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Arthur R. Kreutzer
Kanzlei Kreutzer
Königinstraße 11a
80539 München


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KGAL-Schiffsbeteiligung SeaClass 7

KGAL-Schiffsbeteiligung SeaClass 7 (LIWA Mobiliengesellschaft mbH & Co. KG) – Schadensersatzansprüche für Anleger

Der geschlossene Schiffsfonds KGAL – Alcas 200 SeaClass 7 – LIWA Mobiliengesellschaft mbH & Co. KG befindet sich seit einiger Zeit in der Krise. Hinter dem Fonds steht der 1968 gegründete Finanzdienstleister KGAL GmbH & Co. KG. Diese gehört anteilig der Commerzbank (45 %), der Bayern LB (30 %), der HASPA Finanzholding (15 %) und Sal. Oppenheimer (10 %).
Anleger müssen aber die negative Entwicklung ihrer Beteiligung nicht untätig hinnehmen und ggf. mit dem Schiffsfonds untergehen. Für den Fall, dass eine fehlerhafte nicht anlage- und anlegergerechte Beratung, die nicht über die Risiken dieser unternehmerischen Beteiligung ausreichend aufgeklärt hatte, zu der Zeichnung der Beteiligung geführt hat, stehen den Anlegern Schadensersatzansprüche zu, die auch die Rückabwicklung der Beteiligung umfassen.
Bei der vorliegenden Kommanditbeteiligung am Schiffsfonds KGAL – Alcas 200 SeaClass 7 – hätten Anleger insbesondere über das Total- oder Teilverlustrisiko aufgeklärt werden müssen. Die unternehmerische Beteiligung ist aufgrund dieses Risikos nicht zur Altersvorsorge geeignet, so dass sie dafür nicht hätte empfohlen werden dürfen. Daneben müssten Anleger aufgrund der Art der Gesellschaftsform auch über die Haftungsrisiken und bestehende Pflichten hingewiesen werden, wie die gesellschaftsrechtliche Verpflichtung zur Rückzahlung der erhaltenen Ausschüttungen entsprechend §§ 171, 172 HGB. Dies hat der Bundesgerichtshof auch mit seinem Urteil vom 04.12.2014 – Az. III ZR 83/14 nochmals bestätigt. Bei einer Beratung durch eine Bank ist auch zwingend über die Höhe der Rückvergütungen (Kickbacks) aufzuklären.
Weiterhin ergeben sich ggf. Schadensersatzansprüche der Anleger aus einem fehlerhaften Emissionsprospekt (Prospekthaftung).

Den Anlegern ist daher die anwaltliche Prüfung ihrer Schadenersatzansprüche unter Beachtung der Verjährungsfristen zu empfehlen.
 
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