Abgeltungssteuer 2009 - Pauschale Besteuerung von Kapitalerträgen
Pauschale Besteuerung von Kapialerträgen
Wie die Abgeltungssteuer 2009 wirkt
Abgeltungssteuer - Hinweise und Kommentierung
Autor: Rechtsanwalt Bastian Rohlffs -
Abgeltungssteuer - Hinweise und Kommentierung
Unternehmenssteuerreformgesetz (UstRefG) – Die Abgeltungssteuer ab 2009
Die neue Besteuerung von Kapitaleinkünften
1. Die Bedeutung und Wirkung der Abgeltungssteuer bei Kapitaleinkünften im System der Einkunftsarten
-die Steuerberechnung auf Kapitaleinkünfte erfolgt ab dem 01.01.2009 nach einem feststehenden Steuersatz, der vom persönlichen Steuersatz des Steuerpflichtigen abgekoppelt ist. Mit Festsetzung und Erhebung dieser Steuer ist die auf die Kapitalerträge entfallende Einkommenssteuer grundsätzlich "abgegolten", auch wenn der persönliche Steuersatz höher liegt.
-Einkünfte aus privaten Veräußerungs-geschäften (Veräußerungen von Kapitalgesellschaftsanteilen), die vorher nicht zu sog. Spekulationsgeschäften gezählt haben (Haltedauer der Anteile von mehr als einem Jahr oder Beteiligung des Steuerpflichtigen von über 1 % an der Kapitalgesellschaft) werden erstamls in die Steuerfestsetzung einbezogen.
2. Anwendungsbereich
Sämtliche Erträge aus Kapitalforderungen jeder Art, Diffenzierung ist daher zukünftig überwiegend irrelevant; exemplarisch:
-Zinsen
-Dividenden (das Halbeinkünfteverfahren entfällt für Anlagen im Privatvermögen)
-Erträge aus Kapitallebensversicherungen
-partiarische Darlehen und stille Beteiligungen
-Termingeschäfte
3. Prozentuale Berechnungssätze nach der Abgeltungssteuer
-Abgeltungssteuersatz: 25,0000 %
-Solidaritätszuschlag: 5,5000 %
-Gesamtbelastung: 26,375 %
-Weiterungen durch Kirchensteuer: 8 - 9 %
4. Die Höhe der vebleibenden Freistellungsaufträge
-Freistellungsauftrag für den Sparer-Pauschbetrag (ab 2009: 801 €/1.602 €) ersetzt bisherigen Sparerfreibetrag.
-Der Unterschied zur bisherigen Rechtslage: der bisherige Werbungskostenpauschbetrag iHv. 51 € entfällt, höhere Werbungskosten jenseits des Freistellungsauftrags können nicht mehr steuermindernd berücksichtigt werden.
5. Die Abgeltungssteuer hat folgene Wirkung
-nach Abzug der Abgeltungssteuer ist eine Angabe und Berechnung der Kapitalertrags-steuer in der Steuererklärung nicht mehr erforderlich.
-Es besteht folgende Option des Wahlrechts:
Kapitalerträge können bei einem persönlich niederigeren Steuersatz als 25 % auf Antrag in die Einkommensteuerveranlagung einbezogen werden; damit werden diese Einkünfte nicht überproportional besteuert.
-Tatsächliche Werbungskosten mit diesem Freistellungsbetrag dann abgegolten.
6. Die Abgeltungssteuer stellt damit einen eigenen Steuersatz dar
-Verlustrechnungen sind damit nur innerhalb der Kapitaleinkünfte möglich
-Verlustrechnung mit Verlusten mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten nicht mehr zulässig
-Verlustrücktrags - und Vortrags-möglichkeiten mit anderen Einkunftsarten ebenfalls unzulässig
7. Bewertung
-Vorteile für Steuerplfichtige mit individuellem Grenzeinkommenssteuersatz über 25 %, da insoweit Abgeltungswirkung eintritt
-private Veräußerungsgeschäfte (Haltefrist über 12 Monate, z.B. dem Vermögensaufbau dienende Investmentfonds) werden gegenüber kurzfristigen Aktiengeschäfte schlechtergestellt.
-bei Erwerb von Wertpapieren ohne Spekulationsabsicht (Haltedauer länger als 12 Monate) vor dem 31.12.2008 bleibt die alte Regelung für private Veräußerungsgeschäfte erhalten.
-Das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit steht in Frage: bevorteilt wird durch das Abgeltungsprinzip bei einem persönlich höheren Steuersatz.
8. Die Abgeltungssteuer wird mögliche Steuergestaltungen nach sich ziehen.
Rechtsanwalt Bastian Rohlffs © 2008, info@kanzlei-rohlffs.com
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