McAdvo Anwaltssuche – Finden Sie einen Rechtsanwalt - Österreich
 
 
Martin Josef Haas
MJH Rechtsanwälte, Fachanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht
Fuggerstr. 14
86830 Schwabmünchen


» zum Anwaltsprofil

Wer seinen Darlehensvertrag jetzt nicht widerruft zahlt halt weiter teure Zinsen!

Mustervorlage durch die Bank falsch abgeschrieben? Darlehensvertrag ist widerrufbar im Fall einer eigenen Bearbeitung des gesetzlichen Mustertextes durch die Bank?!
Die Grenzen innerhalb welcher die Widerrufsbelehrung abgeändert werden darf und sich die Bank auf die gesetzliche Musterbelehrung berufen kann sind längst definiert:



Die Widerrufsbelehrung darf nicht abgeändert werden:
Der Bundesgerichtshof hat bereits wiederholt darüber entschieden, was im Rahmen einer Abänderung der gesetzlichen Mustervorlage einer Widerrufsbelehrung noch hinzunehmen ist und was nicht.
So führte zuletzt der BGH im Rahmen seiner Entscheidung vom 18.03.2014, A.z.: II ZR 109/13 zu dieser Thematik ab Ziff. II. 3.d wie folgt aus:
Der Senat hat es zwar als unschädlich angesehen, wenn der Verwender den in dem Muster fehlerhaft wiedergegebenen Fristbeginn (BGH, Urteil vom 15. August 2012 - VIII ZR 378/11, BGHZ 194, 238 Rn. 9 mwN) dem Gesetz (§ 187 BGB) angepasst hat (BGH, Beschluss vom 20. November 2012 - II ZR 264/10, juris Rn. 6).
vgl. dort ab Rn 13:
„Denn eine Belehrung, die sich - wie hier - hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist auf die Aussage beschränkt, dass die Frist 8 frühestens mit Erhalt dieser Belehrung beginnt, ist - wie durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs inzwischen geklärt ist - nicht in der erforderlichen Weise eindeutig und umfassend, weil die Verwendung des Wortes "frühestens" es dem Verbraucher nicht ermöglicht, den Fristbeginn ohne Weiteres zu erkennen (BGH, Urteile vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 219/08, WM 2010, 721 Rn. 13, 15; vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 82/10, WM 2011, 86 Rn. 12; vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 103/10, WM 2011, 474 Rn. 14; vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10, WM 2011, 1799 Rn. 34; vom 1. März 2012 - III ZR 83/11, juris, Rn. 15).
Gleichwohl hat dieser Mangel nicht zur Folge gehabt, dass die Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB aF wegen einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung der Beklagten über ihr Widerrufsrecht nicht erloschen wäre.
Die erteilte Belehrung gilt vielmehr gemäß § 14 Abs. 1 BGB-InfoV (aufgehoben mit Wirkung ab 11. Juni 2010 durch Art. 9 Nr. 4 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29. Juli 2009 [BGBl. I S. 2355]) als ordnungsgemäß.
Nach dieser Bestimmung genügt die Belehrung über das Widerrufsrecht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB aF und den diesen ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn - wie hier - das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in Textform verwandt wird.
2. Allerdings ist in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum umstritten, ob die in § 14 Abs. 1 BGB-InfoV für die in Bezug genommene Musterbelehrung angeordnete Gesetzlichkeitsfiktion noch von der dafür in Art. 245 Nr. 1 EGBGB aF geschaffenen Ermächtigungsgrundlage gedeckt wird, ob § 14 Abs. 1 BGB-InfoV und die Musterbelehrung mangels hinreichender Ermächtigungsgrundlage und eines dann zugleich gegebenen Verstoßes gegen die ge-10 setzlichen Belehrungsanforderungen des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF nichtig sind und ob sich dies auf ein Vertrauen des Verwenders in die Ordnungsmäßigkeit der Musterbelehrung auswirken kann.
a) Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass Art. 245 Nr. 1 EGBGB aF, der die Ermächtigung enthält, Inhalt und Gestaltung der dem Verbraucher unter anderem gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF mitzuteilenden Belehrung über das Widerrufsrecht festzulegen, bereits nach seinem Wortlaut nichts dafür hergebe, dass die Exekutive die gesetzlichen Anforderungen an den Umfang der Belehrung nach Zweckmäßigkeitserwägungen sollte herabsetzen dürfen.
