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Michael Henn
Dr. Gaupp & Coll. Rechtsanwälte
Gerokstrasse 8
70188 Stuttgart


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10 Urteile, die Ihre Leser interessieren könnten

zusammengestellt von Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeitsrecht u. Fachanwalt für Erbrecht
Michael Henn, Stuttgart



I.
Nutzung fremder Marke im Rahmen vergleichender Werbung
BGH, Urteil vom 02.04.2015, Az: I ZR 167/13

Es stellt für sich allein keine unlautere Rufausnutzung dar, wenn eine fremde Marke in einem Internet-Verkaufsangebot im Rahmen einer vergleichenden Werbung verwendet wird, um Kunden, die sich einer Suchmaschine bedienen, auf das eigene Produkt aufmerksam zu machen.

II.
Verkauf eines Mietshauses
OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2015, Az. 10 U 755/14

Verkauf eines Mietshauses: Voraussetzungen der Arglisthaftung wegen Täuschung durch Verschweigen offenbarungspflichtiger Mängel; Verschweigen der Beschwerden der Mieter wegen nicht erfolgreicher Schimmelbeseitigungsarbeiten

1.Eine Arglisthaftung wegen der Täuschung durch Verschweigen offenbarungspflichtiger Mängel - hier Schimmelbefall in einem vermieteten Hausanwesen - gemäß §§ 434 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, 437 Nr. 2, 444 BGB setzt voraus, dass dem Verkäufer Mängel bekannt waren oder er sie zumindest für möglich hielt und er billigend in Kauf nahm, dass dem Käufer diese Mängel nicht bekannt waren und er bei deren Offenlegung den Kaufvertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte. Das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfasst damit nicht nur ein Verhalten des Veräußerers, das von betrügerischer Absicht getragen ist, sondern auch solche Verhaltensweisen, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines "Fürmöglichhaltens" und "Inkaufnehmens" reduziert sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss.
2.Ist dem Insolvenzverwalter der sich in Insolvenz befindlichen Vermieterin des Hausanwesens (Insolvenzschuldnerin) bekannt, dass nach Angaben der Mieter des Objekts die vom Insolvenzverwalter in Auftrag gegebenen Mängelbeseitigungsarbeiten nicht vollständig erfolgreich waren, hat er dies dem Käufer bei Abschluss des notariellen Kaufvertrags mitzuteilen, anderenfalls er sich den Vorwurf der arglistigen Täuschung entgegen halten lassen muss.

III.
Fahrtenbuchauflage bei erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem Motorrad
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.08.2015, Az. 10 S 278/15

1.Eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 45 km/h außerorts stellt eine gravierende verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeit dar, die bei unzureichender Mitwirkung des Halters an der Fahrerermittlung jedenfalls dann eine Fahrtenbuchauflage von 15 Monaten rechtfertigen kann, wenn es sich bei dem fraglichen Fahrzeug um ein selten benutztes Motorrad handelt (ähnlich BVerwG, Urteil vom 28.05.2015 - 3 C 13.14, juris).
2.Es gibt kein "doppeltes Recht" zur Aussageverweigerung als Betroffener und zur Verschonung von einer Fahrtenbuchauflage (Fortführung der Senatsrechtsprechung).
3.Eine Hinweispflicht der Bußgeldbehörde auf die mutmaßliche Dauer einer Fahrtenbuchauflage bei Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung besteht nicht.
4.Die Ausführbarkeit einer Fahrtenbuchauflage wird nicht durch den abstrakten Hinweis des Halters auf die Möglichkeit einer Verleihung des Fahrzeugs in Frage gestellt.
V.
Vertragsstrafe – Schadensersatz
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20. Januar 2015, Az. 2 Sa 59/14

