Veröffentlichung von Jahresabschlüssen
Veröffentlichung von Jahresabschlüssen - Neuregelung
Einführung der gesetzlichen Veröffentlichungspflicht nach dem dem Gesetz über elektronisches Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) sowie Sanktionen nach § 335 HGB
1. Adressat des neuen Gesetzes
2. Inhalt der Pflichten
3. Verstöße/Sanktionierung
4. Wichtige Hinweise
Die neue Gesetzeslage zur Veröffentlichung von Jahresabschlüssen (EHUG) ab 2007
Mit Datum vom 01.01.2007 ist das neue Gesetz zur Veröffentlichung von Jahresabschlüssen beim elektronischen Bundesanzeiger in Kraft getreten. Die Amtsgerichte wurden damit von einem justizfernen Arbeitsaufwand entlastet. Mit dem neuen Gesetz gehen allerdings neue Formerfordernisse einher, deren Nichtbeachtung erhebliche Sanktionen zur Folge hat.
Das Gesetz stellt die Umsetzung europarechtlicher Vorgaben in nationales Recht dar und enthält Regelungen zur Registerführung, Datenabruf über das Unternehmensregister, Offenlegung von Jahresabschlüssen und Pflichtangaben bei Geschäftsbriefen.
Die folgende Darstellung greift exemplarisch wichtige Neuregelungen auf
1. Pflicht zur Veröffentlichung
Kapitalgesellschaften
Aktiengesellschaften
Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH)
Kommanditgesellschaften auf Aktien
ferner
Zweigniederlassungen bestimmter juristischer
Personen; hier vor allem:
-englische Limited
-Span.Sociedad de Responsabilidad Limitada (S.L.)
-Franz. Societe a Responsabilite Limitee (SARL)
2. Inhalt der Pflicht
bisherige Rechtslage
Einreichung der Rechnungsunterlagen beim
örtlichen Handelsregister
neue Rechtslage ab 2006
elektronische Veröffentlichung im Bundes-
anzeiger Verlagsgesellschaft mbH mit Sitz in Köln
Übergangszeit: 3 Jahre können Unterlagen in Papierform eingereicht werden
Besonderheiten bei ausländischen
Gesellschaften
Veröffentlichung des deutschen Jahres-
abschlusses sowie des englischen Annual
Accounts beim Bundesanzeiger
und
Veröffentlichung des englischen Annual
Accounts im Companies House in Cardiff
3. Verstöße/
Sanktionen
Erhebliche Verschärfung von Sanktionen
Überblick der wichtigsten Neuerungen, u.a.
Ordnungsgeld von 2.500 € - 25.000 €
Neuregelung der Ordnungstatbestände
Ermittlungsverfahren wird von Amts wegen
eingeleitet
Ermittlungsbehörde: Bundesamt für Justiz,
Neufassung des § 335 HGB
neue Frist für Offenlegung
Rechtsanwalt Bastian Rohlffs, copyright 2008
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