Er habe vielmehr den Verordnungsgeber an die Voraussetzungen gebunden, die das Bürgerliche Gesetzbuch für den Inhalt der Widerrufsbelehrung zwingend vorgegeben habe. Zudem verdiene ein mit der Musterbelehrung bezweckter Vertrauensschutz des Verwenders keinen Vorrang vor den gleichermaßen schutzwürdigen Belangen des Verbrauchers an der Erteilung einer dem Gesetz entsprechenden Belehrung (OLG Schleswig, OLGR 2007, 929, 931; OLG Jena, Urteil vom 28. September 2010 - 5 U 57/10, juris Rn. 69 f.; vgl. auch Münch-KommBGB/Masuch, 5. Aufl., § 355 Rdnr. 57; jeweils mwN; Staudinger/Kaiser, BGB, Neubearb. 2003, Art. 245 EGBGB Rn. 13; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearb. 2004, § 495 Rn. 35).
Die gegenteilige Auffassung versteht die Verordnungsermächtigung dahin, dass dem Verordnungsgeber das Recht eingeräumt worden sei, den Umfang der Belehrung im Interesse des Verbrauchers zu ergänzen, bei bestimmten Informationen aber auch im Interesse einer Typisierung einschränkend zu konkretisieren (Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 14 BGB-InfoV Rn. 6; Bodendiek, MDR 2003, 1, 3; ähnlich OLG Koblenz, NJW 2006, 919, 921 [zu § 14 Abs. 4 BGB-InfoV]). Sie will im Übrigen die von § 14 Abs. 1 BGB-InfoV ausgehenden Schutzwirkungen lediglich dann versagen, wenn sich ein Mangel 12 der Belehrung im Einzelfall konkret zu Lasten des Verbrauchers ausgewirkt hat (OLG Frankfurt am Main, OLGR 2009, 849; Palandt/Grüneberg, aaO; AnwK-BGB/Ring, 2005, § 14 BGB-InfoV Rn. 12).
b) In den bisher entschiedenen Fällen konnte der Senat die Frage offen lassen (vgl. Senatsurteil vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 103/10, aaO Rn. 21 mwN).
Er entscheidet sie nunmehr dahin, dass der Verwender einer Widerrufsbelehrung sich auf die Schutzwirkungen des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen kann, wenn er das in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV geregelte Muster für die Widerrufsbelehrung in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung verwendet hat.
Die Gesetzlichkeitsfiktion, die der Verordnungsgeber der Musterbelehrung durch § 14 Abs. 1 BGB-InfoV beigelegt hat, wird trotz der hier in Rede stehenden Abweichung vom Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF (dazu vorstehend unter II 1) von der Ermächtigungsgrundlage des Art. 245 Nr. 1 EGBGB aF gedeckt.
aa) Die Verordnungsermächtigung ist im Zuge der Beratungen des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz geschaffen worden. In den Materialien findet sich folgende Begründung (BT-Drucks. 14/7052, S. 208):
"Der Ausschuss ist sich bewusst, dass es Unternehmern angesichts der zunehmenden Informationspflichten zunehmend schwerer fällt, dieser "Informationslast", die freilich zum Schutz des Verbrauchers unabdingbar ist, fehlerfrei nachzukommen. Die korrekte Abfassung der Widerrufsbelehrung und ihre korrekte Verbindung mit den Verbraucherinformationen ist indessen für den Unternehmer wie auch für den Verbraucher von entscheidender Bedeutung. Es hat sich in der Vergangenheit gezeigt, dass immer wieder Rechtsstreitigkeiten darüber entstehen, ob ein Unternehmer den Verbraucher ordnungsgemäß über das Widerrufs- oder Rückgaberecht belehrt hat. Dem Ausschuss erscheint es daher aus Gründen der Vereinfachung für die Geschäftspraxis der Unternehmer, aber auch der Rechtssicherheit und Entlastung der Rechtspflege zweckmäßig, im Verordnungswege den gesetzlich erforderlichen Inhalt 14 und die Gestaltung der Belehrung einheitlich festzulegen. Dem dient die hier neu einzustellende Verordnungsermächtigung..."
bb) Der Gesetzgeber hat hiernach dem Verordnungsgeber zwar den Auftrag erteilt, bei einem Gebrauchmachen von der Ermächtigung den gesetzlich erforderlichen Inhalt einer Widerrufsbelehrung in korrekter Weise in die von ihm zu gestaltende Belehrung einfließen zu lassen und darüber eine ordnungsgemäße Information des Verbrauchers über dessen Widerrufsrecht zu gewährleisten.
Der vorrangig mit der Ermächtigung und dem darin enthaltenen Gestaltungsauftrag verfolgte Zweck, die Geschäftspraxis der Unternehmer zu vereinfachen sowie Rechtssicherheit herzustellen und in der Folge die Rechtspflege zu entlasten, würde jedoch verfehlt, wenn sich der Unternehmer auf die Gesetzlichkeitsfiktion der von ihm verwendeten Musterbelehrung nicht berufen könnte.
Das gilt umso mehr, als dem Verordnungsgeber aufgetragen war, neben dem Interesse des Verbrauchers an einer korrekten Belehrung auch das Interesse an einer Vereinfachung und Vereinheitlichung der Belehrungsgestaltung und ihrer Handhabung zu berücksichtigen, was zugleich gewissen Standardisierungen zu Zwecken der Handhabbarkeit und Verständlichkeit Raum gibt.
