Zuzahlungen Arbeitnehmer zum Betriebsfahrzeug
Zuzahlung eines Arbeitnehmers auf die Anschaffungskosten betrieblicher Kraftfahrzeuge
Hinweis zum Urteile des Bundesfinanzhofs vom 18.10.2007 (Az..: VI R 59/06)
Zuzahlung eines Arbeitnehmers auf Anschaffungskosten betrieblicher Kraftfahrzeuge
Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18.10.2007 (Az..: VI R 59/06) behandelt die Anrechnungsmöglichkeit von Zuzahlungen
von Arbeitnehmern auf die Anschaffungskosten von betrieblichen Kraftfahrzeugen, die ihnen auch zur privaten utzung überlassen
worden sind.
Nach bisheriger gesetzlicher Regelung hat ein Arbeitnehmer den Vorteil einer Nutzungsüberlassung für die zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entweder nach der 1 % Regelung seinem Gehalt zuzurechnen (1 % des Brutto-Listenpreises als monatlicher Zuschlag
zu seinem Gehalt) oder per Einzelnachweis im Wege der sog. Fahrtenbuchmethode (deren korrekte Führung sehr strengen Formalien unterliegt) zu erbringen.
Das Urteil des BFH legt dar, ob und in welcher Weise von Arbeitnehmern getragene Aufwendungen steuerlich zu berücksichtigen
sind.
Nach dem Urteil des BFH gilt:
Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten eine Kraftfahrzeugs sind vorteilsmindernd zu berücksichtigen, nicht
dagegen die laufenden Aufwandskosten, wie Treibstoffkosten und andere Kosten des nutzungsüblichen Betriebs.
Die Berücksichtigung weiterer individueller Aufwendungen würde dem Regelungszweck der 1 %-Methode widersprechen. Diese Aufwendungen können daher weder bei Berechnung des geldwerten Vorteils (1 %-Methode) berücksichtigt noch als Werbungskosten abgezogen werden. Individuell getragene Kosten stellen somit kein steuerliches Äquivalent oder eine Vergleichsbasis für die eingeräumte Nutzungsmöglichkeit dar.
Die Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten können dagegen als Werbungskosten angerechnet werden und sind linear über die voraussichtliche Gesamtdauer abzuschreiben.
Standpunkt der Finanzbehörden des Bundes und der Länder:
Die Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten eines vom ihm auch privat genutzten Kraftfahrzeugs stellen keine
Werbungskosten dar (so aber der BFH), sondern mindern lediglich den geldwerten Vorteil (1%-Regelung); der Arbeitnehmer sei
insoweit nicht bereichert.
Handhabung der Praxis, vorbehaltlich der lohnsteuerrechtlichen Neuregelung
In der Praxis gilt daher bis zu entsprechender Neuregelung der betreffenden Lohnsteuerrichtlinie:
Die benannten Zuzahlungen können über das Anschaffungsjahr hinaus auch in den Folgejahren auf den geldwerten Vorteil
angerechnet werden und diesen damit lohnsteuerrechtlich mindern.
Nachweis:
Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18.10.2007, Aktenzeichen: VI R 59/06
Bastian Rohlffs © 2009, info@kanzlei-rohlffs.com
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