Expert Plus GmbH – Queensgold: Schadensersatzansprüche der Anleger
Queensgold und andere Produkte bot die Expert Plus GmbH den Anlegern an. Das hörte sich nach einer sicheren Kapitalanlage an. Inzwischen ist das Queensgold längst verblasst. Ende April gab die Finanzaufsicht BaFin der Expert Plus GmbH auf, ihr unerlaubt betriebenes Einlagengeschäft unverzüglich abzuwickeln und die Anlegergelder zurückzuzahlen.
Queensgold und andere Produkte bot die Expert Plus GmbH den Anlegern an. Das hörte sich nach einer sicheren Kapitalanlage an. Inzwischen ist das Queensgold längst verblasst. Ende April gab die Finanzaufsicht BaFin der Expert Plus GmbH auf, ihr unerlaubt betriebenes Einlagengeschäft unverzüglich abzuwickeln und die Anlegergelder zurückzuzahlen.
Die nächste Hiobsbotschaft für die Anleger ließ nicht lange auf sich warten. Wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnete das Amtsgericht Charlottenburg am 18. Juni das Insolvenzverfahren über die Expert Plus GmbH (Az.: 36e IN 1874/15). Ob, wann und wieviel die Anleger jetzt noch von ihrem Geld wiedersehen, ist völlig ungewiss. Im schlimmsten Fall droht der Totalverlust.
Für die Anleger geht es nun darum, ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter bis zum 28. September schriftlich anzumelden. Mit welcher Quote die Anleger im Insolvenzverfahren rechnen können, lässt sich zum derzeitigen Zeitpunkt nicht seriös sagen. Es ist aber unwahrscheinlich, dass die Insolvenzmasse ausreichen wird, um alle Forderungen der Gläubiger zu bedienen. Hohe finanzielle Verluste für die Anleger sind nicht auszuschließen. Daher empfiehlt die Kanzlei Kreutzer den Anlegern, nicht nur auf das Insolvenzverfahren zu vertrauen. Es sollte auch geprüft werden, ob Ansprüche auf Schadensersatz bestehen. Schadensersatzansprüche können parallel zum Insolvenzverfahren geltend gemacht werden.
Ansprüche können sich gegen Initiatoren und Vermittler richten. Da die Expert Plus GmbH nicht über die notwenige Erlaubnis für ihr Einlagengeschäft nach § 32 Abs. 1 KWG verfügt hat, haben die Verantwortlichen gegen ein Schutzgesetz verstoßen und stehen demzufolge in der Haftung. Darüber hinaus kommen auch Schadensersatzansprüche wegen einer fehlerhaften Anlageberatung in Frage. Diese müssten in jedem Einzelfall anwaltlich geprüft werden
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