Dass der Verordnungsgeber, der davon ausgegangen ist, die Musterwiderrufsbelehrung brauche nicht umfassend über jedes Detail bei jeder denkbaren Fallgestaltung zu belehren, sondern müsse dem Verbraucher nur grundsätzlich seine Rechte verdeutlichen (vgl. BT-Drucks. 16/3595, S. 2), den ihm eröffneten Gestaltungsspielraum bei Abfassung der Musterbelehrung überschritten hätte, ist deshalb nicht ersichtlich.
Zudem sollte er, um das vom Gesetzgeber mit der Verordnungs-ermächtigung verfolgte Programm effektiv verwirklichen zu können, nämlich den Gebrauch von Widerrufsbelehrungen zu vereinfachen und rechtssicher zu machen, auch berechtigt sein, die von ihm einheitlich festzulegende Widerrufsbelehrung einem Streit über ihre Ordnungs-mäßigkeit zu entziehen und ihr 16 dazu etwa die gewählte Gesetzlichkeitsfiktion beizulegen.
Dem ist er mit § 14 Abs. 1 BGB-InfoV und dem darin in Bezug genommenen Belehrungsmuster in rechtlich zulässiger Weise nachgekommen.
Demzufolge eigentlich dann kein Spielraum für die Bank besteht sich auf eine Fiktion einer gesetzlichen Mustervorlage berufen zu wollen, wenn die Bank von der Musterformulierung abweicht.
Damit ist es einfach aus mit der gesetzlichen Fiktion, das die Widerrufsbelehrung richtig ist. Damit wird der gesetzlichen Fiktion einer richtigen Musterbelehrung also eindeutig Einhalt geboten. Dies führt der Bundesgerichtshof in seinen Urteilen in bestätigender Weise fort:
So ist in der zuletzt im März dieses Jahres ergangenen und veröffentlichen Entscheidung folgendes zu entnehmen:
Die von der Beklagten vorgenommenen Änderungen erschöpfen sich jedoch nicht in der Anpassung der Belehrung über den Fristbeginn an die gesetzliche Regelung des § 187 BGB.
Die Widerrufsbelehrung der Beklagten enthält darüber hinausgehend inhaltliche Änderungen der Belehrung nach dem Muster, indem der Fristbeginn nicht nur mit dem Tag nach Zugang der Belehrung angegeben, sondern zusätzlich von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht wird, nämlich von dem Zugang einer Abschrift der Beitritts-erklärung und des Gesellschaftsvertrags.
Unterzieht der Verwender, wie hier die Beklagte, den Text der Musterbelehrung aber einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung, so kann er sich schon deshalb nicht auf eine mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung berufen (BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10, ZIP 2011, 1858 Rn. 39; Urteil vom 1. März 2012 - III ZR 83/11, NZG 2012, 427 Rn. 17). Das gilt unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen inhaltlichen Änderungen, da sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll (BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10, ZIP 2011, 1858 Rn. 39; Urteil vom 1. März 2012 - III ZR 83/11, NZG 2012, 427 Rn. 17).
Es geht also „eigentlich gar nix“. Wenn die Bank am Text der Widerrufsbelehrung der Mustervorlage „gespielt hat“ ist Schluss mit Lustig. So führt der BGH in seiner Entscheidung im März dieses Jahres weiter aus:
Die Widerrufsbelehrung weicht jedoch in dem über den Fristbeginn belehrenden Teil von dem Muster ab, indem anstelle des Fristbeginns nach dem Muster („frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“) über einen Fristbeginn „einen Tag, nachdem Sie diese Belehrung, eine Abschrift Ihrer Beitrittserklärung sowie den atypisch stillen Gesell-schaftsvertrag (im Emissionsprospekt enthalten) erhalten haben“ belehrt wird.
e) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht diese Abweichung einer Anwendung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV aF entgegen. Sie ist nicht deshalb unerheblich, weil die Beklagte damit nur weitere zutreffende Zusatzinformationen aufgenommen habe und daher, wie das Berufungsgericht meint, nur zugunsten des Belehrungsempfängers vom Muster abgewichen
Nein, hier wurde richtig „gebastelt“.
Anders das OlG Frankfurt in seiner aktuellen Entscheidung vom 7.7.2014 wobei dort von der Bank das Wort Widerrufsfrist durch Frist ersetzt worden war.
Ob damit tatsächlich in unzulässiger Weise von einer gesetzlichen Mustervorlage abgewichen wurde erschließt sich u.E. zumindest einem schlicht denkenden Juristen nicht in der letzten Konsequenz. Dies, weil es ja letztendlich der BGH in seiner Entscheidung vom 15.08.2012 so gesehen haben soll, dass eine 100 % Identität des Textes der Mustervorlage doch nicht gefordert sei? Allerdings lautet der Leitsatz dieser Entscheidung, den das OLG Frankfurt übersehen haben könnte wie folgt:

Der Verwender einer Widerrufsbelehrung kann sich auf die Schutzwirkungen des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen, wenn er das in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV geregelte Muster für die Widerrufsbelehrung verwendet hat.
Außerdem ist auch den Entscheidungsgründen des BGH Urteils zu entnehmen, dass zumindest in diesem Fall die Musterbelehrung von der beklagten Bank eindeutig übernommen wurde:
Auf das vorliegende Vertragsverhältnis finden das Bürgerliche Gesetzbuch, das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch und die BGB-Informationspflichten-Verordnung in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB). Die hier jedenfalls nach §§ 500, 495 Abs. 1, § 355 Abs. 2 BGB aF zu erteilende Widerrufsbelehrung hat zwar den Anforderungen des in § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF geregelten Deutlichkeitsgebots nicht genügt. Denn eine Belehrung, die sich - wie hier - hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist auf die Aussage beschränkt, dass die Frist frühestens mit Erhalt dieser Belehrung beginnt, ist - wie durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs inzwischen geklärt ist - nicht in der erforderlichen Weise eindeutig und umfassend, weil die Verwendung des Wortes "frü-hestens" es dem Verbraucher nicht ermöglicht, den Fristbeginn ohne Weiteres zu erkennen (BGH, Urteile vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 219/08, WM 2010, 721 Rn. 13, 15; vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 82/10, WM 2011, 86 Rn. 12; vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 103/10, WM 2011, 474 Rn. 14; vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10, WM 2011, 1799 Rn. 34; vom 1. März 2012 - III ZR 83/11, juris, Rn. 15).
Gleichwohl hat dieser Mangel nicht zur Folge gehabt, dass die Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB aF wegen einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung der Beklagten über ihr Widerrufsrecht nicht erloschen wäre. Die erteilte Belehrung gilt vielmehr gemäß § 14 Abs. 1 BGB-InfoV (aufgehoben mit Wirkung ab 11. Juni 2010 durch Art. 9 Nr. 4 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtli-nie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgabe-recht vom 29. Juli 2009 [BGBl. I S. 2355]) als ordnungsgemäß. Nach dieser Bestimmung genügt die Belehrung über das Widerrufsrecht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB aF und den diesen ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn - wie hier - das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in Textform verwandt wird.
Der BGH entscheidet just in dieser Rechtsprechung, jedenfalls nach unserer Ansicht unter RdNr. 15 was folgt, soweit die Literatur und Rechtsprechung bislang uneins war:
Er entscheidet sie nunmehr dahin, dass der Verwender einer Widerrufs-belehrung sich auf die Schutzwirkungen des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen kann, wenn er das in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV geregelte Muster für die Widerrufsbelehrung in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung ver-wendet hat.

