet haben. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, sich auch auf diese Kündigungsgründe zu stützen, um die bereits ausgesprochene Kündigung zu bergründen. Hierbei handelt es sich um ein regelmäßig zulässiges "Nachschieben" von Kündigungsgründen.
Zudem bedarf es der Prüfung etwaiger kollektivrechtlichen Mitbestimmungsrechte.
Aus Sicht des Arbeitgebers bedarf die weitere Vorgehensweise taktischer Erwägungen, unter Umständen dem Ausspruch einer weiteren betriebsbedingten Kündigung.
Aus Sicht des Arbeitnehmers ist der zwar regelmäßig erfolgreich Prozess fortzuführen, jedoch müssen auch Abwägungen zur Vorgehensweise des Arbeitgebers angestellt werden, die in das prozessuale Ergebnis einfließen sollten.
Gerne berate ich Sie bei der einzuschlagenden oder auch weitere Vorgehensweise.

Rechtsanwalt Dr. Stephan Schmelzer, Fachanwalt IT-Recht, Fachanwalt Arbeitsrecht, http://www.ra-schmelzer.de, Ostberg 3, 59229 Ahlen, Tel.: 02382.6646

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