McAdvo Anwaltssuche – Finden Sie einen Rechtsanwalt - Österreich
 
 
Arthur R. Kreutzer
Kanzlei Kreutzer
Königinstraße 11a
80539 München


» zum Anwaltsprofil

Widerruf von Lebensversicherungen: BGH stärkt Verbraucherrechte

Nach dem erfolgreichen Widerruf einer Lebensversicherung oder Rentenversicherung darf der Versicherer dem Verbraucher nicht die Abschlusskosten oder Verwaltungskosten von der Rückerstattung abziehen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteilen vom 29. Juli 2015 entschieden (Az. IV ZR 384/14 und IV ZR 448/14).

Schon vor einem guten Jahr hatte der BGH entschieden, dass Lebens- und Rentenversicherungen widerrufen werden können, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten belehrt wurde. Nach einem erfolgreichen Widerruf wird der Versicherungsvertrag rückabgewickelt, d.h. der Versicherungsnehmer erhält die gezahlten Prämien abzüglich einer gewissen Summe für den genossenen Versicherungsschutz zurück. Unklar war allerdings, welche Leistungen sich der Verbraucher noch anrechnen lassen muss. Dies hat der BGH nun präzisiert und dabei in weiten Teilen seine verbraucherfreundliche Rechtsprechung fortgesetzt.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann der Versicherer die für den Versicherungsnehmer ans Finanzamt abgeführte Kapitalertragssteuer und den Solidaritätszuschlag anrechnen, die Abschlusskosten und Verwaltungskosten können aber nicht zu Lasten des Versicherungsnehmers verrechnet werden. Verwaltungskosten fielen ohnehin an und das Risiko bei den Abschlusskosten habe der Versicherer zu tragen. Zumal er auch für die fehlerhafte Widerrufsbelehrung verantwortlich ist. Für die Verbraucher ein wesentlicher Punkt, die den Widerruf der Lebensversicherung lukrativ machen. Denn diese Kosten konnten zu einer erheblichen Reduzierung des Rückerstattungsanspruchs führen.
Darüber hinaus erkannte der BGH auch, dass der Versicherungsnehmer Bereicherungsansprüche gegen den Versicherer wegen den durch das Unternehmen gezogenen Nutzen geltend machen kann. Allerdings gilt dies nur für den tatsächlich entstandenen Nutzen. Und die Beweislast dafür liegt beim Versicherungsnehmer. Es kann also kein pauschaler Zinssatz von beispielsweise 5 Prozent auf die zurück zu erstattenden Prämien als Nutzungsersatz geltend gemacht werden. Vielmehr muss dem Versicherer der Gewinn, den er aus den Prämien gezogen hat, nachgewiesen werden.

Daher ist in Anbetracht der auf der Hand liegenden Imponderabilien die anwaltliche Vertretung in jedem Einzelfall empfehlenswert.
 
«  zurück