Unentgeltliche Rechtspflege (uR)
Unentgeltliche Rechtspflege (uR) im Schlichtungsverfahren nach der Schweizerischen ZPO
Die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Schlichtungsverfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung sind grundsätzlich streng. Im Kanton Bern hat sich die Praxis eingebürgert, dass den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten im Schlichtungsverfahren in der Regel ein Kostendach von fünf bis maximal sieben Stunden auferlegt wird. Es ist wohl nur noch eine Frage der Zeit, bis die unentgeltliche Rechtspflege im Schlichtungsverfahren nur noch in begründeten Ausnahmefällen gewährt wird, was aus rechtsstaatlicher Sicht problematisch ist.
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