1.Der Arbeitnehmer begeht keinen Vertragsbruch, wenn er seine Arbeitsleistung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist einem anderen Arbeitgeber zur Verfügung stellt, weil es zu einem Betriebsübergang im Sinne von § 613a BGB gekommen ist, denn die Arbeitspflicht besteht seit dem Betriebsübergang gegenüber dem neuen Arbeitgeber. Dies gilt auch dann, wenn der Betriebsübergang in Zusammenhang mit einer Auftragsnachfolge steht und der Betriebsübergang gegen den Willen des Altarbeitgebers durch ein Zusammenwirken der Belegschaft, des Auftragsnachfolgers und des Auftraggebers möglicherweise sogar wettbewerbswidrig herbeigeführt wurde.
2.Ein im Arbeitsvertragsformular enthaltenes Vertragsstrafeversprechen, das für den Fall der Kündigung des Arbeitgebers aus wichtigem Grunde gelten soll, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen im Sinne von § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB, da ein solches Strafversprechen nicht erkennen lässt, welche konkreten Arbeitnehmerpflichten durch das Versprechen besonders geschützt sein sollen (in Anlehnung an BAG 21. April 2005 - 8 AZR 425/04 - AP Nr. 3 zu § 307 BGB = NZA 2005, 1053).
3.Ein im Arbeitsvertragsformular enthaltenes Vertragsstrafeversprechen in Höhe eines halben Jahresnettoentgelts für den Fall, dass sich der Arbeitnehmer "während der Dauer der Zusammenarbeit und sechs Monate" danach "abwerben" lässt "und ein Dienstverhältnis begründet" mit dem Auftraggeber oder einem Auftragnehmer des Auftraggebers ist unwirksam. Das darin enthaltene nachvertragliche Wettbewerbsverbot ist mangels einer Entschädigung unwirksam. Der unwirksame Teil der Klausel lässt sich nicht von der Klausel im Übrigen trennen, so dass die gesamte Klausel unwirksam ist.
4.Zur Frage, ob dem Altarbeitgeber Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns (§ 252 BGB) zustehen kann, wenn durch den auch von der Belegschaft mit provozierten Betriebsübergang eine aussichtsreiche Verhandlungsposition des Altarbeitgebers bezüglich der Freigabe seines Personals gegenüber dem Auftraggeber und dem Auftragsnachfolger zunichte gemacht wird.
5.Teilweise Parallelentscheidung zu Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 14. April 2015 - 2 Sa 85/14.

VI.
Initiatorin eines geschlossenen Immobilienfonds und Prospektherausgeberin
KG Berlin, Teilurteil vom 27. August 2015, Az. 2 U 57/09 

1.Die Initiatorin eines geschlossenen Immobilienfonds und Prospektherausgeberin kann den Fondsanlegern auf Schadensersatz wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB haften, wenn sie Kenntnis von einem konkreten, behördlich festgestellten Altlastenverdacht in Bezug auf das Fondsgrundstück hat und im Fondsprospekt auf diesen Umstand nicht hingewiesen wird.
2.Ist Fondsinitiatorin und Prospektherausgeberin eine juristische Person, so muss die haftungsbegründende Kenntnis nicht zwingend bei deren gesetzlichem Vertreter vorliegen; es reicht vielmehr aus, dass die entsprechenden Informationen und Unterlagen in ihren Einflussbereich gelangt und von den fachlich zuständigen Mitarbeitern erfasst worden sind. Denn auch im Anwendungsbereich des § 826 BGB muss sich eine juristische Person das ihr einmal vermittelte, typischerweise aktenmäßig festgehaltene Wissen zurechnen lassen. Die vom Bundesgerichtshof zur Arglisthaftung beim Grundstückskaufvertrag entwickelten Grundsätze der "Wissenszusammenrechnung" sind, da ihr materieller Grund im Verkehrsschutz liegt, auf die deliktische Vorsatzhaftung zu übertragen. Auf den Schädigungsvorsatz der juristischen Person ist - wie bei einer natürlichen Person - aus der Kenntnis von den objektiven Umständen zu schließen, da § 826 BGB ein voluntatives Element, welches über die offensichtliche Inkaufnahme der negativen Folgen des eigenen Handelns für Dritte hinausgeht, nicht verlangt.
3.Ein "außergewöhnlicher Steuervorteil", den der geschädigte Anleger bei der Schadensberechnung im Wege der Vorteilsausgleichung in Abzug bringen muss, liegt bei einer Fondsgesellschaft in Form der GbR noch nicht vor, wenn die Verlustzuweisungen die Einlageleistungen des Anlegers geringfügig übersteigen, da die Verlustzuweisungen hier aufgrund der unbeschränkten persönlichen Haftung des Gesellschafters besonders hoch sind. Von einem "außergewöhnlichen Steuervorteil" ist jedoch dann auszugehen, wenn dieser das investierte Kapital abzüglich erhaltener Ausschüttungen übersteigt. Denn in einem solchen Fall ist - abgesehen von einem möglichen Gewinnentgang - eine Vermögenseinbuße rechnerisch nicht eingetreten