Damit ist sehr fraglich, ob der BGH in dieser Entscheidung wirklich eine Abweichung von der Musterbelehrung für unschädlich erachtete, wie dies das OLG Frankfurt annahm.

Ich glaube das eher nicht..
Bleibt aus heutiger Sicht abzuwarten, welche Abänderungen als unschädlich betrachtet werden. Wenn aber schon der Gesetzgeber die Mustervorlage auf, sagen wie einmal rudimentäre Aufklärung zum Widerrufsrecht hinsichtlich des Textes der Mustervorlage verwiesen hatte, fragt sich ob eine Bank tatsächlich die Texte der Mustervorlage, die ja teilweise wirklich schon etwas „unbehilflich sind“, da sie den Anleger ggf. in die Irre führen oder unglücklich formuliert sind, verändern sollte. Im Zweifel wohl besser nicht.
Freuen Sie sich auf das erste Gerichtsurteil in Ihrem Fall. Das pflichtgemäße richterliche Ermessen wird aufzeigen, ob es dem Tatrichter genügt, was Ihre Bank gemacht hat.

MJH Rechtsanwälte meint: Chancen nutzen. Es ist selten, dass Banken erst einmal erklären müssen, was sie mit eigenen Formulierungen in Widerrufsbelehrungen richtig gemacht haben wollen. Für gewöhnlich ist es anders herum. Der Kläger oder Kunde muss erstmal beweisen, was falsch gelaufen ist. Hier genügt erstmal die Feststellung das der Text der Mustervorlage für die Widerrufsbelehrung abgeändert wurde. Damit kann sich die Bank erst mal nicht auf die Gesetzesfiktion einer richtigen Widerrufsbelehrung berufen. Wird dann noch undeutlich über Fristbeginn, oder Fristablauf unterrichtet, wie dies ggf. in Darlehensverträgen der Raiffeisenbanken, Volksbanken und Genossenschaftsbanken der Fall gewesen sein könnte. oder im Fall von InGDiBA oder Hypovereinsbank / UniCredit Widerrufsbelehrungen. Oder sich ein Darlehensnehmer egal welcher X Beliebigen Bank unsicher geworden ist. Ja dann.. freuen wir uns für Sie die zur Orientierung erforderliche Erstberatung vornehmen zu dürfen bzw. für Sie bei weitergehender Beauftragung erfolgreich mit Ihrer Bank verhandeln zu dürfen oder Klagen erheben zu dürfen. Dabei müssen wir sagen, dass unterschiedliche Bankhäuser unterschiedliche Belehrungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten verwandt haben. Es galten unterschiedliche gesetzliche Musterbelehrungen, die wie dies unsere Praxiserfahrung belegt unterschiedlich bearbeite wurden.

Die Kosten für eine anwaltliche Erstberatung liegen bei 226,10 €, gerne bitten wir vorab um Übermittlung der Darlehensverträge und Widerrufsbelehrungen an unsere Kanzlei via Mail info@kanzlei-haas.de oder per Fax 08232/809 2525. Die Übersendung der Unterlagen ist kostenfrei. Gerne erstellen wir ein kostenfreies Angebot in Ihrem Fall.
Kosten fallen erst mit der Beauftragung zur Erbringung der Erstberatung an. Allerdings können wir keinem Verbraucher empfehlen ungeprüft zu widerrufen. Der Widerruf ist ein Gestaltungsrecht, welches nicht nur zu Forderungen sondern auch zu Pflichten führt. Hier sind 226,10 € im Zweifel gut investiert.
 
«  zurück