Unterhaltsaufwendungen für Angehörige im Ausland
(Nürnberg) Bei Unterhaltszahlungen an Angehörige im Inland wird nach Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zur steuerlichen Anerkennung als außergewöhnliche Belastung vermutet, dass diese sich nicht selbst unterhalten können. Für Angehörige, die im Ausland leben, gilt diese Vermutung nach einem Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 06. November 2008 (Aktenzeichen 13 K 13009/08) nicht.
Darauf verweist der der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident der DANSEF - Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V mit Sitz in Nürnberg.
Leistet ein Steuerpflichtiger einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person Unterhalt, so kann er die Zahlungen bis zu einer bestimmten Höchstgrenze von derzeit € 7 680 steuerlich als sogenannte außergewöhnliche Belastung geltend machen. Gesetzlich unterhaltsberechtigt sind Ehegatten untereinander und Verwandte in gerader Linie, allerdings nur dann, wenn sie außerstande sind, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen. Zunächst muss ein potentiell Unterhaltsberechtigter also versuchen, seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu sichern (sogenannte Erwerbsobliegenheit). Nur wenn das nicht gelingt, muss der Unterhaltsverpflichtete einspringen und kann dann die Zahlungen von seinem Einkommen abziehen.
Dabei wird bei Unterhaltszahlungen an Angehörige im Inland nach neuerer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes vermutet, dass diese sich nicht selbst unterhalten können, also z.B. nicht in der Lage sind, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Den Finanzämtern soll es erspart werden, zu ermitteln, ob z.B. ein Kind Anspruch auf die Finanzierung einer Zweitausbildung hat oder einem geschiedenen Ehegatten die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zumutbar ist.
Für Angehörige, die im Ausland leben, gilt diese Vermutung nach einem Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 06. November 2008 (Aktenzeichen 13 K 13009/08) nicht, so Passau.
Hier gilt die Erwerbsobliegenheit uneingeschränkt. Geklagt hatte ein Steuerpflichtiger, der seiner mit den gemeinsamen 18 und 13 Jahre alten Söhnen in Bosnien-Herzegowina lebenden Ehefrau Unterhalt gewährte. Die Richter befanden, dass es in diesem Fall nicht entbehrlich sei, konkret nachzuweisen, dass und wodurch die Ehefrau an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gehindert gewesen sei. Das hatte der Kläger nicht getan; seine Unterhaltszahlungen wurden daher steuerlich nicht berücksichtigt.
Der Kläger hat gegen das Urteil Revision eingelegt, so dass in letzter Instanz der Bundesfinanzhof in München zu entscheiden haben wird.
Passau riet, in ähnlichen Fällen steuerlichen Rechtsrat einzuholen und verwies in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DANSEF - Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V – www.dansef.de -, in der bundesweit mehr als 700 auf Erbrecht, Erbschaftsteuerrecht und Scheidungsrecht spezialisierte Rechtsanwälte und Steuerberater organisiert sind.
Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:
Jörg Passau
Steuerberater
DANSEF Vizepräsident
Passau, Niemeyer & Collegen
Walkerdamm 1
24103 Kiel
Tel: 0431 – 974 300
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