VII.
Irreführung durch Werbung mit Hinweis auf langjährige Firmentradition
OLG Frankfurt, Beschluss vom 07. September 2015, Az. 6 U 69/15 

Die Werbung mit einer 100-jährigen Firmentradition ist ungeachtet eines zwischenzeitlichen Insolvenzverfahrens nicht irreführend, wenn das Unternehmen aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs ungeachtet des Insolvenzverfahrens wirtschaftlich im Wesentlichen unverändert fortgeführt worden ist; unschädlich ist für eine solche Werbung weiterhin, wenn das Unternehmen im Laufe seiner Geschichte um einzelne Bereiche erweitert worden ist, die sich noch dem Kernbereich des ursprünglichen Unternehmensgegenstandes zurechnen lassen.

VIII.
Eigentumswohnungskauf
OLG München, Urteil vom 26. August 2015, Az. 7 U 647/13 

Unwirksamkeit der formularmäßigen Vereinbarung einer Angebotsbindungsfrist; bereicherungsrechtliche Rückabwicklung des fehlgeschlagenen Kaufvertrages.
1.Bindet sich der Käufer einer Eigentumswohnung vier Monate an sein Kaufangebot, so verstößt diese Bindung gegen § 308 Nr. 1 BGB mit der Folge, dass insgesamt ein wirksames, annahmefähiges Angebot des Käufers nicht vorliegt.
2.Bei der hieraus folgenden bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung des fehlgeschlagenen Kaufvertrags sind von der bezahlten Kaufpreissumme die erzielten Nettomieterträge abzüglich der nicht umlagefähigen Nebenkosten abzuziehen. Finanzierungskosten hat der Verkäufer dem Käufer dagegen nicht zu erstatten. Etwaige Steuervorteile des Käufers sind nicht zu verrechnen.

IX.
Verlängerung einer Taxikonzession - hier: wegen Ablauf der Gültigkeitsdauer abgelehnt
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03. September 2015, Az. 13 B 655/15

1.Gibt es bei einem Genehmigungswettbewerb um die (Wieder-) Erteilung einer Genehmigung mehrere Bewerber, hat die Genehmigungsbehörde, wenn alle Bewerber die subjektiven und objektiven Genehmigungsvoraussetzungen erfüllen, aber nicht alle zum Zuge kommen können, eine Auswahlentscheidung zu treffen.
2.Dabei ist es wegen Art. 12 Abs. 1 GG Sache des Gesetzgebers, die Grundsätze festzulegen, nach denen nur in beschränktem Umfang vorhandene Berufschancen an eine Überzahl von Bewerbern zu verteilen sind.
3.Aus § 13 Abs. 3 PBefG folgt aber nicht, dass dem Altunternehmer die beantragte Genehmigung stets wieder erteilt werden müsste. Vielmehr ist die Behörde gehalten, die für den Besitzschutz sprechenden Umstände gegen etwaige Versagungsgründe abzuwägen und dabei auch die Interessen anderer Unternehmer zu berücksichtigen.
4.Der auf der Vormerkliste erstplatzierte Bewerber hat damit vorbehaltlich des Vorliegens der Erteilungsvoraussetzungen im Übrigen seinerseits grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung der nunmehr neu auszugebenden Genehmigung.

X.
Fahrtenbuchauflage bei erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem Motorrad
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. August 2015, Az. 10 S 278/15 

1.Eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 45 km/h außerorts stellt eine gravierende verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeit dar, die bei unzureichender Mitwirkung des Halters an der Fahrerermittlung jedenfalls dann eine Fahrtenbuchauflage von 15 Monaten rechtfertigen kann, wenn es sich bei dem fraglichen Fahrzeug um ein selten benutztes Motorrad handelt (ähnlich BVerwG, Urteil vom 28.05.2015 - 3 C 13.14, juris).
2.Es gibt kein "doppeltes Recht" zur Aussageverweigerung als Betroffener und zur Verschonung von einer Fahrtenbuchauflage (Fortführung der Senatsrechtsprechung).
3.Eine Hinweispflicht der Bußgeldbehörde auf die mutmaßliche Dauer einer Fahrtenbuchauflage bei Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung besteht nicht.
4.Die Ausführbarkeit einer Fahrtenbuchauflage wird nicht durch den abstrakten Hinweis des Halters auf die Möglichkeit einer Verleihung des Fahrzeugs in Frage gestellt.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Michael Henn
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